EU Richtlinie zur Bekämpfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit
Das folgende vorsätzliche Handeln wird demnächst in allen EU-Mitgliedstaaten straffähig :
Öffentliche Aufreizung zu Gewalt und Hass, auch durch Verbreitung und Vertrieb von Traktaten, Bildern oder anderem Material, der sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet; „öffentliche Duldung, Leugnung oder massive Trivialisierung von Genozid-Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“ wie sie im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (Artikel 6, 7 und 8) festgelegt sind und welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet sowie Verbrechen, definiert vom Nürnberger Gerichtshof (Art. 6 der Charta des Internationalen Militärtribunals, Londoner Abkommen 1945) welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit, Verbrechen richtet.