Also alle Ösis über einen Kamm scheren ist daneben, das entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Aber OK, was die Medien daraus natürlich machen, steht auf einem anderen Blatt, bedienen ja schließlich auch das Gefühl und nicht nur den reinen Verstand.
Also hab mir mal bei Wikipedia das
österreichisches Strafrecht angeschaut und daraus dann folgendes mal aus Zeitüberfluss herausgezogen:
§ 75 Mord -- 10 Jahre - lebenslänglich, Geschworenengericht
§ 92 Abs.1 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen -- 1 Monat - 3 Jahre
§ 99 Abs.1 Freiheitsentziehung länger als ein Monat oder unter besonders schlechten Bedingungen -- 1 - 10 Jahre
§ 105 Abs1 Nötigung (Briefe schreiben, Durchgangsdelikt bei der Freiheitsentziehung) -- 1 Jahr
§ 199 Vernachlässigung, Erziehung oder Beaufsichtigung -- bis zu 3 Monaten oder 180 Tagessätze
§201 Abs.2 Var.1 Vergewaltigung mit daraus resultierender Schwangerschaft -- 5 - 15 Jahre
ODER
§ 202 Abs.2 Var.1 Geschlechtliche Nötigung mit resultierender Schwangerschaft -- 1 - 10 Jahre
ODER
§ 205 Abs.2 Var.1 Sexueller Missbrauch Wehrloser und geistig Eingeschränkter mit Schwangerschaft -- 1 - 10 Jahre
§ 211 Abs.2 Inzest mit Verwandten in absteigender Linie -- 1 Monat - 3 Jahre
Kommt also bei Tatmehrheit, die wohl hier vorliegt, zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe.
Anm: In Ösiland ist der Mordparagraph sehr allgemein gehalten.
§75 "Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."
§76 "Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
Anscheinend setzt das gem. Wortlaut also ein aktives Tun voraus, um die Rechtsfolge auszulösen.
edit:
§2 "Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. "
Bleibt noch das Problem mit dem eigtl. wohl nötigen Vorsatz...
Haben wir hier eigtl. Juristen aus Österreich da? Würde mich mal interessieren...