wenn er nur für die tätigkeit des versprühens bezahlt wird, ist das versprühen der geschuldete erfolg. damit läge ein werkvertrag vor.
Nope, dann ist das Versprühen die Erfüllung geschuldete Leistung, aber nicht die Herstellung eines Werkes. Wenn er verpflichtet ist, sozusagen nach bestem Wissen und Gewissen Insektenspray zu versprühen, dann ist das Dienstvertrag.
Zum Werkvertrag wird es erst, wenn die Luft eine bestimmte Gifthaltigkeit erreichen muss oder alle Oberflächen mit 1,2 mm Giftfilm überzogen sein müssen oder wenn alle Viecher tot sein müssen.
a, §631 ist auch wichtig für Urheberrecht, ob du dir das vorstellen kannst oder nicht und bei einem Werkvertrag geht es um das Erschaffen eines Werkes.
Der Begriff ist im Werkvertragsrecht allerdings
deutlich weiter als im Urheberrecht.
Auch Erfolg ist nicht gleich Werk.
Der herbeizuführende Erfolg ist die Herstellung des Werkes, wie ich es schon sagte.
Meiner bescheidenen Meinung nach, könnte diese Tätigkeit unter Werkvertrag fallen, weil der Handwerker hier mit eigenem Gerät und Wissen, das dem Laien so nicht zugänglich ist, auf eigene Verantwortung in gewerblicher Absicht handelt. Was ja grade die Abgrenzung zu einer meist banalen Dienstleistung ist.
Das überlegene Wissen deutet auf die Eigenverantwortlichkeit des Handelns hin und begründet somit die Schutzwirkung für den Verbraucher, der mehr oder weniger nur zugucken und das Beste hoffen darf. Der Unternehmer unterstreicht hier die Professionalität des Agierenden und dient unter anderem zur Abgrenzung zur Gefälligkeit. So hab ichs zumindest mal gelernt
Ich steige jetzt noch einmal von meinem hohen Ross herab und erkläre es, weil du offenbar alle jemals gehörten rechtlichen Begriffe mit dem Werkvertrag in Verbindung bringst:
1. Ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag unterscheiden sich darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet ist und beim Dienstvertrag "nur" eine bestimmte Tätigkeit. Bei der Bestimmung des Vertragstyps kommt nur darauf an, was vertraglich vereinbart, was also "geschuldet" ist. Was später gemacht wird, hat damit rein gar nichts zu tun sondern ist eine Frage der ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung.
2. Das Arbeiten mit eigenem Gerät und in Eigenverantwortung sind Anknüpfungspunkte für eine Unterscheidung, ob es sich bei einem Dienstvertrag um die Spezialform des Arbeitsvertrages handelt, oder ob eine normale, freiberufliche Dienstleistung vorliegt.
3. Das "überlegene Wissen" kommt an vielen Stellen im Recht vor, etwa bei der mittelbaren Täterschaft im Strafrecht oder in Bezug auf etwaige Informationspflichten. Ganz sicherlich hat das nichts mit Werkverträgen zu tun.
4. Gewerbliches Handeln ist zivilrechtlich relevant für die Frage, ob der Kammerjäger als Unternehmer tätig wurde und ob er deshalb Verbraucherschutzrechte zu beachten hat.
5. Dass der Besteller mehr oder weniger nur zugucken und das beste hoffen kann, entfaltet keinerlei Schutzwirkung für ihn. Auch dann nicht, wenn er Verbraucher ist.
So und nun genug der Nachhilfe in den Grundlagenfächern, ab jetzt schreibe ich nur noch was zum Kammerjägerproblem.