In seinem Lissabon-Urteil hat das BVerfG den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt als integrationsfest qualifiziert: „Auch wenn die Europäische Union zu einem friedenserhaltenden System gegenseitiger kollektiver Sicherheit iS des Art 24 Abs 2 GG ausgebaut würde, ist in diesem Bereich wegen des – der Integrationsermächtigung des Art 23 Abs 1 GG vorgehenden – Friedens- und Demokratiegebots eine Supranationalisierung mit Anwendungsvorrang im Hinblick auf den konkreten Einsatz deutsche Streitkräfte nicht zulässig“ (BVerfGE 123, 267, 361 = NJW 2009, 2267, 2274). Damit ordnet das BVerfG den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt dem unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art 23 Abs 1 S 3 iVm Art 79 Abs 3 GG zu (ebenso T. Stein ZEuS 2009, 681, 685 f; Thym EuR 2010, Beiheft, 171, 175; Wiefelspütz DÖV 2010, 73, 78 f), da er vom BVerfG als zu den wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehörig angesehen wird, die in der Hand des Staates bleiben müssen: dem Deutschen Bundestag müssen eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht – wie der konstitutive Parlamentsvorbehalt – verbleiben. Dies verlange die vom Demokratieprinzip im geltenden Verfassungssystem geforderte Wahrung der Souveränität (BVerfGE 123, 267, 345 ff = NJW 2009, 2267, 2270 ff [insbes 2273 ff]).