Zeitungsabo-Spastis

Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
Hi,

meine Freundin hat sich heute am Bahnhof von ner Drückerkolonne ein Zeitungsabo aufzwingen lassen.

Das ganze lief so ab, dass sie von 4 Leuten bedrängt wurde. Zuerst sollte sie ein paar Ausgaben einer Zeitschrift gratis bekommen, um die Zusteller zu "bewerten". Als sie daran nicht interessiert war, sind die Kerle ihr immer weiter auf die Pelle gerückt bis sie das ganze im Endeffekt doch irgendwann unterschrieb, um an die Kontodaten ran zu kommen haben sie ihr gleich noch die Kontokarte aus der Handtasche gezogen. Sie hat (zum Glück?) noch ne falsche Adresse und Telefonnummer eingetragen, weil sie sich bedroht fühlte. Sie sollte wohl noch einen Anruf bekommen um das ganze zu bestätigen (das halte ich aber einfach mal für relativ unwahrscheinlich).

Ich kam dann kurz darauf dazu und sah die Kerle um sie rum stehen, als ich das ganze dann noch vor Ort widerrufen wollte und verlangte uns den "Vertrag" auszuhändigen wurden die Leute auch noch aggressiv und meinten, ob wir wüssten "worauf wir uns da einlassen". Daraufhin wollte ich die Polizei rufen, aber da waren auf einmal alle schnell verschwunden, natürlich mit dem Vertrag.

Jetzt hab ich hier einen Durchschlag des A5 Zettels auf dem der Vertrag zustande gekommen ist, der ca 15 mal gefaltet ist und zwar genau so, dass man nie erkennen kann was man da gerade unterschreibt und der nun aussieht wie ein reguläres Zeitungsabo.

Unten steht dann noch, dass man innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann, den Widerruf schicke ich morgen per Einschreiben raus. Sie hat zwar keine Kundennummer oder ähnliches, aber ein Widerruf mit dem eingescannten Wisch den ich hier habe sollte wohl reichen.

Nun interessiert mich aber noch, ob ich noch eine Möglichkeit habe, den Leuten da wegen Nötigung oder was auch immer noch ein wenig Ärger zu bereiten, meine Freundin hat ne Rechtsschutzversicherung und wäre auch bereit die zu nutzen, sollte aber nicht in Monatelangem Stress für uns enden, sonst schick ich einfach ein Paket mit faulen Eiern o.Ä.
 
Mitglied seit
22.10.2010
Beiträge
138
Reaktionen
0
Können sie angaben machen welcher Bahnhof das war?


Wenn Anzeige dann schnell, damit die kameras ausgewertet werden können.
 
Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
Aachen Hbf, außerhalb, glaub nicht, dass da noch Videoüberwacht ist, aber interessante Idee.
 
Mitglied seit
24.08.2006
Beiträge
16.865
Reaktionen
0
was ich in diesen fällen gemacht habe:
alle interessanten abos abgeschlossen, auf zustellungen gewartet, zustellungen bekommen.
rechnungen bekommen, rechnungen cniht bezahlt, mahnungen bekommen, mahnungen nicht bezahlt, mahnungen von inkasso bekommen, inkasso darauf hingewiesen,d ass der vertrag untera rglistiger täusching zustande kam, freundlichen brief von vertrieb abgewartet, 4 monate gratis zeitung gehabt.

ich kenne die nummer, sie haben ihr erzählt, dass es um resozialisierung von kriminellen/drogenabhängigen/verwarlosten jugendlichen ging, die nen zusteller job bekommen udn man muss sie bewerten.

nach dem zweiten mal haben sie mir nichtmal mehr ne auftragsbestätigung geschickt... schade eigentlich...

//€:
diese typen wirst du wohl nicht bekommen, die arbeiten auf provisionsbasis für dienstleister, der verlag kauft nur die aufträge.
 
Mitglied seit
24.11.2010
Beiträge
140
Reaktionen
0
Bei dem geschilderten Sachverhalt könnt ihr schon Anzeige wegen Nötigung erstatten.Um mehr brauchst du dich dann auch nicht zu kümmern.Entweder stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen irgendwann mangels Interesse/Hinweisen ein oder es kommt zu einer mündlichen Verhandlung gegen die Typen.Dann werdet ihr wohl als Zeugen berufen und müsstet vor Gericht eine Aussage machen.
 
Mitglied seit
02.09.2003
Beiträge
4.405
Reaktionen
0
Du musst nichts machen dieser "Vertrag" hat keinen Wert vor Gericht du wirst auch nie vor Gericht landen. Das Inkasso Unternehmen das fuer mich zustanedig ist hat mir jetzt auch ein Brief geschrieben das sie Persoenlich vorbeikommen wollen wenn ich nicht zahle :rofl2:

Das problem mit dem Anzeigen ist das Niemand diese Leute kennt die die Abos abschliessen sonst waeren die schon Morgen weg vom Fenster.
 
Mitglied seit
04.02.2011
Beiträge
853
Reaktionen
0
ich frag mich mal wie man an nem bahnhof iwelchen assis was unterschreiben kann, tolle freundin haste da..jetzt halt anzeige wenn die nicht ruhe geben, joa. ganz einfach..
 

Clawg

Guest
Kurzer Tipp: Die Widerrufsaddresse ist wahrscheinlich falsch, bereite dich (bzw. sie) darauf vor, dass du trotzdem Zeitung bekommst. Behalte die Einschreibenquittung und setze schonmal einen Brief an die entsprechende Agentur auf.
Aufregung über die Sache ist es nicht wert, das bischen Geld für Einschreiben ist verloren, dafür gibts jetzt erstmal kostenlose Zeitung.
 
Mitglied seit
08.08.2002
Beiträge
5.199
Reaktionen
0
Und wenn man den Zeitungsverlagen mal schreibt, für was für Methoden die bereit sind Geld auszugeben? Irgendwoher müssen die ja GEld für das Abo-drücken bekommen? Oder wie funktioniert das?
 
Mitglied seit
09.06.2003
Beiträge
50
Reaktionen
0
Im Prinzip kannst dus mal direkt beim zuständigen Zeitungsverlag probieren.
Die auf dem Zettel angegebenen Internet-Adressen sind meist leere Seiten (ohne tel. oder mail), aber der zuständige auslieferer/Verlag/whatever erledigt die Kündigung das meist problemlos.
Nächstes mal wenn solche Leute dich oder deine Freundin ansprechen direkt anscheißen :ugly:
 
Mitglied seit
10.08.2000
Beiträge
12.908
Reaktionen
1
Außerdem solltest du deine Freundin ein bischen anscheißen. Kann doch nicht sein, dass sie sich einfach so einen Vertrag unterschieben und die Bankkarte aus dem Geldbeutel nehmen lässt.
 
Mitglied seit
02.09.2003
Beiträge
4.405
Reaktionen
0
Und wenn man den Zeitungsverlagen mal schreibt, für was für Methoden die bereit sind Geld auszugeben? Irgendwoher müssen die ja GEld für das Abo-drücken bekommen? Oder wie funktioniert das?

das machen ja nicht die Zeitungsverlaege. Das macht die PVZ http://www.pvz.de/ eine Firma die nicht so genau nach prueft wie die Abos zu stande kommen und auch gar nicht unbedingt will das ihre Kunden zahlen sondern sehr schnell die Rechnung an eine Inkasso Firma verkauft und diese bleibt dann auf den Kosten hocken wenn der Kunde nicht zahlt.
 
Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
So, ich hab mal nen Text für meinen Widerruf geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und mein Zeitschriftenabo innerhalb der gesetzlichen Frist vorsorglich und hilfsweise widerrufen.

Hiermit untersage ich außerdem ausdrücklich alle Lastschriftabbuchungen von meinem Konto und das Zusenden von Zeitschriften. Außerdem beantrage ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aus ihrem System.

Bitte senden Sie mir in den nächsten Tagen eine schriftliche Bestätigung. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
xyz

Fehlt noch was, hab ich was vergessen, irgendwas zuviel?

Da man ohne Angabe von Gründen widerrufen kann hab ich das auch mal so gehalten, bevor uns da nachher irgendwer aus einer Formulierung nen Strick drehen kann.
 

shaoling

Guest
Fast alles, was drinsteht, ist unwichtig, fast alles, was wichtig ist, steht nicht drin.
Wichtig ist: Wer hat wann welchen Vertrag geschlossen, den du widerrufst?
Das ist alles, was da reingehört.
Wähle ein Einwurf-Einschreiben, keins mit Rückschein.

Aber das ganze ist akademisch, denn hier ist eine Anzeige, kein Widerruf gefragt. Ich würds so machen wie Cicatriz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
Tjo, da wirds problematisch, es ist weder eine spezielle Zeitschrift gewählt worden (oben auf dem Durchschlag steht irgendwo allerdings einmal Quer "Spiegel" drüber), noch gibts da ne Kundennummer oder ähnliches, ich hatte jetzt geplant einfach ne Kopie des Durchschlages mitzuschicken um das Abo zu widerrufen, weil ich keine Ahnung hab wie ich sonst beschreiben soll um welches Abo es da geht. Datum hab ich jetzt schonmal mit reingenommen.
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
Wähle ein Einwurf-Einschreiben, keins mit Rückschein.

wieso?

übergabe-einschreiben: höherer beweiswert, da vom empfänger bestätigt. problem: geht erst zu, wenn übergeben oder abgeholt, nicht etwa bei wurf des benachrichtungszettels in den briefkasten.

einwurf-einschreiben: geht mit einwurf im briefkasten zu. problem: geringerer beweiswert, da nur der postbote gegenzeichnet, dass er es in den briefkasten geworfen hat.

da hier eine widerrufsfrist von mindestens zwei wochen besteht und es unbedingt ein einschreiben sein soll, würde ich ein übergabe-einschreiben wählen.
 

shaoling

Guest
Wir gehen hier von einem böswilligen Empfänger aus. Der will das Einschreiben nicht annehmen und niemand kann ihn zwingen. Darum wirst du beim Einschreiben mit Rückschein niemals einen Rückschein erhalten und hast umsonst gezahlt.

Gegen das Einwurf-Einschreiben kann er sich nicht wehren und es genügt rechtlich, dass der Schein in seinem Briefkasten landet, weil er damit in seinen Verfügungsbereich wechselt und er ihn de jure erhalten hat - ob er den Briefkasten tatsächlich geleert hat, ist ab da sein Problem.

Auch dieses Problem ist akademisch, denn du kannst mit keinem Einschreiben beweisen, dass du eine Widerrufserklärung geschickt hast, weil weder Rückschein noch Quittung etwas darüber aussagen, was in dem Brief stand. Da müsstest du schon Zeugen haben.
Allgemein gilt ein Einwurf-Einschreiben aber als geeigneter Nachweis.
 
Zuletzt bearbeitet:

shaoling

Guest
Das sagt sich so leicht... Ich hasse dieses dreiste Andreher-Pack - egal, ob Malteser, Tierschutz oder Berliner Zeitung: wie sie einem vor die Füße hüpfen, ein breites Vor-dem-Spiegel-Grinsen aufsetzen und einem die Hand hinstrecken: "Hallo, ich bin Marko!!!" - "Hallo, interessiert mich einen Scheißdreck, du Missgeburt"???
Pestbeulen sind mir lieber als dieses Gesocks, das die Höflichkeit straft und damit am Band der Menschlichkeit nagt.
Am TU-Campus kann man kaum in Frieden das Gebäude wechseln, ohne dass einem so ein Hirnegel an den Ohren klebt.
Ich reagiere grundsätzlich abweisend und remple sie an, wenn sie sich mir in den Weg stellen; oder ich bin auffallend freundlich und frage sie neugierig aus, schleife sie minutenlang mit mir bis zur Mensa, um ihnen dann zu sagen, ich müsse nur kurz essen, sie mögen aber gerne dort warten, dann hätte ich noch weitere Fragen - ja, so sehr verachte ich sie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
27.12.2004
Beiträge
9.381
Reaktionen
0
Bei uns geht das noch. Die Zigeuner stehen meist beim Mensa Eingang, aber oft nur mit einem Stand, können also nicht weit mitlaufen. Bisher immer alles konsequent abgelehnt wo irgendwer irgendwelche Daten haben wollte und ein paar Gratiszeitungen und nen Gillette Rasierer eingestrichen. :gosu:
 
Mitglied seit
10.08.2000
Beiträge
12.908
Reaktionen
1
Naja wenn sie zur Unterschrift genötigt wurde dann braucht es ja eigentlich nichtmal einen Widerruf, oder? So eine Unterschrift ist doch sowieso ungültig.
D.h. wenn die Nötigung nachgewiesen ist (Anzeige?) dann sollte es egal sein, ob ein eventueller Rückruf als Einschreiben ankommt oder nicht.
Was sagen die Juristen dazu?
 

TMC|Eisen

Guest
Wir gehen hier von einem böswilligen Empfänger aus. Der will das Einschreiben nicht annehmen und niemand kann ihn zwingen. Darum wirst du beim Einschreiben mit Rückschein niemals einen Rückschein erhalten und hast umsonst gezahlt.

Gegen das Einwurf-Einschreiben kann er sich nicht wehren und es genügt rechtlich, dass der Schein in seinem Briefkasten landet, weil er damit in seinen Verfügungsbereich wechselt und er ihn de jure erhalten hat - ob er den Briefkasten tatsächlich geleert hat, ist ab da sein Problem.

Auch dieses Problem ist akademisch, denn du kannst mit keinem Einschreiben beweisen, dass du eine Widerrufserklärung geschickt hast, weil weder Rückschein noch Quittung etwas darüber aussagen, was in dem Brief stand. Da müsstest du schon Zeugen haben.
Allgemein gilt ein Einwurf-Einschreiben aber als geeigneter Nachweis.

Das ist nicht richtig. Die Zugangsverhinderung beim Empfänger, die dem Absender zuzurechnen ist, beschränkt sich auf folgenden Fall: Nur bei berechtigter Annahmeverweigerung liegt kein Zugang vor, da hier die Willenserklärung erst gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. bei Annahmeverweigerung wegen unfrankiertem Brief). Jemand, der ein Einschreiben "nicht annehmen will", muss dies zwar nicht tun. Dennoch gilt das Einschreiben dann als zugegangen, da kein fall der berechtigten Zugangsverweigerung vorliegt.

Wenn der Empfänger arglistig und vorsätzlich den Empfang der Willenserklärung verweigert (zB durch Demontage des Briefkastens oder Entfernen des Namenschildes, gilt der Zugang als erfolgt (Zugangsfiktion nach § 162 analog BGB). D.h. der Widerruf gilt als erfolgt, unabhängig davon, ob der Adressat der Erklärung sie überhaupt wahrgenommen hat.

Beweisrechtlich ist es dann auch eher ein Problem des Empfängers, wenn der behauptet, trotz bewiesenen oder fingierten Zugangs keine Widerrufserklärung erhalten zu haben. Dann müsste er ja darlegen, warum er das Schreiben nicht mehr vorlegen kann (warum bloß?) und daneben spräche gegen ihn, dass die Verkehrsanschauung eher dafür spricht, da es sonst nur wenige Gründe gäbe, überhaupt die Agentur kurz nach Vertragsschluss innerhalb der Widerrufsfrist anzuschreiben, außer eben, um einen Vertrag zu widerrufen. Ferner ist man bei der Annahme einer Widerrufserklärung sehr großzügig (Stichwort: Verbraucherschutz)

@ TE: Auf jeden Fall per Einschreiben, da du dann den Zugang problemlos beweisen kannst. Rückschein bietet zwar noch etwas mehr Sicherheit, allerdings ist ein solcher hier imo nicht zwingend erforderlich.

Das, was du schilderst, geht bereits in Richtung Nötigung, eine Anzeige wird jedoch vermutlich nicht viel bewirken. Der Vertrag könnte ohnehin bereits wegen § 134 oder eventuell auch wegen § 138 nichtig sein. Zu denken wäre auch an eine Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drohung.

Man kann es so zusammenfassen: Soweit der in Rede stehende Vertrag nicht bereits aufgrund §§ 123, 134, 138 BGB nichtig ist im Wege einer rechtshindernden Einwendung, wurde er zumindest wirksam widerrufen nach §§ 355ff. BGB. Etwaige Leistungen sind zurück zu gewähren, was hier wohl noch nicht in Betracht kommt. Falls nach dem Widerruf immer noch Zeitschriften zugeschickt werden, muss noch kein Fall des § 241a vorliegen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
Das ist nicht richtig. Die Zugangsverhinderung beim Empfänger, die dem Absender zuzurechnen ist, beschränkt sich auf folgenden Fall: Nur bei berechtigter Annahmeverweigerung liegt kein Zugang vor, da hier die Willenserklärung erst gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. bei Annahmeverweigerung wegen unfrankiertem Brief). Jemand, der ein Einschreiben "nicht annehmen will", muss dies zwar nicht tun. Dennoch gilt das Einschreiben dann als zugegangen, da kein fall der berechtigten Zugangsverweigerung vorliegt.

Wenn der Empfänger arglistig und vorsätzlich den Empfang der Willenserklärung verweigert (zB durch Demontage des Briefkastens oder Entfernen des Namenschildes, gilt der Zugang als erfolgt (Zugangsfiktion nach § 162 analog BGB). D.h. der Widerruf gilt als erfolgt, unabhängig davon, ob der Adressat der Erklärung sie überhaupt wahrgenommen hat.

Beweisrechtlich ist es dann auch eher ein Problem des Empfängers, wenn der behauptet, trotz bewiesenen oder fingierten Zugangs keine Widerrufserklärung erhalten zu haben. Dann müsste er ja darlegen, warum er das Schreiben nicht mehr vorlegen kann (warum bloß?) und daneben spräche gegen ihn, dass die Verkehrsanschauung eher dafür spricht, da es sonst nur wenige Gründe gäbe, überhaupt die Agentur kurz nach Vertragsschluss innerhalb der Widerrufsfrist anzuschreiben, außer eben, um einen Vertrag zu widerrufen. Ferner ist man bei der Annahme einer Widerrufserklärung sehr großzügig (Stichwort: Verbraucherschutz)

@ TE: Auf jeden Fall per Einschreiben, da du dann den Zugang problemlos beweisen kannst. Rückschein bietet zwar noch etwas mehr Sicherheit, allerdings ist ein solcher hier imo nicht zwingend erforderlich.

Das, was du schilderst, geht bereits in Richtung Nötigung, eine Anzeige wird jedoch vermutlich nicht viel bewirken. Der Vertrag könnte ohnehin bereits wegen § 134 oder eventuell auch wegen § 138 nichtig sein. Zu denken wäre auch an eine Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drohung.

Man kann es so zusammenfassen: Soweit der in Rede stehende Vertrag nicht bereits aufgrund §§ 123, 134, 138 BGB nichtig ist im Wege einer rechtshindernden Einwendung, wurde er zumindest wirksam widerrufen nach §§ 355ff. BGB. Etwaige Leistungen sind zurück zu gewähren, was hier wohl noch nicht in Betracht kommt. Falls nach dem Widerruf immer noch Zeitschriften zugeschickt werden, muss noch kein Fall des § 241a vorliegen.

um im falle der arglistigen zugangsvereitelung wirklich sicherzugehen fordern einige stimmen einen weitern zustellversuch, der unverzüglich nach kenntnisnahme der verweigerung zu unternehmen ist, um die zugangsfiktion zu bewirken.
aber wir gehen ja hier auch vom worst-case szenario aus. der widerruf sollte schon problemlos klappen, da die widerrufsfrist sowieso erst mit lieferung der ersten zeitschrift beginnt (was dem sinn und zweck des widerrufsrechts entspricht), § 355 IV und sodann auch mit rücksendung der ware erklärt werden kann.

hier bei dem fall eine nichtigkeit wegen sittenwidrigkeit oder 134 wegen nötigung anzunehmen, halte ich nach dem geschilderten fall für ziemlich fragwürdig. da müssten die typen schon ziemlich ziemlich penetrant gewesen sein.. auch eine anfechtung wegen 128 umfasst eher krassere fälle als das volllabern auf der straße - für genau diese fälle gibt es ja nämlich das widerrufsrecht, um dem "überrumplungseffekt" entgegenzuwirken.

aber wie gesagt, das wird schon alles passen.
 

Teegetraenk

Tippspielmeister WM 2006
Mitglied seit
26.11.2003
Beiträge
13.226
Reaktionen
1
Wollte schon nen Text schreiben aber da waren zwei schneller. Eigentlich alles gesagt.
 

TMC|Eisen

Guest
Naja, ich las etwas von "Kontokarte aus der Handtasche gezogen" und "sie fühlte sich bedroht". Angenommen, man wird abends als Frau von 4 Männern umringt, die der Frau dann die EC Karte aus der Handtasche ziehen, um es ihr leichter zu machen, einen Vertrag zu unterschreiben, den sie eigentlich nicht will, ist das schon grenzwertig meines Erachtens.
Das geht ja bereits über die Überrumpelung a la Haustürgeschäft "Guten Tag, Vorwerk hier, ich würde ihnen gerne den neuen 40000Euro Staubsauger vorführen" hinaus.

Da aber das Widerrufsrecht ausreichend zivilrechtlichen Schutz bietet, kann man von einer Anzeige natürlich absehen. Allerdings liest sich das schon wie eine Praxis, die ein Stück zu weit geht, vllt sollte man den Akteuren wenigstens mal auf die Finger klopfen.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
3.238
Reaktionen
0
Ich darf Dir aus der Praxis sagen, dass die StA das Ding einstellen wird. Legalitätsprinzip hin oder her. MfG.
 
Mitglied seit
10.08.2000
Beiträge
12.908
Reaktionen
1
Ich darf Dir aus der Praxis sagen, dass die StA das Ding einstellen wird. Legalitätsprinzip hin oder her. MfG.

Auch wenn es eingestellt wird, ist es dann nicht wenigstens "amtlich" dass sie zur Unterschrift genötigt wurde, so dass die Unterschrift automatisch ungültig ist?
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
Ich darf Dir aus der Praxis sagen, dass die StA das Ding einstellen wird. Legalitätsprinzip hin oder her. MfG.
zumindest liegt dann aber eine interne eintragung bei der StA vor, dass diejenigen personen schonmal auffällig wurden. wenn es öfter vorkäme, würde dann irgendwann mal was passieren

Auch wenn es eingestellt wird, ist es dann nicht wenigstens "amtlich" dass sie zur Unterschrift genötigt wurde, so dass die Unterschrift automatisch ungültig ist?

nein, gerade weil es zur keiner verhandlung kommt, kann die einstellung des verfahrens wohl kaum ausdruck eines urteils sein, oder?
anzeigen kann jeder
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
02.09.2003
Beiträge
4.405
Reaktionen
0
okay ich hab mal einen brief den ich persoenlich sehr gut finde gefunden

Sehr geehrte Damen und Herren des VSR-Verlagsservice,
Sehr geehrte Damen und Herren der PVZ GmbH & Co. KG,
Sehr geehrte Damen und Herren des Stern Kundenservice,

in Bezug auf das Schreiben des VSR-Verlagsservice, datiert auf den 21. Juli 2008 und ein Telefongesprach mit dem Kundenservice der PVZ, teile ich Ihnen mit, dass unter der Kundennummer xxxxxxx meinerseits kein Vertrag (Stern-ABO) eingegangen wurde. Sie berufen sich auf die Tatsache, dass Sie einen von mir unterschriebenen Zettel vorliegen haben. Diese Unterschrift ist unter Vortauschung falscher Tatsachen zustande gekommen und somit nichtig. Ich berufe mich auf §123BGB und teile Ihnen mit, dass zwischen mir und Ihrer Firma zu keiner Zeit ein Vertragsverhaltnis bestand oder noch besteht.
Aufgrund der Tatsachen, dass ich auf besagtem Zettel keinerlei Bankverbindungsdaten angeben musste und das von mir gewahlte Magazin (Stern) ohne Preisangabe und handschriftlich vermerkt wurde, war fur mich nicht ersichtlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Laut §433 BGB ist der Kaufpreis wesentlicher Bestandteil eines Kaufvertrags, somit ist allein aus diesem Grund kein gultiger Vertrag zustande gekommen.

Die Aussagen des Mitarbeiters, der mich auf der Strase ansprach, entsprachen in keiner Weise dem, was mir nun als "Vertrag" untergeschoben wird. Er sprach von einem kostenlosen Abonnement, welches nach 2 Monaten ohne weitere Einwirkung meinerseits ablauft.
In Anbetracht des Schreibens, welches ich am 23. Juli 2008 vom VSR-Verlagsservice erhielt und welches die Vertragskonditionen (14 Monate Laufzeit bei 52 Ausgaben jahrlich, Gutschrift fur die ersten 2 Monate, Heftpreis 2,80 Euro) enthielt, kann dies nur als arglistige Tauschung betrachtet werden.

Ich berufe mich dabei auf das UWG §4 Abs. 3.1.1 sowie Abs. 3.1.3. Abs. 3.2 sowie UWG §7 Abs. 3.4 auserdem 357 Abs. 1 und 3 BGB, §§ 123 I, II S.2, 124 BGB, § 142 I BGB. Desweiteren weise ich Sie auf §§16ff UWG hin. Strafvorschriftenauszug: "ist Werbung strafbar, wenn der Werbende absichtlich durch unwahre Angaben beim Verbraucher einen falschen Anschein weckt; diese Werbung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden".

Weiterhin beziehe ich mich auf "Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschaften".
Rechtsgeschafte, die gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig. Ich beziehe mich auch auf Rechtsgeschafte, die gegen gesetzliche Verbote verstossen, wie oben aufgefuhrt dem BGB und UWG zu entnehmen; weiterhin einbeziehen mochte ich den Punkt Arglistige Tauschung.

Desweiteren mache ich Gebrauch von der Generalklausel, welche Ihre AGB als unwirksam betrachtet, da diese mir nicht zum Einsehen vorlag und auch nicht ausgehandigt wurde. Dieses verstost gegen das BGB, welches sich hierbei auf das AGB-Gesetz bezieht.

In einem Gesprach mit einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Baden-Wurttemberg erfuhr ich zudem, dass die auf ihrem Zettel abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des §312 Abs. 2 BGB und des § 355 BGB gerecht wird. Daher erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Egal aus welchem der genannten Grunde: Ich mochte darum bitten, dass meine Daten mit sofortiger Wirkung geloscht werden und das Abonnement unter der Kundennummer xxxxxxxxxx storniert wird.
Auch ohne all diese Verstose sollten Sie aus Grunden der Kulanz dazu bereit sein. Solche Werbemethoden schaden dem Ansehen Ihrer Firma sowie dem aller Zeitschriften, die sie Vertreiben.

Sollten Sie trotz dieser Reihe an Verstosen meinen Widerruf ablehnen oder abweisen, werde ich umgehend meinen Rechtsbeistand aufsuchen und Strafanzeige stellen.
Zudem werde ich die Annahme jeglicher Lieferungen Ihrerseits verweigern und keinerlei Zahlungen tatigen.


Im Anhang befindet sich eine Kopie des besagten Zettels, den Sie als Kaufvertrag betrachten.


Ich bitte um sofortige Bestatigung uber den Erhalt dieses Schreibens.


Hochachtungsvoll
 
Mitglied seit
04.09.2009
Beiträge
522
Reaktionen
0
Merke: Unterschreibe nie etwas sofort. Lass dir die Unterlagen geben und sage, du denkst drüber nach. Drängt ein Vertreter auf sofortigen Vertragsabschluss, weil "das sau gute Angebot nur noch 30 Sekunden gilt", dann lass lieber die Finger davon.
Das gilt für Leute an der Mensa, am Bahnhof und besonders für Vertreter, die an der Haustür klingeln.
 
Mitglied seit
04.03.2002
Beiträge
3.086
Reaktionen
0
Ort
Nürnberg
Der Brief hat brutal viele Rechtschreibfehler und bringt hier nur bedingt etwas ... da die ja die Bankdaten haben.
Aber vermutlich kann man da einige Passagen draus übernehmen, das stimmt wohl.

Ich hatte mich dereinst an der Uni überreden lassen und hab' das verdammte Abo bezahlt, durchgehend.
(Und das nur, weil ein Kumpel die Tussi da so geil fand ... Was bin ICH für ein spitzen Freund :ugly: )

Seitdem ignoriere ich ALLES, was auch nur entfernt nach Drücker aussieht.

Letzthin wollten mir ein Handytyp ein Angebot machen, für das er meine Kontonummer bräuchte.
Ich habe ihn ausgelacht und bin weg.

Die Sache mit den vier Typen finde ich, wenn es denn wirklich exakt so war, wesentlich mehr als grenzwertig.
 
Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
Klarstellung: Es handelte sich nicht um Drückerkolonnen der VSR Verlag Service GmbH!
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
27.06.2006
Beiträge
1.637
Reaktionen
81
Bisher nur ne einfache Email mit der Bitte um Klärung.
Allerdings wurde der Verlag ja eh nie genannt.
 
Mitglied seit
31.03.2001
Beiträge
26.987
Reaktionen
521
klingt natürlich höchst unschuldig, wenn man sowas aussprechen muss *lol*
 

zoiX

Administrator
Mitglied seit
07.04.2002
Beiträge
25.375
Reaktionen
11.042
Doch, er wurde genannt - in dem "Musterbrief" oben
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
der übrigens vor juristischen fehlern nur so strotzt. angefangen von der missverstandenen ex tunc wirkung einer anfechtung bis zur berufung auf nicht existierende gesetze ( AGB-Gesetz gibt es sei der schuldrechtsreform 2002 als solches nicht mehr ).

wenn man schon mit §§ rumschmeissen will, dann sollte man das auch können.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
10.08.2000
Beiträge
12.908
Reaktionen
1
Bisher nur ne einfache Email mit der Bitte um Klärung.
Allerdings wurde der Verlag ja eh nie genannt.

Wenn der Verlag schon hier die mods anschreibt dann muss so etwas anscheinend häufiger passieren. Ein Grund mehr, nicht nachzugeben und die Machenschaften dieser Drückerkolonnen offenzulegen.
Der VSR ist in meinem Ansehen jetzt jedenfalls mal massiv gesunken.
 
Oben