Es geht doch schlicht um die Gratwanderung bei der Balance zwischen "Pressefreiheit" und dem allgemeinen "Persönlichkeitsrecht" aus Art. 2 I iVm Art. I GG. Entscheidend ist erstens, inwieweit eine Person als Person des öffentlichen Lebens einzustufen ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die sog. "Caroline-Rechtsprechung". Caroline von Monaco zieht seit inzwischen Jahrzehnten mit enormen finanziellen Aufwand gegen so ziemlich jede Berichterstattung vor Gericht. Im Prinzip verdankt ihr die Prominenz viel.
Die Boulevardpresse hat ein Recht auf Existenz, denn sie wird massiv nachgefragt. Wem das persönlich nicht gefällt (ich finde es auch eher abstoßend bis uninteressant), der muss sich ihr nicht aussetzen, von daher ist ja das Recht auf Nicht-Konsum dieses "Schrotts" hinreichend geschützt. Außerdem sollte man dem Volk ja nicht vorschreiben, welche Informationen interessant sind und welche nicht.
Die Sphärentheorie teilt folgende Bereiche ein:
1. Eingriffe in die Intimsphäre sind nie gerechtfertigt, da hier der Wesensgehalt des Grundrechts (Persönlichkeit) berührt ist. Hier geht es um den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Damit gemeint ist im Prinzip der "Blick ins Schlafzimmer", aber auch das Verlesen von Tagebuchaufzeichnungen, die im Strafprozess (sofern als Beweismittel zugelassen) als Belastung eingebracht werden. Dort dürfen nur die Stellen verlesen werden, die mit der konkreten Straftat im Zusammenhang steht (nur hier entfällt die Schutzwürdigkeit)
2. Eingriffe in die Privatsphäre sind nur unter besonders strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Die Privatsphäre umfasst den engen persönlichen Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie. Hier greift zb auch die Caroline Rechtsprechung, die dazu führt, dass ihre Kinder grundsätzlich nicht abgelichtet werden dürfen.
3. Eingriffe in die Sozialsphäre stellen keine besonderen Anforderungen an das zu schützende Rechtsgut. Damit ist das Verhalten in der Öffentlichkeit gemeint. Hier gilt folgendes: Eine Person, die die Öffentlichkeit nutzt, um z.B. durch den Bekanntheitsgrad Geld zu verdienen (zb. Bohlen) und die Medien immer dann bedient, wenn sie es für sinnvoll hält, darf sich umgekehrt auch nicht beschweren, wenn die Öffentlichkeit wissen will, mit wem sie es da zu tun hat.
Ich finde die bestehenden Regelungen eigentlich sehr zielführend, da die Balance größtenteils gehalten wird. Natürlich gibt es in Einzelfällen stets "unbillige" Ergebnisse.