Die im Kommentar verwendete Argumentation der Überschneidung halte ich für falsch. Denn es ist natürlich möglich jemanden, der einen Polizisten krankenhausreif schlägt (auch wenn der Täter unter Stress stand) im Sinne der Körperverletzung bzw schweren Körperverletzung zu verurteilen.
Wenn du also Fälle willst, kann ich dir gerne welche Nennen: Das gezielte oder ungezielte Werfen von Ziegelsteinen, Flaschen oder Molotowcocktails auf Polizisten bzw. Polizeiansammlungen (jedes Jahr live im Fernsehen), Zurückwerfen von Reizgas, das Einschlagen mit Brechstangen auf Polizisten, das Übergießen von Polizisten mit einer erheblichen Menge Brennspiritus (BGH NStZ 2007, 701 f.), das Anlegen einer scharfen Waffe (BSG NJW 2003, 164), schnelles Zufahren mit dem Auto auf Vollstreckungsbeamte (OLG Düsseldorf NJW 1982 1111), das Schießen auf die Reifen eines verfolgenden Polizeifahrzeuges.
Es ist realitätsfern anzunehmen, dass bei deinen gewählten Beispielen im Extremfall der Täter mit einer Maximalstrafe von drei Jahren davonkommen wird. Wir sind hier schon im Bereich Körperverletzung, schwere Körperverletzung, (versuchter) Totschlag, Mord angekommen. Du glaubst ernsthaft, dass du einem Polizisten einen Molotowcocktail an die Birne knallen kannst und du mit drei Jahren davonkommen wirst?
Übrigens gibt es für besonders schwere Fälle im Sinne von §113 schon bis zu 5 Jahren Gefängnis. Die Erhöhung von zwei auf drei Jahre trifft aber, wie schon mehrfach geschrieben, eher die harmlosen Vergehen.
Dass du für Anlegen einer scharfen Waffe schon drei Jahre Gefängnis für in Ordnung findest, setzt dem Ganzen natürlich die Krone auf.
Alle diese Dinge unterfallen dem § 113 und können je nach Täter und Einzelfall m.E. durchaus 3 Jahre Freiheitsstrafe erfordern. Denn man muss Bedenken, dass einige dieser Taten extremes Gefahrenpotential bergen und mitunter nur durch Zufälle nicht zu Todesfällen unter den Polizisten geführt haben (Auto, Feuerwaffen, Brennspiritus). Auch das Einschlagen auf Menschenköpfe mit Brecheisen o.ä. soll ja nicht ganz ungefährlich sein.
Das gleiche hier: du glaubst du kannst jemanden, der Polizist ist, mit einem Brecheisen den Kopf einschlagen und bist mit max. drei Jahren dabei. Du machst dich lächerlich.
Und allen Taten ist außerdem gemein (das sollte man im Hinblick auf das Schutzgut trotz der Privilegierung nicht vergessen) dass sie die Vollstreckung erschweren oder verhindern, was gerade bei "Events" wie dem 1. Mai zu ganz erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, insbesondere für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Unbeteiligter.
Du wirst es nicht glauben, aber es gibt schon Gesetze, die das Eigentum von Menschen schützen.
Du kannst jetzt gerne sagen, dass DU dafür in jedem Fall eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für unangemessen hälst. Das ist dann aber deine private Meinung. Dass die ausgewählten Beispiele 3 Jahre zumindest nicht ausschließen, ist auch nur meine Meinung.
Ich äußere hier nur meine private Meinung.
Ganz im Gegenteil die von dir gewählten Beispiele müssen hart bestraft werden, aber dafür braucht man dieses Gesetz nicht. Megavolt hat hier ja schon mehrfach angesprochen, dass dieses Gesetz eher dazu da ist, unbequeme Bürger einzuschüchtern.
Nochmal in Kürze:
Die bestehenden Gesetze sind gut genug um Polizisten zu schützen, dazu braucht es keine Verschärfung von §113. Wenn du dabei anderer Meinung bist, ist das von mir aus in Ordnung, aber einig werden wir sicherlich nicht.