Fahrerflucht - Fahrlässige Körperverletzung

never.

Guest
Also es war wohl in einer Baustelle, aber ob da jetzt 80 oder 60 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung war kann ich euch nicht sagen, ich war nicht dabei.
Laut Fahrer war es so, das er nicht zum überholen ausscheren wollte sondern der andere einfach hinten draufgefahren ist.
 
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Original geschrieben von uLti


1) Bezüglich der Ausführungen zum Erlaubnisirrtum (hier liegt kein Verbotsirrtum vor, weil F dachte, dass Entfernen sei "erlaubt") stimme ich Dir zu.

2) Grundsätzlich sind die anderen Überlegungen nicht falsch. Aber Du musst auch folgendes bedenken:

- § 34 StVO I 1 Nr. 1 ordnet bei einem Unfall eine unverzügliche Haltepflicht an. Nach Nr. 3 muss man sich auch über die Unfallfolgen vergewissern.
- zumindest aber ist eine Weiterfahrt von 10 Minuten absolut unverhältnismäßig. Du musst Dir mal praktisch überlegen, dass er sich über 10 KM von der Unfallstelle entfernt hat. Recht hättest Du natürlich, wenn die Angaben im Einführungspost so stimmen. Aber es spricht gerade gegen eine extreme Baustelle, dass der LKW zum Überholvorgang angesetzt hat, da zumindest zwei Spuren geöffnet waren.
- II Nr. 2 ist restriktiv auszulegen

Ist natürlich ne Frage des Betrachtungspunktes, aber ich würde sagen er ist weitergefahren, weil er dachte bei kleinen blechschäden besteht keine verpflichtung anzuhalten, sich also bei der Auslegung des rechtlichen Tatbestandes des §142 irrte, daher verbotsirrtum.
Erlaubnisirrtum wäre es dagegen wenn er zwar wüsste dass sein verhalten von einem straftatbestand erfasst wird, aber fälschlicherweise aber geglaubt hat, seine verhalten wäre von einem Erlaubnistatbestand gedeckt.

Bei 2) versteh ich durchaus worauf du hinaus willst, da ich die geschichte auch nicht ganz nachvollziehen kann, aber im endefekt bringt es nichts über mögliche alternative geschehensabläufe zu spekulieren, wenn wir keine anderen Infos zur verfügung haben.
Deswegen bleibt es dabei, dass er für §142 II nur darauf ankommt, ob das entfernen im moment des unfalls erlaubt war oder nicht, und wenn er tatsächlich keine möglichkeit hatte sofort nach dem unfall anzuhalten, ohne sich und andere verkehrsteilnehmer zu gefährtden, dann ist sein verhalten gerechtfertigt.
Ob auch 10km weiterfahren immernoch gerechtfertigt ist oder es auch früher eine haltemöglichkeit gegeben hat spielt deswegen nur für das unmittelbarkeitserfordernis des §142 III eine rolle.
§34 StVO ändert daran nichts, da die StVO erstens kein maßstab für die auslegung des obj. Tatbestands einer Strafnorm ist und letztlich auch überhaupt kein verstoß gegen die StVO vorliegt wenn wir annehmen, dass es tatsächlich keine mgölichkeit zum anhalten gab.

Im endefekt kommen wir aber beide doch zum selben ergebnis, nur auf einem unterschiedlichen Lösungsweg.
 
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