mundraub & diebstahl

spatz^

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haben uns gestern darüber unterhalten ob es stimmt, dass wenn man jetzt zum beispiel einer schnitzelbude ankommt, 2schnitzel vom grill nimmt, sie isst und dann erwischt wird, es nur mundraub wäre.
aber wenn man die schnitzel bestellen würde, sie dann nehmen und wegrennen diebstahl.
wie sieht das aus?
was issen das strafmaß für mundraub oder eben diebstahl in so nem fall?
 
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die schnitzelfiesta kannst du dir wohl in die haare schmieren... wenn du bei müllers aus der parzelle mal ein paar beerchen vernaschst, wirds wohl kein staatsanwalt kratzen
 

parats'

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Bezogen auf dein beispiel mit dem schnitzeln wird wohl aus gerinigfügigkeit nicht passieren
 

Clawg

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Original geschrieben von sparrow^
haben uns gestern darüber unterhalten ob es stimmt, dass wenn man jetzt zum beispiel einer schnitzelbude ankommt, 2schnitzel vom grill nimmt, sie isst und dann erwischt wird, es nur mundraub wäre.
aber wenn man die schnitzel bestellen würde, sie dann nehmen und wegrennen diebstahl.
wie sieht das aus?
was issen das strafmaß für mundraub oder eben diebstahl in so nem fall?

Es ist Diebstahl, "Mundraub" gibt es nicht (mehr).

Original geschrieben von sparrow^
also darf ich durch die stadt rennen und essen klauen?
Wenn dich niemand anzeigt, ja.
 
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Ich prell des öfteren die Zeche im Schmelz, aber meistens nur weil ich im Suff das Zahlen vergesse. Und da ich eh spätestens 6 Tage später wieder da bin und die das von mir gewohnt sind dass ich meine Deckel verzögert bezahle juckts auch niemanden. Was ich mit der Geschichte sagen wollte: Keine Ahnung.
 

shaoling

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Die interessantere Frage wäre ja eigentlich, wie man dir den Diebstahl nachweist, nachdem du das Corpus Delicti verspeist hast.
 

shaoling

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Schon klar, wenn es sowas gibt.

Aber nehmen wir z.B. an, du gehst in einen kleinen Süßwarenladen, in dem gerade keine anderen Kunden sind, und fängst an, in dich reinzustopfen.
 

spatz^

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also wir haben bei ner würstchenbude 2currywürste mitgenommen nachdem wir sie bestellt haben. keine zeugen etc. aussage gegen aussage?
 
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stuhlprobe ? :ugly:

k.a. ich bezweifle ernsthaft dass sie dir dann was können.
wenn der typ festgehalten wird dann vielleicht fingerabdrücke... aber das kann ich mir auch nicht feststellen.

wird dann wahrscheinlich wegen geringfügigkeit eingestellt und ein hausverbot geben.
wenn er dann nochmal den laden betritt dann gibts ne anzeige wegen hausfriedensbruch.
 

Clawg

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Original geschrieben von sHaO-LiNg
Schon klar, wenn es sowas gibt.

Aber nehmen wir z.B. an, du gehst in einen kleinen Süßwarenladen, in dem gerade keine anderen Kunden sind, und fängst an, in dich reinzustopfen.

Blieben noch die Kameras und der Stock mit dem der Ladenbesitzer dir kräftig auf die Finger klopft.
 

spatz^

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nich jeder alte tante emma süßigkeitenshop is video- und von nem prügelgeilen stockträger überwacht
 

Clawg

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Original geschrieben von sparrow^
nich jeder alte tante emma süßigkeitenshop is video- und von nem prügelgeilen stockträger überwacht

Was wohl auch der Grund ist, weshalb es immer weniger "Tante Emma Süßigkeitenships" gibt ;)
 
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Du kannst auch einfach irgendwo Essen, dann nicht bezahlen, wenn die mit der Rechnung kommen, sagste: Sorry kein Geld dabei, hier notiert euch meinen Namen (das Recht deinen Perso zu behalten haben die nicht!).
Dann gehste gemütlich und das wars.

Wenn die ihre Kohle haben wollen, müssen die klagen.

Oder sie zeigen dich an, aber das wird wohl eher ins leere laufen, außer du machst das 3 mal die Woche

Achja Hausverbot kriegste natürlich auch :D :top2:
 
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Original geschrieben von Clawg
Was wohl auch der Grund ist, weshalb es immer weniger "Tante Emma Süßigkeitenships" gibt ;)
Nein, der Grund dafür sind die bösen Großkonzerne und sicher auch irgendwie noch Hitler.
 
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Es gibt keinen Mundraub.
Diebstahl ist Diebstahl (§242 StGB) und wird als sog. "relatives Antragsdelikt" sehr wohl von der Strafverfolgungsbehörden im Zuge des Legitimitätsprinzip verfolgt, außer ein Familienmitglied oder in häuslicher Gemeinschaft Lebender begeht den Diebstahl.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" und der Tatsache, dass nicht du deine Unschuld, sondern der Staatsanwalt deine Schuld beweisen muss (bei hackern in bw comm ist das genau umgekehrt ^^) werdet ihr wohl straffrei davonkommen.

Zivilrechtlich kA ob da dann 'ne Beweislastumkehr möglich ist (wohl dann i.V.m §280I bzw. deliktsrechtlich §823 I bzw. II i.V.m. §242 StGB).

Du kannst auch einfach irgendwo Essen, dann nicht bezahlen, wenn die mit der Rechnung kommen, sagste: Sorry kein Geld dabei, hier notiert euch meinen Namen (das Recht deinen Perso zu behalten haben die nicht!).

Das stimmt nicht ganz.
Der Wirt (und jeder andere Gast) hat dann sehr wohl das Recht, dich festzuhalten und die dann angeforderte Polizei darf dann die Personalien und die Anzeige etc. sehr wohl aufnehmen.

Das Ganze nennt sich "Jedermann-Paragraph" oder auch §127 StPO.
Dabei darf übrigens auch körperliche Gewalt angewendet werden!
 

haviii

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Hab mal nem Fresser der nicht zahlten in der Kneipe meines Kollegen ordentlich paar auf die Fresse gegeben. Polizei war richtig erleichtert das der Typ mal ordentliche zusammengeschlagen wurde.
 
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zunächstmal ist es kein diebstahl wenn du nachdem dir der kellner dein schnitzel gebracht hat mit diesem wegrennst oder es aufisst und danach weigerst zu bezahlen.

Der Kellner hat dir in diesem fall das Eigentum an dem Schnitzel übereignet, und da du Eigentümer bist, fehlt es an dem für den Diebstahl notwendigen Bruch fremden gewahrsams.
Genauso existiert auch zechprellerei als eigener straftatbestand im Deutschen recht nicht, was aber sehr wohl existiert ist der eingehungsbetrug der hier unter umständen vorliegen könnte, wenn du bereits bei der bestellung schon im klaren bist am ende nicht zahlen zu wollen.

Wenn du ein schnitzel direkt vom grill klaust ist es natürlich schon diebstahl, der aber bei so geringen werten nur in seltenen fällen überhaupt strafrechtlich verfolgt wird. Da Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf antrag des Bestohlenen oder bei vorliegen eines öffentlichen Interesses überhaupt verfolgt wird. Und letzteres ird die staatsanwaltschaft regelmäßig bei nem schnitzel verneinen.
 
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Original geschrieben von TerraIncognita
Es gibt keinen Mundraub.
Diebstahl ist Diebstahl (§242 StGB) und wird als sog. "relatives Antragsdelikt" sehr wohl von der Strafverfolgungsbehörden im Zuge des Legitimitätsprinzip verfolgt, außer ein Familienmitglied oder in häuslicher Gemeinschaft Lebender begeht den Diebstahl.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" und der Tatsache, dass nicht du deine Unschuld, sondern der Staatsanwalt deine Schuld beweisen muss (bei hackern in bw comm ist das genau umgekehrt ^^) werdet ihr wohl straffrei davonkommen.

Zivilrechtlich kA ob da dann 'ne Beweislastumkehr möglich ist (wohl dann i.V.m §280I bzw. deliktsrechtlich §823 I bzw. II i.V.m. §242 StGB).



Das stimmt nicht ganz.
Der Wirt (und jeder andere Gast) hat dann sehr wohl das Recht, dich festzuhalten und die dann angeforderte Polizei darf dann die Personalien und die Anzeige etc. sehr wohl aufnehmen.

Das Ganze nennt sich "Jedermann-Paragraph" oder auch §127 StPO.
Dabei darf übrigens auch körperliche Gewalt angewendet werden!

also nix mit verhältnismäßigkeit und so ???
 
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Dann auf "frischer Tat" ertappen, sprich beim Diebstahl.
Wie siehts denn aus, wenn das Ganze unter Eigentumsvorbehalt steht? 985 lässt sich dann ja nicht ohne weiteres bejahen und Besitz scheidet nach dem Aufessen wohl aus.:D
 
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Ja dann holen die die Polizei und stellen deine Personalien fest -.-

Das ist aber total unnötig, wenn du sie ohnehin schon aufgibst.

Das Einzige was die Polente noch machen kann ist mal in deine Taschen gucken ob du Knete hast und dich dann latzen lassen.

Thats it.
 
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Original geschrieben von [MM]Kane
Ja dann holen die die Polizei und stellen deine Personalien fest -.-

Das ist aber total unnötig, wenn du sie ohnehin schon aufgibst.

Das Einzige was die Polente noch machen kann ist mal in deine Taschen gucken ob du Knete hast und dich dann latzen lassen.

Thats it.

falsch die einzigste sache die die Polizei noch machen kann ist dich fest zu nehmen und beweise zu sichern und dich der Rechtbarkeit eines Richters zu übergeben.Ach ja Bussgeld darf sie dir auch anhängen und sogar das Geld dafür an sich nehmen sonst nichts.

Sie darf dir nicht sagen dass du zu zahlen hast oder sonst was Strafmass kann sie dir auch nciht erleichtern (obwohl sie das gerne behauptet)
 

lt-trainee

Guest
Denke mal das kümmert niemanden ob du mal ne Wurst klaust - allerdings wird der Verkäufer sich das merken und du wirst bei dem so schnell keine Wurst mehr klauen.

Ausserdem was haste davon? wenn du dir die Wurst für nen Euro nimmer leisten kannst haste eh verschissen....
 
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als landstreicher ist das doch eine einfache methode günstig ans essen zu kommen.
wenn man so durch die länder streicht und hunger verspürst sich irgendwo ein würstchen mopsen ohne angst vor bestrafung haben zu müssen.

wenn ich mal einen sehe, sag ichs ihm.
 
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arm @ sparrow : )

beim ersten mal wirste wohl glück haben, sobald das wiederholt auftritt wird dir die justiz wohl keinen glauben mehr schenken
 

Moranthir

GröBaZ
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Depp


@Greg
Bist du in deinem Fall nicht eher der Besitzer des Schnitzels, als der Eigentümer? Du hast deinen Teil des Vertrags noch nicht eingehalten...
 
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falsch die einzigste sache die die Polizei noch machen kann ist dich fest zu nehmen und beweise zu sichern und dich der Rechtbarkeit eines Richters zu übergeben.Ach ja Bussgeld darf sie dir auch anhängen und sogar das Geld dafür an sich nehmen sonst nichts. Sie darf dir nicht sagen dass du zu zahlen hast oder sonst was Strafmass kann sie dir auch nciht erleichtern (obwohl sie das gerne behauptet)


:hammer: :hammer: :hammer:

Jooou du hast die Peilung unseres Rechtssystems :D

1. Arbeite mal an deiner Orthographie und Grammatik.

2. Zeig mir mal den einschlägigen Paragraphen der vorsieht, dass die Polizei in so einem Fall ein Bußgeld verhängen kann.

3. So schnell landest du nicht vor einem Richter.

a) Werden die dich nicht mitnehmen

b)Haben Staatsanwälte auch so genug zutun, die kümmert eine geklaute Wurst nicht.
Wenn du es zu oft machst, dann werden die Aufmerksam weil du dann in einem Ermittlungsregister einfach zu häufig auftauchst, aber dafür musste das schon ein paar mal machen.


@Greg Bist du in deinem Fall nicht eher der Besitzer des Schnitzels, als der Eigentümer? Du hast deinen Teil des Vertrags noch nicht eingehalten...

Besitzer ist der der die tatsächliche Sachherrschaft hat, soweit so richtig.

Aber das Eigentum erlangt man bereits mit der Übergabe des Schnitzels.

Das läuft in etwa so ab:

Du gehst in ne Pommesbude
Orderst ein Schnitzel (Angebot).

Die Pommesfrau sagt, alles klar (Annahme)

Damit habt ihr einen Vertrag (welcher ist egal) geschlossen.

Dann gibt sie dir das Schnitzel. Du bist Eigentümer geworden.

Sie hat noch Anspruch auf das Geld aus dem Vertrag.

Der Vertragsschluss, die Schnitzelübergabe und die Geldübergabe sind 3 Rechtsgeschäfte.

Das ist eine eigenart des Deutschen Rechts und nennt sich Trennungsprinzip.

Diese Geschäfte sind in ihrer Wirkung unabhängig, das ist das sogenannte Abstraktionsprinzip


MfG

Kane
 
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Original geschrieben von [MM]Kane



:hammer: :hammer: :hammer:

Jooou du hast die Peilung unseres Rechtssystems :D

1. Arbeite mal an deiner Orthographie und Grammatik.

2. Zeig mir mal den einschlägigen Paragraphen der vorsieht, dass die Polizei in so einem Fall ein Bußgeld verhängen kann.

3. So schnell landest du nicht vor einem Richter.

a) Werden die dich nicht mitnehmen

b)Haben Staatsanwälte auch so genug zutun, die kümmert eine geklaute Wurst nicht.
Wenn du es zu oft machst, dann werden die Aufmerksam weil du dann in einem Ermittlungsregister einfach zu häufig auftauchst, aber dafür musste das schon ein paar mal machen.

Bist du doof?
Ich hab den Handlungspielraum eines Polizisten beschrieben und nicht was grade in diesem Fall passieren wird.
Und nein sie dürfen dich nicht dazu zwingen dass du das Geld dem Restaurantbesitzer zahlst so wie du behauptet hast.

Und meine Grammatik ist letzendlich meine sache besonders wenn ich schnell am PC tippe und nicht korrektur lese.
 
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Doch dürfen Sie!
Guck mal in das Poliziegesetz von NRW.

§ 1 Abs. 2 PolG NRW

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Das ist dann der Fall, wenn du in nem Restaurant stehst und nicht zahlen kannst.

Der Handlungsspielraum eines Polizisten geht nicht weiter.

Er wird noch ne Anzeige aufnehmen.

Und dann geht er wieder in seinen Streifenwagen und hält Teenager an, weil diese ohne Licht rumfahren.
 
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Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft

du weisst das dieser Absatz über gefahren abwehr und vorfolgung zukünftiger strafttaten ist?

Das trifft hier nicht zu 1. ist der Tatbestand schon erfüllt.
2.Ist hier kein Gefahr in verzug.
 
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Zeche prellen, weil man es lustig findet, ist sicher eine der armseligsten und dümmsten Dinge, die man in Deutschland tun kann.

Meinst du, die durchschnittliche Currywurstbudenbesitzerin ist fett reich?
Wer soll das lustig finden?
Wieso bist du so behindert?
 
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Nein, Absatz 2 ist für die durchsetzung privater Rechte, also auch des Anspruchs auf Vergütung.

Im Laden ist kein gerichtlicher Schutz zu erlangen, jedenfalls nicht an dem Abend.

Wenn der Typ geht ist es erheblich schwerer den Anspruch durchzusetzen, weil man dann Klage erheben müsste.

Die Polizei kann das ändern, indem sie in seine Tasche greift.

Was erzählst du mir hier eigentlich, ich hatte letzes Semester noch Polizei und Ordnungsrecht....
 
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das obere hab ich direkt von der NRW Polizei seite.

Wenn du in einem Restaurant bestellst dann sind zwischen dir und dem Restaurantbesitzer ein mündlicher Vertrag entstanden. Jeder Vertrag ist Gerichtlich anfechtbar.


Rechtsgeschäfte können:
nichtig sein, also von vornherein ungültig, oder
anfechtbar, dass heißt, so lange gültig, bis sie angefochten und somit (von Anfang an) nichtig werden (§ 142 BGB).

und da der Restaurantbesitzer die geschädigte Person ist muss er sich um die Anzeige kümmern. Die Polizei darf nicht die Herausgabe von Geld erwzingen. Da sie zum Beispiel keine Ahnung von der Qualität der herausgegebenen Ware hat die ein Teil des Vertrages ist.

PS: Bild dir nichts auf deine Theorie ein ich kenn die Praxis.
 
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Wenn du in einem Restaurant bestellst dann sind zwischen dir und dem Restaurantbesitzer ein mündlicher Vertrag entstanden. Jeder Vertrag ist Gerichtlich anfechtbar. Rechtsgeschäfte können: nichtig sein, also von vornherein ungültig, oder anfechtbar, dass heißt, so lange gültig, bis sie angefochten und somit (von Anfang an) nichtig werden (§ 142 BGB). und da der Restaurantbesitzer die geschädigte Person ist muss er sich um die Anzeige kümmern. Die Polizei darf nicht die Herausgabe von Geld erwzingen. Da sie zum Beispiel keine Ahnung von der Qualität der herausgegebenen Ware hat die ein Teil des Vertrages ist. PS: Bild dir nichts auf deine Theorie ein ich kenn die Praxis.

Jeder Vertrag ist theoretisch anfechtbar. Es heißt übrigends nicht gerichtlich, das ist falsch.
Das was du zu dem Vertrag erzählst ist natürlich nett, wenn auch sehr lückenhaft.
Wenn du der Polizei sagst du erklärst den Vertrag für Nichtig, dann lachen die dich aus.

Denn:

a)Sie wissen bescheid, dann heißt das:

Eine Anfechtung braucht einen Anfechtungsgrund.
Die Gründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert
Schlechte Ware ist keiner davon.

Die Polizei kann also die Herausgabe des Geldes erzwingen.

Weitergehende Mängelrechte (Werk oder Kaufvertrag) kann man in diesem Moment geltend machen um die Polizei davon abzurbringen. Allerdings ist das ein Thema der Mängelrechte, was noch mal ne Menge anderer Fragen aufwirft (Gefahrenübergang, Kenntnis des Mangels etc.). Die Frage was die Polizei dann machen würde ist sicher interessant, da wohl die wenigsten Grünen bescheid wissen.
Wahrscheinlich würden die einfach abdampfen und den Restaurantbesitzer mit seiner Rechnung sitzen lassen.

b)Sie wissen nicht bescheid

Dann hauen die wahrscheinlich einfach ab, oder bestehen stumpf darauf das du bezahlst (ja Polizeibeamte sind manchmal ein bischen einfach gestrickt)

Im übrigen finde ich deine Gedankensprünge von

falsch die einzigste sache die die Polizei noch machen kann ist dich fest zu nehmen und beweise zu sichern und dich der Rechtbarkeit eines Richters zu übergeben.Ach ja Bussgeld darf sie dir auch anhängen und sogar das Geld dafür an sich nehmen sonst nichts. Sie darf dir nicht sagen dass du zu zahlen hast oder sonst was Strafmass kann sie dir auch nciht erleichtern (obwohl sie das gerne behauptet)

a)Haft (ohne Haftgrund)

b)Richtervorführung (ohne Anlass)

c)Bußgeld (ohne Rechtsgrundlage)

d)Strafmaß (ist ein Begriff des Strafrechts)

e)Darf die Polizei dir sehr wohl sagen, was du in so einem Moment zu zahlen hast, dafür gibt es ja die Klausel des § 1 Abs. 2

Hinzu deinen Gedanken jetzt, wo du irgendwas mit Anfechtung und sonstigen Nichtigkeitsgründen einwirfst sehr interessant.
Mit dem Halbwissen wirste mich nicht überzeugen, dafür hab ich zu viel mit dem Kram zutun.

Was du gerade als Praxis verkleidest ist Mist.

Also lass gut sein, bringt ja doch nichts.
 
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Kane, was du beschreibst ist eine polizeiliche generalklausel für notfälle, wie sie in jedem landespolizeigesetz vorkommt um der polizei als die im aussendienst am stärksten vertretene Behörde bei dringenden angelegenheiten die klärung zu ermöglichen.

An die Anwendung dieser Norm sind aber sehr hohe voraussetzungen zu legen, so dass der begriff des "nicht rechtzeitig zu erlangenden Rechtschutzes" eng auszulegen ist. Anderenfalls hätte es zur folge, dass die polizei als exekutive regelmäßig in die Kompetenz der Judikative eingreift, die für die klärung von privatrechtlichen streitigkeiten primär zuständig ist.

Das in dem Laden am selben Abend kein gerichtlicher Rechtschutz zu erlangen ist, tut dem genauso kein abbruch, denn gerichtlicher rechtschutz hat nicht am selben tage durchgeführt zu werden. Wenn du die Auslegung des §1, II PolG so weit fasst, hat es zur folge, dass bei so ziemlich jeder privatrechtlichen streitigkeit,bei der die polizei gerufen wird -bestes Beispiel: Verkehrsunfall- diese sowohl über den Sachverhalt entscheiden als auch diesen vollstrecken würde, was im krassen widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung steht.
Auch dass der Wirt dann erst klagen müsste um seinen Anspruch auf den Kaufpreis zu bekommen erschwerst keinesfalls den Anspruch durchzusetzen. Im gegenteil, es ist sogar die elementare voraussetzung in unserem Rechtssystem um einen Anspruch gegen jemanden geltend zu machen, der diesem widerspricht.

Die Polizei wird in so einem Fall daher einfach nur die Personalien und unter umständen eine anzeige aufnehmen. Es ist für einen effektiven Rechtschutz mithin nicht nur ausreichend, dass jemand nachträglich eine Anzeige stellt, es ist vielmehr gerade die Vorgehensweise, welche der Gesetzgeber für einen solchen Fall vorgesehen hat.
 
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Original geschrieben von [MM]Kane


Jeder Vertrag ist theoretisch anfechtbar. Es heißt übrigends nicht gerichtlich, das ist falsch.
Das was du zu dem Vertrag erzählst ist natürlich nett, wenn auch sehr lückenhaft.
Wenn du der Polizei sagst du erklärst den Vertrag für Nichtig, dann lachen die dich aus.

Denn:

a)Sie wissen bescheid, dann heißt das:

Eine Anfechtung braucht einen Anfechtungsgrund.
Die Gründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert
Schlechte Ware ist keiner davon.

Die Polizei kann also die Herausgabe des Geldes erzwingen.

Weitergehende Mängelrechte (Werk oder Kaufvertrag) kann man in diesem Moment geltend machen um die Polizei davon abzurbringen. Allerdings ist das ein Thema der Mängelrechte, was noch mal ne Menge anderer Fragen aufwirft (Gefahrenübergang, Kenntnis des Mangels etc.). Die Frage was die Polizei dann machen würde ist sicher interessant, da wohl die wenigsten Grünen bescheid wissen.
Wahrscheinlich würden die einfach abdampfen und den Restaurantbesitzer mit seiner Rechnung sitzen lassen.

b)Sie wissen nicht bescheid

Dann hauen die wahrscheinlich einfach ab, oder bestehen stumpf darauf das du bezahlst (ja Polizeibeamte sind manchmal ein bischen einfach gestrickt)

Im übrigen finde ich deine Gedankensprünge von



a)Haft (ohne Haftgrund)

b)Richtervorführung (ohne Anlass)

c)Bußgeld (ohne Rechtsgrundlage)

d)Strafmaß (ist ein Begriff des Strafrechts)

e)Darf die Polizei dir sehr wohl sagen, was du in so einem Moment zu zahlen hast, dafür gibt es ja die Klausel des § 1 Abs. 2

Hinzu deinen Gedanken jetzt, wo du irgendwas mit Anfechtung und sonstigen Nichtigkeitsgründen einwirfst sehr interessant.
Mit dem Halbwissen wirste mich nicht überzeugen, dafür hab ich zu viel mit dem Kram zutun.

Was du gerade als Praxis verkleidest ist Mist.

Also lass gut sein, bringt ja doch nichts.

Omg ich hab aufgezählt was für Rechte die Polizei im ALLGEMEINEN hat und ncith was sie in diesem MOMENT tut.
und im ALLGEMEINEN hat sie nicht die Verfügungsgewalt RECHT zu sprechen.

Aber du bist ja der hochgebildete Recht und Ordnungs Student wah?
und ich hab keine AHnung nicht mal lesen kannst du was ich schreibe.
 
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