Also, zur Sache: "Krank machen" ist alles andere als ungefährlich. Dies gilt umso mehr, wenn die Umstände offensichtlich sind. Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit (und darum geht es beim "krank machen") gilt als Arbeitsverweigerung und stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung dar (vgl. LAG Köln, 6 Sa 850/00). Und da bringt einem die Regelung über das Zeugnis aus § 630 BGB, § 109 GewO gar nichts, da der nächste Arbeitgeber anhand des Zeitraums der Anstellung sieht, dass es keine ordentliche Kündigung, sondern eine außerordentliche fristlose Kündigung war. Und es gibt kein Recht, bei einer fristlosen Kündigung den Anstellungszeitraum zu fingieren. Alles, was man dann tun kann, ist den Arbeitgeber zu bitten, die fristlose Kündigung in eine befristete (zum Ende des Monats) umzuwandeln, so dass man wenigstens sein Gesicht wahrt.
Auch was die Zeugnisse angeht, wäre ich nicht allzu naiv. In den Personalabteilungen der großen Dax Konzerne wird meines Wissens nach wie vor sehr fein unterschieden, und nichts davon ist gerichtlich angreifbar. Es steht nichts im Zeugnis, was man negativ auslegen könnte, und dennoch erkennt der erfahrene Personalabteilungsleiter recht schnell anhand der feinen Abstufungen, wer mehr, und wer weniger "taugt".