Genau deswegen ist Prof. Dr. Horst Dreier nicht zum Verfassungsrichter berufen worden. Das müsste euch doch zufriedenstellen. Abgesehen davon sehe ich als Anhänger Kants gerne ein, dass die Verfassung deontologisch geprägt ist, aber gegen ein generelles Denkverbot zu Art. 1 GG darf schon mal Position bezogen werden. Vielmehr ist es bedauerlich, wenn junge Juristen kontroverse Denkansätze pauschal abtun. Das ist ein Schritt hinter die Aufklärung zurück.
Ferner sind Gesetze, die aufgrund einer Richtline erlassen werden, die dem nationalen Gesetzgeber Spielraum einräumt, nicht der Kontrolle des BVerfG entzogen. Das wird doch durch den von mir oben zitierten Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung deutlich. Die Befugnisse wurden vorläufig massiv verkürzt (gut so!). Jetzt sollte die Hauptverhandlung abgewartet werden und nicht dramtisch der Teufel an die Wand gemalt werden. Karlsruhe ist im Einsatz.
[Exkus: Ansonsten beschränkt sich meinethalben die Kontrolle über Art. 23 GG lediglich auf Art. 79 GG, also schließlich auf Artt. 1 und 20 GG, aber gemäß "Solange II" und "Maastricht" wird ein äquivalenter Grundrechteschutz durch den EuGH gewährleistet, sodass keine Notwendigkeit für eine primäre Kontrolle durch das BVerfG besteht. Wer anderes behauptet, ist beweispflichtig! Daran ändert auch ein Verweis auf das berühmte Spiel über die Bande nichts, gleiches gilt für das Argument Demokratiedefizit (über beide Punkte rege ich mich auch auf!).]
Die Grundrechte werden geschützt, unlängst beispielsweise die bayrische Demonstrationsfreiheit, 17.02.2009, 1 BvR 2492/08. Eine Diskussion muss sachlich geführt werden, sonst führt sie zu nichts. Unnötige Panikmache und pauschale Filme verunsachlichen den Disput und sind somit kontraproduktiv. Ich wette, dass die absolute Minderheit die einschlägigen Entscheidungen und die geprüften Gesetze wirdklich gelesen und verstanden hat. Das ist bei einer juristischen Debatte aber das A und O.