Kein versuchter Mord, weil der Versuch neben dem Merkmal "Tatentschluss" das "unmittelbare Ansetzen" zur Tat voraussetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet, was der Fall ist, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und die in die Tatbestandshandlung unmittelbar, d.h. ohne wesentliche weitere Zwischenschritte einmünden sollen, so dass aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
In diesem Fall gibt es wohl deshalb keine Anklage wegen Versuchs, weil sich die Tat noch im Planungsstadium befand die Täter dann von ihrer Verwirklichung abließen, bevor sie unmittelbar dazu angesetzt hatten. Ein Versuch läge z.b. vor, wenn sie die 600 Euro überwiesen hätten und die Handlanger dort bereits zwei Mädchen entführt hätten, die Tat unmittelbar bevor stand und die Mädchen in letzter Sekunde fliehen oder befreit werden.
Es gibt mehrere Stadien, in der sich eine Straftat befinden kann.
1. Vorbereitungshandlungen
2. Versuch
3. Vollendung (für die meisten Straftaten reicht Vollendung aus)
4. Beendigung
Hier traten die Täter von ihrem Vorhaben noch im Stadium der Vorbereitungshandlung zurück, die Motive (hier war den beiden 600 Euro für 2 Menschenleben anscheinend zu "teuer", das ist kaum noch zu ertragen) spielen dabei keine Rolle.