Original geschrieben von maziques
aber das bei nichtbeachten vorhandener verkehrszeichen weniger unfälle passieren, das musst du per quelle beweisen. LOS!
Nein, muss er nicht. Denn er hat das genaue Gegenteil behauptet.
Original geschrieben von Azrael[EVA]
Aber du weisst doch das bei einem Unfall egal was auch immer der Fussgänger gemacht hat die Schuld immer beim Autofahrer liegt?
Hach, ist es nicht schön in deiner einfachen Welt? Zwei Polizisten genießen grundsätzlich so viel Glaubwürdigkeit wie 14(!) "einfache" Bürger, die Schuld liegt _immer_ nur beim Autofahrer, egal was der Fußgänger gemacht hat, Amerika ist böse und die Islamisten sind unschuldig.
Komm und träum mit uns.
Topic: Der angesprochene Vorfall ereignete sich in einer 20er-Zone, nicht zu verwechseln mit dem Zeichen für "verkehrsberuhigter Bereich" Nr. 325 der StVo.
Grundsätzlich hat sich bei letzterem natürlich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten (u.A. Schrittgeschwindigkeit), dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, etc. wird. Im verkehrsberuhigten Bereich muss der Fahrzeugverkehr ganz besondere Vorsicht walten lassen, sie dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
Allerdings dürfen auch die Fußgänger den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das bedeutet, blindes drauflos rennen in fahrende Autos hinein bringt dem Fußgänger im Regelfall zumindest eine Teilschuld ein.
Die Realität ist halt nicht immer ganz so einfach, wie die Traumwelt mancher bw.de-user.
Im vorliegenden Fall handelt es sich wie gesagt um eine 20er-Zone, in der zwar auch besondere Vorsicht geboten ist, da es sich z.B. oft um einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich handelt. Hier ist der Fußgänger in der Regel aber noch schneller mit einer Teilschuld dabei, als in den Bereichen Nr. 325 der StVo.
@Sumyd: Wenn die beiden Polizisten beweisen können, was sehr wahrscheinlich ist, dass du in einer 20er-Zone nicht "besonders aufgepasst" hast, dann kommst du um eine evtl. Strafe wohl nicht umhin. Ob die Schätzung einer überhöhten Geschwindigkeit zulässig ist, wird man nicht generell mit ja oder nein beantworten können. Es kommt auf den Einzelfall an und darauf wie der Richter entscheidet.
Beispielsweise werden wohl die meisten Gerichte sagen, dass Zweifel daran, dass ein Polizist einschätzen kann, ob die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit in einer "Spielstraße" eingehalten wird oder nicht, nicht angebracht sind. Deshalb ist in einem solchen Fall auch eine Verurteilung zu einer Geldbuße rechtens, und zwar auch dann, wenn er die genauen km/h nicht angeben kann.
Auch wenn das von deinem Bruder überholte Polizeiauto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gefahren ist (rein hypothetisch jetzt) und er wie ein gelber Blitz daran vorbeigezogen ist, darf ihm dann eine generelle Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden (jedoch im Regelfall NICHT die geschätzten km/h zuviel).
In solchen Situationen darf ein Polizist sehr wohl die Geschwindigkeit rechtswirksam schätzen.