Original geschrieben von aMrio
und auch was shao sagt heisst doch letzten endes unter berücksichtigung aller umstände, dass er keine chance mehr hat oder?
Nein, absolut nicht.
Zwar ist der erste Kdv - Antrag deines Schwagers mit Ablauf der Widerspruchsfrist für den Ablehungsbescheid rechtskräftig abgelehnt wurden , es ihm aber unbenommen einen zweiten, dritten, ect Kdv Antrag zu Stellen.
Nur muss er beachten , dass diese Anträge nur dann schlüssig sind und eine realistische Chance auf Erfolg haben , wenn sich die Begründung für diese Kdv - Anträge auf Tatsachen stützt die nach (!) der Stellung des ersten, zweiten, ect Kdv - Antrags eingetreten sind.
Sprich dein Schwager müsste schon substantiell darlegen , dass in der Zwischenzeit von erster Antragsstellung und zweiter Antragsstellung irgendein Ereignis, wie Schicksalschlag in der Familie, geistige Erleuchtung, etc eingetreten ist , welches eine vollkommene andere Bedeutung des Wehrdienstes für ihn als irgendwie glaubwürdig erscheinen lässt.
Natürlich kann er auch Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid einlegen. Aber hat dieser wie hier schon erwähnt wurde keine aufschiebende Wirkung. Selbst bei neu gestelltem KdV Antrag nicht , da dieser dann nicht mehr rechtzeitig gestellt sein würde.
Ferner ist nur eine Beseitigung des Einberufungsbescheides für deinen Schwager eh witzlos, wenn er sich ja gänzlich vom Wehrdienst befreien will und nicht nur gegen einen bestimmten Zeitraum für den Wehrdienst angehen will.