Wann müssen die Vorstellungskosten nicht ersetzt werden?
Viele Arbeitgeber versuchen sich der Verpflichtung zur Kostenerstattung zu entziehen, indem sie bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch die Erstattung notwendiger Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, ...) ausschließen. Ein solcher Erstattungsbeschluss, aber auch einschränkende Hinweise (»wir können leider nur die Reisekosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse übernehmen«) sind rechtlich zulässig. Dies muss er dem Arbeitnehmer aber bereits mit der Aufforderung zur Vorstellung mitteilen.
Gleiches gilt, wenn sich der Bewerber ohne Aufforderung allein aufgrund einer Stellenanzeige oder eines Hinweises des Arbeitsamtes vorstellt.