Wlan leechen ?!?

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in wnidwos gibt seh "gerätename", da benennste den in "netwerkadapter" um und wenn er zufällig reinschaut denkt er es is alles paletti :elefant:
 
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Original geschrieben von Clawg


§§ 89 Satz 1, 148 Telekommunikationsgesetz, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz, 52, 59 StGB

http://www.aufrecht.de/urteile/deli...rteil-vom-03042007-az-22-ds-70-js-690606.html
Unfassbar. Ich hab ja schon wirklich selten dämliche Urteile gerade zur Kommunikation gesehen, aber so eins. Nichtmal wegen des Strafmaßes, sondern wegen Anwendung von §§89, 148 TKG. Ich fass es einfach nicht.


§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 148 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage

a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Was hat das Einloggen in ein ungeschütztes WLAN mit abhören zu tun?


Genau: REIN GAR NICHTS!
Das ist einfach ein total bescheuertes Amtsgerichtsurteil von einem Richter, der wahrscheinlich noch nie an einem PC saß.
 

Clawg

Guest
Original geschrieben von Smarty

Was hat das Einloggen in ein ungeschütztes WLAN mit abhören zu tun?


Genau: REIN GAR NICHTS!
Das ist einfach ein total bescheuertes Amtsgerichtsurteil von einem Richter, der wahrscheinlich noch nie an einem PC saß.

Durch das Einloggen in ein fremdes WLAN hörst du Kommunikation ab, die vom Internet zum WLAN Router gelangt. Zwar nicht die gesamte, aber einen Teil davon.
Dass dieser Teil zuvor von dir (und nicht vom WLAN Router Besitzer) angefordert wurde, spielt keine Rolle.

Das ist zwar nicht der wesentliche Punkt (wesentlicher Punkt ist die Benutzung der Bandbreite und die Mißbrauchsmöglichkeiten), aber so ist nun mal das Gesetz.

Die einzige Frage ist, ob ein offenes WLAN bereits eine Intention seitens des WLAN Betreibers darstellt, dass andere dies frei nutzen dürfen. Angesichts der Mißbrauchmöglichkeiten ist dies nicht anzunehmen.
 
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Diese Paragraphen wurden geschaffen um Abhören strafbar zu machen, so wie du und ich uns das vorstellen. Die Anwendung auf heutige Technologien ergibt wie bei so vielen Vorschriften nur zum Teil Sinn: Beim Abhören von unverschlüsselter Kommunikation zwischen einem WLAN-Router und einem Client (z.B. zum Herausfinden von Passwörtern, Liebesbriefen, Firmengeheimnissen) zum Beispiel. Im beschriebenen Fall aber echt mal gar nicht. Ich glaube auch nicht, dass du dem widersprechen würdest, Claw, oder?
 

Clawg

Guest
Man manipuliert (mit bestimmten WLAN Befehlen) ohne Einverständnis ein Gerät (den WLAN Router) in der Weise, so dass ein Teil der Daten, die über die Telefonleitung an den WLAN-Router-Besitzer gesendet werden, über das WLAN an einen weitergeleitet werden.
Das ist Abhören. Dass dies durch mangelhafte Sicherheit besonders einfach gemacht wird oder keine kritischen Daten abgehört werden können ändert daran nichts, so ist das Gesetz.

Was man nur machen darf ist Befehle zum Router zu senden und eine minimale Kommunikation mit dem Router durchführen, welche Kommunikation von aussen (über Telefonleitung, Internet etc.) nicht berührt sondern lediglich den Status des Routers widergibt (z.B. dessen Netzwerkkennung).

Könnte man vielleicht mit dem einfachen Briefverkehr vergleichen. Man darf sich das Namensschild auf dem Briefkasten des Nachbarn anschauen, man darf aber nicht in den Briefkasten hineinschauen oder gar Briefe zur Adresse des Nachbarn schicken lassen und die dann mittags aus dem Briefkasten herausfischen, obwohl die Post ja eigentlich für einen selbst bestimmt war.

Ebenso beim Router. Alle eingehende Kommunikation, selbst wenn du sie initiiert hast, ist an den Eigentümer des Routers gerichtet, nicht an dich.


Die einzige Frage die man, wie gesagt, klären muss, ist, wann ein Betreiber einer solchen Anlage das Einverständnis dazu gegeben hat.
 
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Alle eingehende Kommunikation, selbst wenn du sie initiiert hast, ist an den Eigentümer des Routers gerichtet, nicht an dich.
Und genau das ist nicht nur der Dreh- und Angelpunkt, sondern auch Blödsinn. Man kann nur eine Kommunikation abhören, die nicht an einen selbst gerichtet ist.

Ich denke, dass du nicht von deiner Meinung abrücken wirst, und bevor wir uns im Kreis drehen (denn die ganze Fülle des Themas ist ja jetzt schon abgedeckt), werde ich nicht mehr antworten, falls nichts Neues mehr zu diesem Aspekt kommt.
 
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