Pilotenausbildung

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Original geschrieben von Octantis
und selbst wenn du die Genehmigung hättest, bräuchstet du noch immer für jedesmal Starten und Landen eine Erlaubnis

Das halte ich für ein Gerüst.
Für einen Flug von einem unkontrollierten Flugplatzplatz (=Platz ohne Flugverkehrskontrolle/Lotse) brauchst du auch keine Start- bzw Landefreigabe. Kann mir also nicht vorstellen, dass das bei einer Außenlandung dann anders wäre.
 
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§ 25 LuftVG

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen


* 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
* 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
* 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.


Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

* 1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
* 2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
 
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und wo steht da, dass man für jedesmal Starten und Landen eine Freigabe braucht?
 
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Wat wie wo? Komm mal aus deiner Traumwelt raus. Auch wenn du es kaum glauben kannst, nicht jeder auf dieser Welt hat ein Bedürfniss dir an den Karren pissen zu müssen.

Ich wollte einfach nur ne konkrete Antwort geben, anstatt mutmaßungen anzustellen.
 

-sandstorm-

Guest
Original geschrieben von Octantis
Google sagt:

grundsätzlich darfst du in Deutschland als Privater eigentlich nirgendes landen außer auf nem Flugplatz, selbst wenn sagen wir eine Firmenbesitzer dir es erlauben würde auf seinem Gelände zu landen

Die sogennante "Außenlandegenehmigung", mit der man theroethisch auf seinem Feld landen dürfte, kriegt man ohne massives Vitamin B quasi nicht

und selbst wenn du die Genehmigung hättest, bräuchstet du noch immer für jedesmal Starten und Landen eine Erlaubnis

#2, außer der Teil mit Vitamin B: in der nähe großer Flughäfen wohl schwer zu bekommen, jedenfalls nicht als Freizeitvergnügen. Irgendwo im Nirgendwo jedoch schon möglich, machen ja genug Firmen die es nötig haben. Mir wäre auch keine Möglichkeit bekannt wie man von einem nicht als Start / Landeplatz deklarierten Feld fliegen könnte ohne jedes Mal die Erlaubnis einzuholen (Notfälle und dergleichen ausgenommen).
 
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