Fahrerflucht - Fahrlässige Körperverletzung

never.

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Ein naher Verwandter von mir war vor 2 Wochen mit dem LKW zu einem Kunden, auf der Rückfahrt über die Autobahn nahe Dortmund passierte (lt. seinen Angaben) folgendes:

Er spürte einen leichten Aufprall am Heck seines Fahrzeuges, allerdings nicht so stark das der LKW aus der Spur geriet o.ä. Aufgrund des starken Verkehrs und in Ermangelung eines Standstreifens (Baustelle oder sowas) konnte er nicht direkt anhalten, vergewisserte sich aber im Rückspiegel das kein Auto auf der Strasse stand.
Er fuhr weiter, ca. 10 Minuten bis zum nächsten Parkplatz, hielt an und benachrichtigte die Polizei vom Unfall. Der Beamte teilte ihm mit, das er schon zur Fahndung ausgeschrieben sei, und er doch bitte sich nicht mehr von der Stelle bewegen soll bis die Polizist eintrifft.

Gesagt getan, der Schaden am LKW wurde aufgenommen, und er Polizist erklärte ihm das angeblich 2 Leute in einem PKW auf der Überholspur fuhren, die die Angabe machten das der LKW ohne zu blinken auf die Überholspur zog, sie nicht mehr bremsen konnten und auffuhren.
Dies hatte zur Folge das eine der Personen im PKW so stark verletzt wurde das sie ins Krankenhause musste usw.

Gestern kam nun ein Brief vom Polizeipräsidium in dem die Anklage "Fahrerflucht und fahrlässige Körperverletzung" lautet.


Wer kennt sich mit sowas aus, bez. hat solche Erfahungen gemacht und weiß was zu erwarten ist?
 
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hab grad keine lust groß was zu schreiben, er soll sich einfach seine verkehrsrechtsschutz-versicherungsnummer schnappen und zu einem anwalt gehen, gerade bei solchen vorwürfen ist alles andere schlichtweg dumm.
 
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Original geschrieben von aMrio
hab grad keine lust groß was zu schreiben, er soll sich einfach seine verkehrsrechtsschutz-versicherungsnummer schnappen und zu einem anwalt gehen, gerade bei solchen vorwürfen ist alles andere schlichtweg dumm.

anwälte .... :8[:

im bw forum werde ich doch viel besser informiert! :angel:
 

never.

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Es geht nicht um die weitere Vorgehensweise, sondern darum was erwartet werden kann, zB Geldstrafe.
 
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Original geschrieben von never.
Es geht nicht um die weitere Vorgehensweise, sondern darum was erwartet werden kann, zB Geldstrafe.

was sonst außer geldstrafe? :eek3:

ins gefängnis kommt er sicher nicht. aber ich würde mich auch erstmal meine zeit damit verschwenden zu schauen, was passieren könnte, sondern sich auf die verhandlung vorzubereiten! also am besten zum anwalt
 
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Erst mal zum Anwalt und seine Sicht der Dinge schildern. Nur weil die im anderen Auto irgendwas gemeinschaftlich behaupten hat das rein gar nichts zu sagen. Mich haben auch mal zwei unfähige Tussis angezeigt, weil sie nicht Auto fahren konnten und dachten, wenn sie beide das gleiche erzählen bekommen sie schon Recht. Arschlecken gabs für die beiden, mehr nicht.
 
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Nä, wurde natürlich alles fallen gelassen, ole ole.
 
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jo.

a.) ist es wohl relativ bekannt, dass lkws nicht unbedingt merken, wenn ihnen einer auffährt.

b.) wenn sie zusammen aussagen, und beide in der gleichen karre sitzen, heißt das noch lange nicht, dass die beiden >> er
 

MaSSiv_89

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er soll seine aussage machen, und auf jeden fall einen anwalt zu rate ziehen. steht dann aussage gegen aussagen. auf jeden fall kann sollte "fahrerflucht" nicht zutreffen. "fahrlässige körperverletzung" könnte ihm drohnen, wenn die aussagen der beiden pkw-fahrer stärker gewichtet werden.
denke mal, dass insgesamt eine geldstrafe heraus springt. für die "fahrläss. körperver." drohen ihm ~ 1000 € (denke ich mal), schaden an den pkws sollte die versicherung zahlen.
ein freund hatte einen autofall wo er im punkte "schwere fahrlässige körperverletzung" für schuldig befunden wurde. seine geldstrafe belief sich auf 600€, wobei anmerkt sei, dass er zu dem zeitpunkt 22 jahre alt und arbeitslos war.
hoffe konnte helfen. cheers
 
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Beifahrer-Aussage wird doch meines Wissens nach eh nicht gezählt, da Absprache auf jeden Fall gegeben ist. Somit ist es eine reine Aussage gegen Aussage-Situation.
 

never.

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Anwalttermin ist am Montag. Das es nicht ins Gefängnis geht sollte klar sein, aber kanns für sowas auch Fahrverbot geben?
 
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Wenn ihm ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen und er dann schuldig gesprochen wird, ja. Ist dann wie ne Trunkenheits-Fahrt und macht 6-9 Monate Lappen weg oder so (wenn ichs noch halbwegs richtig im Kopf habe, das war jedenfalls der Vorwurf an mich damals).
 
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alleine was an schmerzensgeldforderungen zu erwarten ist liegt deutlich über dem was so einige hier phantasieren, von daher nochmals der rat: geh zu nem anwalt bzw. schick deinen freund dahin sofern wirklich nicht von dir selbst die rede ist.
 

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CupraR

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lol wtf?! er merkt dass er da wohl was erwischt hat / ihn erwischt hat und bleibt nicht stehen weil es keinen seitenstreifen gibt?! lol selber schuld. da wirds warnblinklicht angemacht und auf die die hupen geschissen. selber schuld wenn er jetzt einen dran kriegen sollte
 
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naja komm... kann ja auch sein, dass er gerade nen porno beim fahren geguckt hat und die hosen runter hatte oder eben einfach versunken in ein gutes magazin war?

man kann nich für jeden scheiss anhalten imo..
 
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finds aber erstaunlich schnell schon ne Fahndun nach ihm ausgeschrieben war (10 minuten nachm unfall)

@aMrio: naja das Schmerzensgeld würde ja höchstwahrscheinlich seine Versicherung zahlen, ne Geldstrafe aber er selbst
 
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Wie siehts denn eigtl mit dem "Tatvergehen" aus?

Die sagen ja aus das er ausgeschehren ist, ohne zu blinken. Stimmt das denn oder war er auf der rechten Spur?
 
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Man lese:
Wegen Führerscheinsperre (kA obs da noch was bei den Ordnungwidrigkeiten gibt, aber das wäre dann ja keine Strafttat, sondern einen Ordnungswidrigkeit :D)

Führerscheinentzug
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__69.html

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__142.html
(Abs. 3 lässt hoffen..)

Fahrlässige Körperverletzung
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__229.html
Legaldefiniton: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. (Wie oft ich DEN Satz schon gelesen hab)

So, da ich mein Studentenwissen nicht überdehnen möchte, Rechtsberatung im Inet von Laien eh ne wackelige Kiste ist und der StGB Kommentar auch nicht zur Hand ist, empfehle ich dringend ---> ANWALT! (am Besten nen Spezi für Strafrecht/Verkehrsrecht)

€: Ähm, macht sein Arbeitgeber eigentlich gar nix?
Ich mein allein so wegen etwaiger zivilrechtlichen Ansprüchen ala §§823,831 BGB?
Ist der für solche Fälle nicht irgendwie versichert?
 
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kommt wohl ganz drauf an wie schwer die verletzung ist, aber um eine geldstrafe wird er wohl nicht umhin kommenund wahrscheinlich 5 punkte für die fahrlässige örperverletzung.

mir ist beim abbiegen auf einer kreuzung ein betrunkener(2 promille) fußgänger vors auto gerannt und bei ca. 30km/h mit dem kopf gegen die windschutzscheibe geprallt.
er ist geistig behindert und muss den rest seines lebens im pflegeheim verbringen.
laut den ampelschaltungsplänen ist seine ampel ca. 1 sekunde nachdem ich losgefahren bin auf rot gesprungen.
hatte glück, das die zeugin, die hinter mir gefahren ist, ihn auch nicht richtig gesehen hatte.
anscheinend wollte er wohl vor mir noch schnell rüber rennen und hat entfernung/geschwindigkeit falsch abgeschätzt.

hab 60 tagessätze + gerichtskosten + 5 punkte dafür bekommen.
die staatsanwältin hat auf freispruch plädiert, aber der richter wollte ihr leider nicht zustimmen.

lustig war, das der richter unbedingt den ganzen bericht aus dem krankenhaus vorlesen wollte, bei dem alle eh nur die hälfte verstanden haben, aber irgendetwas von einer verletzung am rechten bein dabei war.
5minuten danach fragt der richter sich ob der fußgänger von links oder von rechts gekommen sein könnte.
 
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Terras Beitrag gibts eigentlich wenig hinzuzufügen.

Zumindest was die Fahrerflucht angeht kann ich die Anzeige nicht nachvollziehen, denn wenn er wirklich 10min nach dem Unfall von selbst die Polizei angerufen hat, sollte das nach §142 III bereits den Tatbestand der Fahrerflucht ausschließen.

Was die Anzeige wegen fahrl. körperverletzung ergeben wird, kann dir keiner hier sagen ohne den genauen Tatablauf zu wissen und den zu klären wird Sache der Staatsanwaltschaft bzw abschließend des Richters im Verfahren sein.

€: Fahrverbot nach §44 StGB und sogar vollständiger entzug der Fahrerlaubnis nach §69 StGB ist denktehroetisch bei einer verurteilung möglich, praktisch aber beides recht unwahrscheinlich. Gerade letzteres wird regelmässig nur bei Alkohol am Steuer verhängt oder wenn das kfz als gefährliches Werkzeug für eine vorsätzliche Straftat benutzt wurde.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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jo schließe mich terra, amrio und greg an und möchte nur eine sache hinzufügen:

Beifahrer-Aussage wird doch meines Wissens nach eh nicht gezählt, da Absprache auf jeden Fall gegeben ist. Somit ist es eine reine Aussage gegen Aussage-Situation.

das gericht entscheidet in freier beweiswürdigung. d.h es ist letzendlich sache des richters wie er wessen zeugenaussage würdigt, pauschal sagen "beifahrer wird nicht gehört" oder "zwei aussagen sind mehr wert als eine" kann man nicht.
und auch aussage gegen aussage bedeutet nicht, dass man nicht zu einem urteil kommt. das gericht wird in den meisten fällen einer aussage mehr glauben schenken als der anderen.
 
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@never.: Auf welcher Autobahn war das? A1, A2, A40, A42, A44, A45, ...? An welchem Tag genau?

@Greg:
§ 142 III würde in diesem Fall voraussetzen, dass sich der Unfallverursacher "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt hat (siehe § 142 Abs. 2 Nr. 2).
Ich erkenne nicht, inwiefern diese Vorausetzung erfüllt sein sollte - zumindest erscheint mir dies bei weitem nicht so offensichtlich, wie Du es offenbar annimmt.
 

never.

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Ich glaube am 28. Juni, oder irgend sowas, oder eine Woche früher... bin nicht sicher, kann aber nochmal nachfragen.
Autobahn weiß ich auch nicht, irgendwo bei Dortmund.
 
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@Skyhawk

Ich denke wenn kein Standstreifen vorhanden war und somit überhaupt keine möglichkeit bestand anzuhalten ist das schon ein berechtigtes entfernen... hab jetzt keinen kommentar zur hand, aber hier liegt nach m.E. eine Notstandssituation nach §34 vor, wäre er eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahr überwiegt auch deutlich das interesse an der Unfallaufklärung.

Setzt natürlich voraus, dass es tatsächlich keine möglichkeit gab hier anzuhalten, aber davon muss hier nach der schilderung ausgegangen werden.
 
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Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort war letztes Semester Thema der Hausarbeit (die ich nicht mitgeschrieben hab ^^) im Strafrecht II.

Als Student hast du erstmal recht wenig Plan von der Praxis, aber ich erinnere mich, dass der §142 StGB eh bei Juristen heiß umstritten ist.

Das sich zur Verfügung halten dient in erster Linie dazu, die zivilrechtlichen Ansprüche des Dritten zu sichern.
Das widerspricht aber dem strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst anzuzeigen braucht ("nemo tenetur" - Grundsatz).

Wollt' ich dann doch nochmal anmerken...das letzte Wort in solchen Dingen ist also noch längst nicht gesprochen..

€: In deinem Fall siehts doch stark nach unvorsätzlichem Entfernen aus (hat es nicht bemerkt) ----> ANWALT!

Rechtsprechung:

BGHSt 28, 129 – LKW-Fahrer (Problematik des unvorsätzlichen Sich-Entfernens, "Rollsplit" - Fall)

http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/ebner/svr07_389.pdf

BGHSt 29, 138 – Straßen__laterne (Zum Begriff der Unverzüglichkeit)
BGHSt 47, 158 – Mülltonnen (Unfall im Straßenverkehr)
 
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er hat es doch gemerkt, sonst hätte er nicht die polizei gerufen, mithin kann er so vor gericht sicherlich nicht argumentieren, denn das würde jetzt im nachhinein total doof ankommen, kein richter lässt sich gerne so offensichtlich verarschen, sowas kippt extrem die stimmung und danach stellen die in der mündlichen verhandlung einfach nur noch blöde fragen und haben i.d.R. sichtbar schlechte laune.

die schiene wie oben beschrieben, von wegen nicht sicher und wollte verkehr nicht behindern obwohl er trotz des leichten verdachts im rückspiegel nichts gesehen hat und das er auf dem erst möglichen parkplatz angehalten und sofort die polizei gerufen hat um ganz sicherzugehen sollte deutlich besser laufen und könnte entweder eine eventuelle strafe drastisch reduzieren oder aber gegen auflagen sogar zur einstellung des unfallflucht-verfahrens/tatbestands führen, je nach anwaltskill, laune des richters, kooperationsbereitschaft der staatsanwaltschaft und aktenlage natürlich.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Das widerspricht aber dem strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst anzuzeigen braucht ("nemo tenetur" - Grundsatz).

nemo tenetur hat nichts mit anzeigen zu tun...wer wann und wer wen nicht verpflichtet ist anzuzeigen (stichwort verwandte, ehepartner usw ) hat nichts mit dem grundsatz zu tun, dass sich der beschuldigte einer straftat nicht selbst belasten muss. ausserdem ist das auch kein strafrechtlicher grundsatz ( im gegensatz zu den materielrechtlichen normen der nicht anzeige bei verwandten usw. ) sondern ein strafprozessrechtlicher....whatever: ab zum anwalt -.-
 
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Original geschrieben von HeatoR


nemo tenetur hat nichts mit anzeigen zu tun...wer wann und wer wen nicht verpflichtet ist anzuzeigen (stichwort verwandte, ehepartner usw ) hat nichts mit dem grundsatz zu tun, dass sich der beschuldigte einer straftat nicht selbst belasten muss. ausserdem ist das auch kein strafrechtlicher grundsatz ( im gegensatz zu den materielrechtlichen normen der nicht anzeige bei verwandten usw. ) sondern ein strafprozessrechtlicher....whatever: ab zum anwalt -.-

Naja OK, du weißt ja ich meine und im Ergebnis sind wir uns einig! :D
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ja ich weiß, das studium hat aus mir leider einen furchtbaren klugscheisser gemacht in weniger als 2 jahren 8[
 
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schon ok,bei mir ist es immer noch genau umgekehrt, bin viel zu oft noch recht ungenau, von daher ists sogar gut,wenn mir jemand auf die Finger kloppt!:D

Aber ich habs dennoch irgendwo gelesen kA wo, hab vorhin nochmal in der Uni kurz im Kommentar nachgeschlagen: Prob bei 142 ist wohl die Abgrenzung vorsatzloses Entfernen/Vorsatz...

bleibt dabei ---> ANWALT!!
 

uLti_inaktiv

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Das ist leider völlig falsch, was hier geschrieben wird. Hier liegt nämlich schon eine Strafbarkeit gem. § 142 I Nr. 1 vor. Abs. 3 hingegen bezieht sich auf Abs. 2, der allerdings nicht zum Tragen kommt, weil es - im Gegensatz zu der Ansicht von Greg - an einem berechtigten Entfernen fehlt. Man muss nämlich bedenken, dass der o.g. Fahrer 10 Minuten weiterfährt (sich also bei durchschnittlicher Geschwindigkeit etwa 10-20 KM vom Unfallort entfernt). Dabei wird es wohl kaum vertretbar sein, das auf den dichten Verkehr zu schieben. Gerade bei einem Unfall, der - wie in diesem Fall - erhebliche körperliche Verletzungen zur Folge hatte, ist es geboten, so schnell wie möglich zu halten. Und das ist mit Sicherheit nicht nach einer derart langen Weiterfahrt. Weiterhin hilft in diesem Fall Abs. 4 nicht, weil es zu Körperverletzungen gekommen ist.
 

uLti_inaktiv

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Original geschrieben von HeatoR


nemo tenetur hat nichts mit anzeigen zu tun...wer wann und wer wen nicht verpflichtet ist anzuzeigen (stichwort verwandte, ehepartner usw ) hat nichts mit dem grundsatz zu tun, dass sich der beschuldigte einer straftat nicht selbst belasten muss. ausserdem ist das auch kein strafrechtlicher grundsatz ( im gegensatz zu den materielrechtlichen normen der nicht anzeige bei verwandten usw. ) sondern ein strafprozessrechtlicher....whatever: ab zum anwalt -.-

Auch das ist übrigens nicht richtig. Es handelt sich natürlich auch um einen Grundsatz, der bei der Auslegung des Strafgesetzbuches in Form der verfassungskonformen Auslegung Beachtung finden muss. Nemo tenetur seipsum prodere bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu verraten. Und es ist in der Tat problematisch, inwieweit dieser grundgesetzlich (Art. 2 I GG iVm Art 1 I GG) garantierte Grundsatz die Anwendung von § 142 einschränkt. Es besteht aber insoweit Einigkeit, dass zumindest in Fällen wie dem oben genannten die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten des Opferschutzes ausgefallen ist.
 

never.

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Und was kommt deiner Meinung nach im Endeffekt dabei raus?


Nochmal kurz, falls ich mich dabei schlecht ausgedrückt habe:

- Die Person ist weitergefahren weil sie im Rückspiegel kein haltendes Auto gesehen hat, und wohl dachte das es sich nur um einen Auffahrunfall mit Blechschaden oder so etwas handelt.
 

uLti_inaktiv

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Naja, also wenn die Situation wirklich so ist, wie von den Personen geschildert, dann liegt zumindest ein von der Dir bekannten Person verursachter Unfall vor. Dafür spricht, dass die eine Person so stark verletzt war, dass sie ins Krankenhaus musste. Zudem sollten die Schäden am LKW auch an entsprechender Stelle sein. Auch Frage ich mich, von was für einem Rückspiegel Du sprichst: Zumindest die 7,5 t LKWs die ich kenne, haben nur Seitenspiegel. Und wenn der PKW wirklich derart beschädigt wurde, dann ist es wohl schwierig, die o.g. Behauptung aufrecht zu erhalten, zumal einen als LKW-Fahrer besondere Sorgfaltspflichten treffen (insbesondere bei einem Spurwechsel!).

Falls man hingegen auf einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum hinaus will (§ 16 I 1), muss ich Dich leider enttäuschen. Bei diesem abstrakten Gefährdungsdelikt muss die schwere der Tat nicht vom Vorsatz umfasst worden sein; es zählt das "ob" und nicht das "wie". Der Maßstab des § 142 IV ist dabei ein lediglich nach objektiven (!) Gegebenheiten vorliegender Strafmilderungsgrund.

Umso mehr ich also darüber nachdenke, sieht es ziemlich schlecht für Deinen Bekannten aus. Eine Strafbarkeit gem. § 142 I ist wohl gegeben. Und auch bei § 229 wird man unter den bisher geschilderten Umständen kaum an einer Pflichtverletzung vorbeikommen.

Im Ergebnis ist meine Empfehlung also wie die meiner Vorgänger: Dein Kumpel braucht einen Strafverteidiger. Und zwar einen guten. (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
 
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Original geschrieben von uLti
Das ist leider völlig falsch, was hier geschrieben wird. Hier liegt nämlich schon eine Strafbarkeit gem. § 142 I Nr. 1 vor. Abs. 3 hingegen bezieht sich auf Abs. 2, der allerdings nicht zum Tragen kommt, weil es - im Gegensatz zu der Ansicht von Greg - an einem berechtigten Entfernen fehlt. Man muss nämlich bedenken, dass der o.g. Fahrer 10 Minuten weiterfährt (sich also bei durchschnittlicher Geschwindigkeit etwa 10-20 KM vom Unfallort entfernt). Dabei wird es wohl kaum vertretbar sein, das auf den dichten Verkehr zu schieben. Gerade bei einem Unfall, der - wie in diesem Fall - erhebliche körperliche Verletzungen zur Folge hatte, ist es geboten, so schnell wie möglich zu halten. Und das ist mit Sicherheit nicht nach einer derart langen Weiterfahrt. Weiterhin hilft in diesem Fall Abs. 4 nicht, weil es zu Körperverletzungen gekommen ist.

Das sehe ich anders. Für die Frage ob das entfernen vom Unfallort berechtigt war oder nicht spielt es keine Rolle wie weit er sich entfernt hat oder wann er die polizei angerufen hat. Das wird erst wichtig bei der abwägung ob der Fahrer dem unverzüglichkeitserfordernis des Abs. 2 genüge getan hat.

Daher ist hier nur danach zu fragen ob das entfernen an sich im moment des Unfalls berechtigt war, was ich hier bejahen würde: Er war im fließenden verkehr auf der Autobahn, hatte keine möglichkeit anzuhalten ohne damit sich und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Somit ist das entfernen nach dem Unfall hier durch §34 oder auch wegen rechtfertigenden Pflichtenkollision berechtigt.
Es ist für im übrigen auch egal für den §142 ob er davon ausgehen musste, dass es bei dem Unfall zu schweren körperverletzungen gekommen ist und die leute dringend hilfe brauchen weil dies nicht mehr vom Schutzzweck des §142 umfasst wird. Dieser liegt allein darin dem Geschädigten die Feststellung der Daten des Gegenübers zum zwecke des Schadensersatzes. Das Gebot bei unfällen schnellstmöglich zu halten um verletzten zu helfen ist nicht mehr schutzzweck des §142 sondern der Unterlassenen hilfeleistung nach §323c.

Ich stimmte dir aber zu, dass ein Vorsatzausschließender Irrtum hier aus den genannten gründen nicht in Betracht kommt. Möglich wäre aber doch, dass er gleichzeitig auch einem Verbotsirrtum unterlag, wenn er annahm, dass er bei leichten blechschäden sich vom unfallort entfernen darf. Dieser ist zwar aufjedenfall vermeidbar, könnte nach §§17 I S2, 49 I aber zu einer strafmilderung führen.
 

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Original geschrieben von Greg


Das sehe ich anders. Für die Frage ob das entfernen vom Unfallort berechtigt war oder nicht spielt es keine Rolle wie weit er sich entfernt hat oder wann er die polizei angerufen hat. Das wird erst wichtig bei der abwägung ob der Fahrer dem unverzüglichkeitserfordernis des Abs. 2 genüge getan hat.

Daher ist hier nur danach zu fragen ob das entfernen an sich im moment des Unfalls berechtigt war, was ich hier bejahen würde: Er war im fließenden verkehr auf der Autobahn, hatte keine möglichkeit anzuhalten ohne damit sich und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Somit ist das entfernen nach dem Unfall hier durch §34 oder auch wegen rechtfertigenden Pflichtenkollision berechtigt.
Es ist für im übrigen auch egal für den §142 ob er davon ausgehen musste, dass es bei dem Unfall zu schweren körperverletzungen gekommen ist und die leute dringend hilfe brauchen weil dies nicht mehr vom Schutzzweck des §142 umfasst wird. Dieser liegt allein darin dem Geschädigten die Feststellung der Daten des Gegenübers zum zwecke des Schadensersatzes. Das Gebot bei unfällen schnellstmöglich zu halten um verletzten zu helfen ist nicht mehr schutzzweck des §142 sondern der Unterlassenen hilfeleistung nach §323c.

Ich stimmte dir aber zu, dass ein Vorsatzausschließender Irrtum hier aus den genannten gründen nicht in Betracht kommt. Möglich wäre aber doch, dass er gleichzeitig auch einem Verbotsirrtum unterlag, wenn er annahm, dass er bei leichten blechschäden sich vom unfallort entfernen darf. Dieser ist zwar aufjedenfall vermeidbar, könnte nach §§17 I S2, 49 I aber zu einer strafmilderung führen.

1) Bezüglich der Ausführungen zum Erlaubnisirrtum (hier liegt kein Verbotsirrtum vor, weil F dachte, dass Entfernen sei "erlaubt") stimme ich Dir zu.

2) Grundsätzlich sind die anderen Überlegungen nicht falsch. Aber Du musst auch folgendes bedenken:

- § 34 StVO I 1 Nr. 1 ordnet bei einem Unfall eine unverzügliche Haltepflicht an. Nach Nr. 3 muss man sich auch über die Unfallfolgen vergewissern.
- zumindest aber ist eine Weiterfahrt von 10 Minuten absolut unverhältnismäßig. Du musst Dir mal praktisch überlegen, dass er sich über 10 KM von der Unfallstelle entfernt hat. Recht hättest Du natürlich, wenn die Angaben im Einführungspost so stimmen. Aber es spricht gerade gegen eine extreme Baustelle, dass der LKW zum Überholvorgang angesetzt hat, da zumindest zwei Spuren geöffnet waren.
- II Nr. 2 ist restriktiv auszulegen
 
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Die Frage ist doch: Stimmt das was die im Auto gesagt haben ? denn grade in Baustellen ist es meist sehr eng, ich fahre da ungerne neben LKW her.
Wenn der LKW also ein stück zu weit nach links musste, evtl war ja die straßenführung grade so oder ka was für Gründe, könnte das schon reichen damit der PKW daneben oder dahinter drauffährt.

Meine frage bei dem Thema wäre da eher: wenn es eine Baustelle war, wie kann es dann sein das jemand nichtmehr rechtzeitig zum Bremsen kam, ohne das er nicht deutlich zu schnell war. Denn in Baustellen ohne Standstreifen ist 80, oder sogar 60.
 
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