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Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit: (einfach stumpf aus dem Skript kopiert)
1. Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen Schutzes
(kann man drüber diskutieren, ich würde hier sagen: Ja, denn gerichtlicher Schutz im nachhinein ist nicht gleich rechtzeitig. Bei einer so engen Auslegung wie du sie vorschlägst würde die Norm keinen Anwendungsbereich mehr haben, da gerichtlicher Schutz im Nachhinein immer erreichbar ist, schließlich hat man ja ein Recht auf einen gesetzlichen Richter)
2. Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des privaten Rechts ohne polizeiliche Hilfe
Eine Vereitelung kann hier ausscheiden, wohl aber könnte man eine wesentliche Erschwerung denken.
Das ist jetzt reine Auslegungssache.
Hier würde ich auch eher dazu tendieren zu sagen, dass eine wesentliche Erschwerung zunächst nicht auf der Hand zu liegen scheint.
In Anlehnung an die Vereitelung als Alternative, kann nicht die gerichtliche Geltendmachung alleine eine wesentliche Erschwerung bedeuten, da die Norm sonst zu weit ausgelegt würde.
Andererseits würde man auch hier im umgekehrten Falle, also der Verneinung wohl den Anwendungsbereich der Norm sehr stark einschränken.
§ 1 II ist allerdings die Einzige Norm im PolR mit der man schnellen und effektiven Privatrechtsschutz erreichen kann.
Daher würde ich auch hier noch keine Einschränkung vornehmen.
Andernfalls würden private Rechte so gut wie nie mittels der Polizei durchsetzbar sein, denn wann ist ein privates Recht grundsätzlich undurchsetzbar?
3. Glaubhaftmachung
(kann man von ausgehen)
4. Bloße Vorläufigkeit der Sicherung
Genau hier kann man die Einschränkung vornehmen.
Die Frage ist, ob der polizeiliche Rechtsschutz in diesem Fall keine abschließende Klärung hat.
Ich würde sagen, dass das wohl nicht abschließend ist.
Hat man einen Grund nicht zu zahlen (z.b. ein Mangelrecht, weil das Essen lausig war), so kann man dies immernoch in einem Prozess geltend machen.
Die Situation kann also näher untersucht werden, sofern man solche einwende vorbringt.
Allerdings trägt nicht der Restaurantbesitzer das Risiko dieser Untersuchung und die damit verbundene Prozesslast.
Es würde jedenfalls eine Ausnahme bleiben sofern man die Folgenbetrachtung als Ausgangspunkt nimmt.
Ein gerechteres Ergebnis.
5. Antrag oder Zustimmung des privaten Rechtsinhabers
(ist von auszugehen)
Also meiner Meinung nach ist die generalklausel anwendbar.
Eine Einschränkung halte ich nicht für tragbar.
Die Gernalklausel des § 1 II i.V.m § 8 olG NRW kommt bei Gefahr zum Zuge, das ist richtig.
Die Privatrechtsordnung und damit das subjektive Recht des Restaurantbesitzer sollte reichen um Gefahr zu begründen.
@AndersZorn:
Du bist raus aus der Diskussion mit dir lohnt das nicht weiter zu machen, nicht traurig sein gibt noch genug Threads wo du dein Geschwätz verbreiten kannst, ohne durch die totale Ahnungslosigkeit aufzufallen.
Gruß Kane
1. Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen Schutzes
(kann man drüber diskutieren, ich würde hier sagen: Ja, denn gerichtlicher Schutz im nachhinein ist nicht gleich rechtzeitig. Bei einer so engen Auslegung wie du sie vorschlägst würde die Norm keinen Anwendungsbereich mehr haben, da gerichtlicher Schutz im Nachhinein immer erreichbar ist, schließlich hat man ja ein Recht auf einen gesetzlichen Richter)
2. Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des privaten Rechts ohne polizeiliche Hilfe
Eine Vereitelung kann hier ausscheiden, wohl aber könnte man eine wesentliche Erschwerung denken.
Das ist jetzt reine Auslegungssache.
Hier würde ich auch eher dazu tendieren zu sagen, dass eine wesentliche Erschwerung zunächst nicht auf der Hand zu liegen scheint.
In Anlehnung an die Vereitelung als Alternative, kann nicht die gerichtliche Geltendmachung alleine eine wesentliche Erschwerung bedeuten, da die Norm sonst zu weit ausgelegt würde.
Andererseits würde man auch hier im umgekehrten Falle, also der Verneinung wohl den Anwendungsbereich der Norm sehr stark einschränken.
§ 1 II ist allerdings die Einzige Norm im PolR mit der man schnellen und effektiven Privatrechtsschutz erreichen kann.
Daher würde ich auch hier noch keine Einschränkung vornehmen.
Andernfalls würden private Rechte so gut wie nie mittels der Polizei durchsetzbar sein, denn wann ist ein privates Recht grundsätzlich undurchsetzbar?
3. Glaubhaftmachung
(kann man von ausgehen)
4. Bloße Vorläufigkeit der Sicherung
Genau hier kann man die Einschränkung vornehmen.
Die Frage ist, ob der polizeiliche Rechtsschutz in diesem Fall keine abschließende Klärung hat.
Ich würde sagen, dass das wohl nicht abschließend ist.
Hat man einen Grund nicht zu zahlen (z.b. ein Mangelrecht, weil das Essen lausig war), so kann man dies immernoch in einem Prozess geltend machen.
Die Situation kann also näher untersucht werden, sofern man solche einwende vorbringt.
Allerdings trägt nicht der Restaurantbesitzer das Risiko dieser Untersuchung und die damit verbundene Prozesslast.
Es würde jedenfalls eine Ausnahme bleiben sofern man die Folgenbetrachtung als Ausgangspunkt nimmt.
Ein gerechteres Ergebnis.
5. Antrag oder Zustimmung des privaten Rechtsinhabers
(ist von auszugehen)
Also meiner Meinung nach ist die generalklausel anwendbar.
Eine Einschränkung halte ich nicht für tragbar.
Die Gernalklausel des § 1 II i.V.m § 8 olG NRW kommt bei Gefahr zum Zuge, das ist richtig.
Die Privatrechtsordnung und damit das subjektive Recht des Restaurantbesitzer sollte reichen um Gefahr zu begründen.
@AndersZorn:
Du bist raus aus der Diskussion mit dir lohnt das nicht weiter zu machen, nicht traurig sein gibt noch genug Threads wo du dein Geschwätz verbreiten kannst, ohne durch die totale Ahnungslosigkeit aufzufallen.
Gruß Kane