BGH kann Liechtenstein-Daten nur im Revisionsfall prüfen
Freitag, 23. Januar 2009 14.23 Uhr
Bochum (dpa) - In der Steueraffäre Liechtenstein ist derzeit keine höchstrichterliche Prüfung absehbar, ob gestohlene Bankdaten überhaupt rechtmäßig in einem Prozess verwendet werden dürfen. Für eine Prüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) müsse es erst zu einem Revisionsfall nach einem Landgerichtsprozess kommen, sagte am Freitag ein Sprecher des Bochumer Landgerichts. Nach dem Prozess gegen Ex- Postchef Klaus Zumwinkel steht bislang aber kein weiteres Landgerichts-Verfahren in Bochum an.
Zumwinkels Verteidiger hatten am Donnerstag zum Prozessauftakt durchblicken lassen, ihrem Mandanten liege nichts daran, Zweifel geltend zu machen, dass die Daten der Liechtensteiner Stiftung rechtmäßig in die Hände der deutschen Behörden gelangt seien. Er wolle nicht beim Verfassungsgericht um sein Recht kämpfen.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hatte mehr als 1000 Kontodaten, die der Liechtensteiner LGT-Bank gestohlen worden waren, aufgekauft und an die Steuerbehörden weitergereicht. Seitdem ermittelt die Bochumer Staatsanwaltschaft gegen Steuersünder in ganz Deutschland.
Nur wenn es nach einem Prozess am Landgericht zur Revision kommt, könne beim BGH auch geprüft werden, ob die Daten verwendet werden dürfen, sagte der Landgerichts-Sprecher. Anschließend könnten die Beteiligten auch noch zum Bundesverfassungsgericht gehen. In kleineren Fällen, die im Streitfall am Amtsgericht verhandelt werden, gebe es als höchste Instanz nur das Oberlandesgericht.
Mehrere Rechtsexperten haben bereits die Rechtmäßigkeit angezweifelt. Der Direktor des Max-Planck-Instituts für Strafrecht in Freiburg, Ulrich Sieber, nannte beispielsweise den Ankauf der Liechtensteiner Bankdaten durch die deutschen Steuerbehörden rechtswidrig. Eine mögliche Folge sei, dass die vier Millionen Euro teure Daten-CD eines früheren Bankmitarbeiters vor Gericht künftig womöglich gar nicht als Beweis verwertet werden darf. Natürlich reicht aber ein Geständnis des Angeklagten.