Wie findet man BGH-Urteil XY?

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Es gibt diese Seite vom Bundesgerichtshof:

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...y?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

Man kann nach Suchbegriffen und Aktenzeichen suchen, aber viele Urteile werden in einem anderen Format angegeben. Dies ist:

BGHX Band, Seite des Kapitels, Seite des Textabschnitts.


Nun, wie komme ich per drei-numerischer Notation auf eine, die sich per Suchmaske (Datum, Aktenzeichen, Begriff) auffinden lässt?
 
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zumindest die sachen ab 2000 scheinen sich da doch recht schnell per seitennavigation finden zu lassen. suchst du was älteres?
 
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Gibt der Band etwa das Alter an? Das Problem ist ja gerade, dass ich Aktenzeichen und Jahrgang ansonsten nicht kenne.
 

cReAtiVee

SC2-Turniersieger 2019
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Jahrgang ist doch immer am Ende des Aktenzeichens? Also sowas wie /08 meint 2008. Oder verwechsel ich da grade etwas?^^
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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meinst du das urteil über selbstbeteiligung bei krankenversicherungen?
 
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Jahrgang ist doch immer am Ende des Aktenzeichens? Also sowas wie /08 meint 2008. Oder verwechsel ich da grade etwas?^^
Das ist richtig. Die folgenden Angaben sind aber keine Aktenzeichen, sondern Fundstellenangaben.


Z. B. BGHZ 69, 82, 85 und BGH WM 1989, 520, 521
Die normale Notation in den Rechtswissenschaften für Verweise auf Zeitschriften sieht so aus:

Autor - Zeitschrift - Jahrgang - Erste Seite - genaue Seite des Zitats.

BGH WM 1989, 520, 521 bedeutet, der BGH hat etwas geschrieben. Wenn man das sucht, dann kann man das finden in der Zeitschrift WM (das ist die Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht) Jahr 1989, der Artikel (in dem Fall: die Entscheidung) beginnt auf Seite 520. Das konkrete Zitat findet sich auf der nächsten Seite, 521. Die Zeitschriften erscheinen mehrmals im Jahr, aber die März-Ausgabe fängt nicht auf Seite 1 an, sondern setzt die Februarausgabe fort. Sie beginnt z.B. bei Seite 267. Am Jahresende werden die Zeitschriften dann in der Regel zu Sammelbänden zusammengefasst.
BGHZ 69, 82, 85 bedeutet, dass es in der amtlichen Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen zu finden ist (in denen logischerweise nur der BGH was veröffentlicht), Jahr 1969, auf Seite 82 fängts an und den betreffenden Satz findet man auf Seite 85.

Wenn man über Zugang zu einer juristischen Datenbank verfügt, dann kann man einfach die Quelle eingeben und das System sucht einem die Entscheidung raus. Bei juris zum Beispiel kriegt man dann die Entscheidung im Volltext und weitere Angaben zu der Entscheidung (Tag, Az. etc.).
 
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Zu der Geheimniskrämerei, die so etwas umgibt, sag ich mal lieber gar nichts.
 
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Teegetraenk

Tippspielmeister WM 2006
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Habt ihr keine wissenschaftliche Bibliothek?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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wundert mich auch. wenn ihr eine jurisische fakultät habt, müsst ihr da auch juris und co haben.
 
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Stimmt, die haben das. Ich werde einen Blick drauf werfen.
 
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Ein bisschen mehr Ordnung in diesem Bereich könnte unserem Rechtsstaat glaube ich nicht schaden.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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Also WM war gar nicht im Angebot. NJW waren vorhanden und das BGHZ-Urteil war von '77. Die Seitenangaben stimmten nicht ansatzweise, daher lies es sich nur noch elektronisch auffinden.

Ein bisschen mehr Ordnung in diesem Bereich könnte unserem Rechtsstaat glaube ich nicht schaden.

oh man :sonot:

pass auf, ich mach dir das jetzt aber in zukunft tu uns den gefallen und schieb deine unfähigkeit in dem bereich nicht auf "den rechtsstaat" ^^
es ist nämlich alles super easy zu finden und in aller ausführlichkeit überall vorhanden.

ich werd dir den text in den spoiler packen.
BGH WM 1984, 163, 164
Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zwangsvollstreckung

AGB-Gesetz § AGB-GESETZ § 9

Zur Frage der Wirksamkeit eines in AGB geregelten Rechts des Leasinggebers, den Leasingvertrag über einen Lkw fristlos zu kündigen, wenn in das Vermögen des Leasingnehmers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.

BGH, Urteil vom 07-12-1983 - VIII ZR 257/82 (Frankfurt)
Zum Sachverhalt:

Die Bekl. zu 1 betreibt ein Transportunternehmen im Güternahverkehr. Der Bekl. zu 2 ist bei ihr beschäftigt. Für die Transporte setzte die Erstbekl. vier Lkw ein, die sie von der Kl. geleast hatte. In den Mietbedingungen der Kl. zu dem Leasingvertrag vom 12. 12. 1979/14. 1. 1980, der den Lkw ... 986 betraf, ist unter Nr. XI 1 b bestimmt: “Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Vermieter auch zu ... wenn in das Vermögen des Mieters eine Zwangsvollstreckung betrieben wird." Die jeweils erste nach Auslieferung des Fahrzeugs fällige Leasingrate bezahlte die Erstbekl. durch Scheck, für die folgenden Raten war Einzug im Lastschriftverfahren vereinbart. Dabei kam es im Jahre 1980 zu Unstimmigkeiten - beanstandete Abbuchungen und Rückbelastungen - u. a., weil die Bekl. zu 1 ihre Bank wechselte und die Kl. Abbuchungen nicht immer an den vereinbarten Terminen vornehmen ließ. Die Kl. kündigte schließlich am 11. 9. 1980 die vier Leasingverträge fristlos. Während der Auseinandersetzungen der Parteien im Jahre 1980 unternahm die Firma T - eine Schwesterfirma der Kl. - bei der Bekl. zu 1 einen fruchtlos gebliebenen Vollstreckungsversuch in deren Vermögen. Davon erfuhr die Kl. am 8. 7. 1980. Über eine Schufa-Auskunft vom 4. 9. 1980 erhielt die Kl. außerdem von einem Verfahren gegen den Zweitbekl. auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen Kenntnis. Die Kl. hat gemeint, sie sei zur fristlosen Kündigung der Leasingverträge berechtigt gewesen, weil fällige Leasingraten nicht geleistet worden seien und darüber hinaus beide Bekl. sich in schlechten Vermögensverhältnissen befunden hätten. Sie hat beide Bekl. auf Zahlung von 53708,40 DM Schadensersatz in Anspruch genommen. Davon entfallen 11974,35 DM auf den Lkw ... 987.

Das LG hat der Klage nur in Höhe von 1743,41 DM stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Kl. gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 43731,32 DM abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich des für den Lkw ... 102 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Forderung an das LG zurückverwiesen. Die Revision der Kl., die einen Betrag von 43731,32 DM betraf, hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Klage wegen eines Betrages 11974,35 DM abgewiesen worden ist. Insoweit führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:

Das BerGer. ist davon ausgegangen, daß die vier Lkw Gegenstand jeweils selbständiger Leasingverträge waren. Das läßt die Revision gelten. Aus Rechtsgründen ist diese Auffassung nicht zu beanstanden.
Seitenumbruch

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2. Im Fall des Lkw ... 102 hat die Vorinstanz die Kl. für berechtigt angesehen, den Leasingvertrag vom 13. 5./3. 6. 1980 fristlos zu kündigen und hat deshalb den insoweit geltend gemachten Ersatzanspruch von 8233,45 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Diese für die Kl. günstige Entscheidung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

3. Für die drei verbleibenden Leasingverträge hat das BerGer. dagegen die Befugnis der Kl. zu fristloser Kündigung verneint. Die dafür maßgeblichen Erwägungen, die Bekl. seien weder mit der Zahlung einer fälligen Leasingrate länger als zwei Wochen in Verzug geraten noch sei nach Abschluß der Verträge eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bekl. eingetreten, hat der erkennende Senat gebilligt und deshalb die Revision nur teilweise angenommen.

a) Ist, wie hier, Einzug im Lastschriftverfahren vereinbart worden, so wird die Geldschuld zur Holschuld (vgl. Hadding, WM 1978, WM Jahr 1978 Seite 1366 ff.). Bei solcher Fallgestaltung ist der Gläubiger verpflichtet, von der Ermächtigung zum Einzug rechtzeitig Gebrauch zu machen (BGHZ 69, BGHZ Band 69 Seite 361 (BGHZ Band 69 Seite 366, BGHZ Band 69 Seite 367) = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 215). Darauf durfte die Bekl. überdies im Hinblick auf die ausdrückliche Absprache vertrauen, die Kl. möge die Abbuchung jeweils am 1. eines Monats veranlassen. Daß an dem im vorliegenden Falle maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. 8. 1980, keine Deckung vorhanden gewesen wäre, behauptet die Kl. nicht. Das BerGer. durfte deshalb davon ausgehen, daß die Bekl. im Zeitpunkt der Fälligkeit alles ihrerseits Erforderliche für eine rechtzeitige Zahlung getan hatten, die Kl. mithin nicht berechtigt war, die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs anzudrohen. Richtig ist ferner, daß die Kl. kein Recht hatte, sich einseitig von dem vereinbarten Einzug im Lastschriftverfahren zu lösen. Durch das Angebot der Bekl., die fällige Rate per Scheck zu begleichen, ist die Kl. vielmehr ihrerseits in Annahmeverzug geraten. Da die Bekl. bis zum endgültigen Scheitern der Vertragsbeziehungen am 22. 9. 1980 nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz nicht in Zahlungsrückstand geraten sind, stand der Kl. insoweit ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zu.

b) Verfahrensfehlerfrei ist das BerGer. schließlich zu der Auffassung gelangt, die außerordentliche Kündigung könne auch nicht mit Erfolg auf eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bekl. gestützt werden. Es hat dazu ausgeführt, die Bekl. seien schon zu Vertragsbeginn in Liquiditätsschwierigkeiten gewesen. Eine ins Gewicht fallende Verschlechterung während der Vertragsdauer sei nicht eingetreten.

4. In den genannten Umständen erschöpfen sich jedoch die Kündigungsbefugnisse der Kl. nicht, die sie sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, in dem Leasingvertrag vom 12. 12. 1979 für den Lkw ... 987 vorbehalten hat. Die in diesen Vertrag einbezogenen AGB der Kl. sehen vor, zur fristlosen Kündigung reiche es aus, daß in das Vermögen des Mieters die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Das hat das BerGer. übersehen.

Der darin liegende Verfahrensfehler ist, entgegen der Ansicht der Bekl., nicht deshalb unerheblich, weil die übergangene Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § AGV-GESETZ § 9 AGV-Gesetz nicht standhalte. In Leasingverträgen, die im kaufmännischen Verkehr über Investitionsgüter von beträchtlichem Wert abgeschlossen werden, welche, wie Nutzfahrzeuge, Baumaschinen u. ä., durch den bestimmungsgemäßen Einsatz starker Beanspruchung und damit hohem Verschleiß ausgesetzt sind, verstößt es nicht gegen § AGB-GESETZ § 9 AGB-Gesetz, wenn der Verwender sich für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Leasingnehmers das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vorbehält. Die berechtigten Belange des Leasinggebers können bei solcher Fallgestaltung durch Zwangsvollstreckungsakte in das Vermögen des Leasingnehmers nachhaltig beeinträchtigt werden. Sinn und Zweck des Leasingvertrages besteht darin, dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Investitionsaufwand für das Leasingobjekt aus laufenden Erträgen des Unternehmens zu erwirtschaften. Kommt es zur Zwangsvollstreckung, so ist das regelmäßig ein Anzeichen dafür, daß der Schuldner selbst titulierte Leistungspflichten freiwillig nicht erfüllen kann oder will. Wird das Leasingobjekt selbst gepfändet, muß der Leasinggeber sich unter Umständen mit der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Trägt der Leasinggeber, wie hier, im Hinblick auf die Eigenart des Leasingobjekts ein erhöhtes Risiko, so kann unter Kaufleuten nicht davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Kündigungsklausel den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies kann bei anderer Sachlage, z. B. bei Geschäftsraummiete anders zu beurteilen sein (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 4. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 509; Schlosser, AGB-Gesetz, § AGB-GESETZ § 9 Rdnr. 149; vgl. ferner Löwe-Graf-von-Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz II, 2. Aufl., § 10 Nr. 3 Rdnrn. 25, 26).

Greifen mithin die Bedenken der Bekl. gegen die wirksame Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts gem. Nr. IX 1 b AGB der Kl. in der für den Vertrag vom 12. 12. 1979/14. 1. 1980 maßgebenden Fassung nicht durch, so bleibt zu prüfen, ob die Kl. die am 9. 9. 1980 ausgesprochene fristlose Kündigung noch darauf stützen konnte, daß in das Vermögen der Erstbekl. ein fruchtlos gebliebener Vollstreckungsversuch unternommen worden ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß dieser Kündigungsgrund weder im Schreiben der Kl. vom 9. 9. 1980 noch in dem ihrer Anwälte vom 11. 9. 1980 angeführt worden ist. Es genügt, wenn der Kündigungsgrund der Kl. noch zur Seite stand. Kenntnis von dem Vollstreckungsversuch hat die Kl. unstreitig am 8. 7. 1980 erlangt. Der Klärung bedarf, ob unter diesen Umständen der Kündigungsgrund am 9. 9. 1980 bereits verwirkt gewesen ist. Die Zeitspanne von zwei Monaten zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung allein erlaubt eine abschließende Beantwortung der Frage nicht. Sie kann vielmehr nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles gegeben werden. Dabei wird es entscheidend auf Feststellungen darüber ankommen, in welcher Art und Weise das Leasinggeschäft über den Lkw ... 987 und die drei übrigen Verträge abgewickelt worden ist. Je nachhaltiger Leistungsstörungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Leasingverträge beeinträchtigt haben, desto weniger konnten die Bekl. darauf vertrauen, die Kl. werde aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Erstbekl. kein außerordentliches Kündigungsrecht mehr herleiten.

5. Soweit die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 11974,35 DM - das ist das Ergebnis der Abrechnung des Vertragsverhältnisses für den Lkw ... 987 - vom BerGer. bestätigt worden ist, konnte das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem erkennenden Senat verwehrt, weil es, wie dargelegt, weiterer Sachaufklärung bedarf.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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BGHZ 69, 361, 369
Leitsatz

(Zur Versäumung der Klagefrist infolge verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - Verzug mit der Versicherungsprämienzahlung bei bestehender Einzugsermächtigung)

1. Ist eine Klage (hier: auf Zahlung der Versicherungssumme) vor Fristablauf eingereicht, aber erst über zwei Monate nach Fristablauf zugestellt worden, so ist die Zustellung in der Regel nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn der Gerichtskostenvorschuß fast zwei Monate nach Fristablauf eingezahlt worden ist, auch dann nicht, wenn der Vorschuß bis dahin vom Gericht nicht angefordert worden war.

2. Eine qualifizierte Mahnung nach VVG § 39 Abs 1 bewirkt regelmäßig nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abs 2 der Vorschrift, wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer für die angemahnten Prämien eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren entgegengenommen hat und diese Prämien bei Fälligkeit vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht werden können.

Orientierungssatz

(Zur Versäumung der Klagefrist infolge verspäteter Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses)

1. Ist der Kläger bereit und in der Lage, den Gerichtskostenvorschuß alsbald nach Aufforderung zu zahlen, so stellt es kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dar, wenn er es nach Ablauf der Klagefrist nahezu 2 Monate lang unterläßt, die gerichtliche Anforderung des Vorschusses in Erinnerung zu bringen, weil er die bisherige Rechtsprechung zu ZPO § 261b Abs 3 vom 1950-09-12 (zB BGH, 1969-02-12, IV ZR 539/68, VersR 1969, 413) dahingehend verstanden hat, man dürfe die gerichtliche Aufforderung selbst nach Fristablauf auf jeden Fall abwarten. (Vergleiche BGH, 1972-04-06, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948)

Fundstellen
BGHZ 69, 361-368 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
VersR 1977, 1153-1155 (Leitsatz und Gründe)
NJW 1978, 215-217 (Leitsatz und Gründe)
EBE/BGH 1978, 62-64 (Leitsatz und Gründe)
MDR 1978, 212-213 (Leitsatz und Gründe)
BB 1978, 1242-1242 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
LM Nr 21 zu § 261b ZPO (Leitsatz 1-2 und Gründe)
weitere Fundstellen
RuS 1978, 23-23 (Leitsatz)
RuS 1978, 24-24 (Leitsatz)
LM Nr 11 zu § 39 VVG (Leitsatz 1-2)
LM Nr 25 zu § 12 VVG (Leitsatz 1-2)
LM Nr 1 zu § 270 ZPO 1976 (Leitsatz 1-2)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 30. April 1976, Az: 8 U 70/75
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche LG Mainz 5. Zivilkammer, 5. März 2007, Az: 5 O 94/06
Entgegen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 2. Zivilsenat, 20. Oktober 2005, Az: 2 U 9/2005
Ergänzung BGH 4. Zivilsenat, 15. Januar 1992, Az: IV ZR 13/91
Vergleiche OLG Hamm, 29. September 1978, Az: 20 W 18/78
Literaturnachweise
Hoegen, LM Nr 21 zu § 261b ZPO (Anmerkung)
Kommentare
Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 270 BGB
Kerwer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 362 BGB
Schwintowski in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 675x BGB
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BGH 3. Zivilsenat, 6. April 1972, Az: III ZR 210/69
Ergänzung BGH 4. Zivilsenat, 12. Februar 1969, Az: IV ZR 539/68
Tatbestand

1

Der Kläger, ein Gärtner, erlitt am 20. März 1973 beim Fällen von Bäumen einen Unfall mit schweren Verletzungen. Ein Bein wurde amputiert. Mit der Klage nimmt er die Beklagte, bei der er gegen Unfall versichert ist, auf Zahlung von 140.000,-- DM (70% der für den Fall der Invalidität vereinbarten Versicherungssumme) in Anspruch.

2

Die Beklagte weigert sich zu zahlen, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls im Prämienverzug gewesen sei und die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG versäumt habe.

3

Der Kläger war am Unfalltag mit den Monatsprämien für die Unfallversicherung seit April 1972 im Rückstand. Die Beklagte hatte ihn mit Schreiben vom 8. Juni 1972 wegen der bis dahin aufgelaufenen Prämien in der § 39 Abs 1 VVG entsprechenden Form gemahnt und im Herbst 1972 wegen dieser sowie inzwischen fällig gewordener weiterer Prämien einen Zahlungsbefehl gegen ihn erwirkt und zu vollstrecken versucht. Die Prämienrückstände wurden nach dem Unfall beglichen. Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten für die Prämien bereits vor dem fraglichen Zeitraum Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilt. Wenn sie davon keinen Gebrauch gemacht habe, sei er nicht in Verzug geraten. Die Beklagte hat eine solche Ermächtigung bestritten; der Kläger habe sie nur für seine Krankenversicherung (bei der S.-Krankenversicherung aG) erteilt.

4

Die Beklagte lehnte die Auszahlung der Unfallversicherungssumme mit Schreiben vom 20. Dezember 1973, das der Rechtsanwältin des Klägers spätestens am 24. Dezember 1973 zuging, ab und wies dabei darauf hin, sie sei von der Verpflichtung zur Leistung endgültig frei, wenn der Kläger den Anspruch nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend mache. Die Klage wurde am 22. Mai 1974 eingereicht, der Beklagten aber erst am 19. September 1974 zugestellt, nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 23. August 1974 den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt hatte. Der Kläger hat bestritten, daß seine Prozeßbevollmächtigte vom Gericht eine Zahlungsaufforderung erhalten habe.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

In dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in VersR 1976, 854) hat das Berufungsgericht den Versicherungsanspruch mit der doppelten Begründung verneint, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG versäumt und sei am Unfalltag mit der Zahlung der Prämien im Verzug gewesen § 39 Abs 2 VVG). Beide Gründe greifen nach den bisherigen Feststellungen nicht durch.

8

1. Die Wirkung der Klagezustellung, die im vorliegenden Fall später als 6 Monate nach dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 20. Dezember 1973 erfolgte, trat gemäß § 261b Abs 3 ZPO aF (jetzt § 270 Abs 3) bereits mit der fristgerechten Einreichung der Klage am 22. Mai 1974 ein, wenn die Zustellung noch als "demnächst" vorgenommen angesehen werden kann. Damit wäre die Frist des § 12 Abs 3 VVG gewahrt. Das ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise der Fall.

9

a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers objektiv zu lange untätig war, ehe sie den Prozeßkostenvorschuß einzahlte.

10

Liegen wie hier zwischen dem Ablauf der Klagefrist (24. Juni 1974) und der Zustellung der Klage (19. September 1974) nahezu 3 Monate, so erscheint es mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage problematisch, die Zustellung noch als "demnächst" vorgenommen im Sinne von § 261b Abs 3 ZPO aF anzusehen und damit ihre Wirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorzuverlegen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger vor dem Risiko verzögerlicher Sachbehandlung durch das Gericht zu schützen, kann jedoch auch ein solcher Zeitraum noch hingenommen werden, wenn der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter (§ 232 Abs 2 ZPO aF; jetzt § 85 Abs 2) den an eine sorgfältige und gewissenhafte Prozeßführung zu stellenden Anforderungen genügt haben. Sie müssen alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, haben mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken (BGH NJW 1967, 779; 1972, 1948).

11

Nun ist freilich, wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter den Prozeßkostenvorschuß nicht von sich aus zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen brauchen, vielmehr die Zahlungsaufforderung des Gerichts abwarten dürfen (vgl BGH VersR 1964, 75; 1969, 413; NJW aaO sowie 1956, 1319 = LM GKG § 74 aF Nr 1; OLG Celle VersR 1969, 173). An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ihn sogar auch für das Mahnverfahren zu § 693 Abs 2 ZPO ausgesprochen (NJW 1960, 1952), in dem es schon bisher praktisch so gut wie ausschließlich um fest bezifferte Ansprüche ging. Diese Rechtsprechung muß jedoch für Fälle der vorliegenden Art dahin verdeutlicht werden, daß der Kläger bzw sein Prozeßbevollmächtigter nach Fristablauf nicht unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf, nur weil noch keine gerichtliche Zahlungsaufforderung vorliegt. Der Sinn der erwähnten Entscheidungen besteht in erster Linie darin, dem Kläger die Berechnung und Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses vor oder bei Einreichung der Klage zu ersparen. Dem liegt unausgesprochen der Gedanke zugrunde, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde das Gericht sodann von sich aus innerhalb angemessener Zeit den Vorschuß anfordern. Die Rechtsprechung hat dabei nicht zwischen Klagen mit bezifferten und Klagen mit sonstigen Anträgen unterschieden.

12

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers unterstellt, daß seiner Prozeßbevollmächtigten keine gerichtliche Zahlungsaufforderung zugegangen war. Es hat mit Recht angenommen, eine Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter dürften aber auch bei fehlender Zahlungsaufforderung nicht fast 2 Monate nach Ablauf der Klagefrist zuwarten, ehe sie auf eine baldige Zustellung der Klage hinwirkten. Wie lange der Zahlungsaufforderung auch nach Fristablauf untätig entgegengesehen und ob dabei ein Zeitraum von 3 Wochen etwa keinesfalls überschritten werden darf, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dies mag jedenfalls bis zu einem gewissen Grade auch von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitraum von nahezu 2 Monaten ist aber in der Regel zu lang. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall. Ein Prozeßbevollmächtigter muß wesentlich früher entweder die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses in Erinnerung bringen oder - wie es hier objektiv zu spät geschehen ist - den Vorschuß von sich aus berechnen und einzahlen oder durch die Partei einzahlen lassen. Das ist ihm im Rahmen einer angemessenen Fristenkontrolle zumutbar und mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Gegenpartei unerläßlich.

13

b) Gleichwohl trägt der Senat für den vom Berufungsgericht unterstellten Fall, daß eine gerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zugegangen ist, hier Bedenken, ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzunehmen, wenn sie diesen Anforderungen nicht genügte. Daß die klagende Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter vor solcher Aufforderung nicht zur Einzahlung des Kostenvorschusses verpflichtet seien, ist zu § 261b Abs 3 ZPO aF in der bisherigen Rechtsprechung so beständig und (scheinbar) so allgemein ausgesprochen worden, daß es vor einer höchstrichterlichen Verdeutlichung auch von sorgfältig und gewissenhaft handelnden Prozeßbeteiligten dahin verstanden werden mochte, man dürfe die gerichtliche Aufforderung selbst nach Fristablauf auf jeden Fall abwarten.

14

Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers liegt auch nicht darin, daß sie keinen Antrag auf unverzügliche Zustellung der Klage nach § 111 Abs 6 Satz 2 GKG aF (§ 65 Abs 6 Nr 4 nF) stellte. Der Kläger war unstreitig bereit und in der Lage, den Gerichtskostenvorschuß alsbald nach Anforderung zu zahlen. In einem solchen Fall stellt es kein schuldhaftes Unterlassen dar, wenn ein derartiger Antrag unterbleibt BGH Urt v 17.4.1967 - II ZR 104/66; ebenso der III. Zivilsenat in NJW 1972, 1948).

15

Es kommt somit im vorliegenden Fall für die Frage der Fristversäumung (§ 12 Abs 3 VVG) darauf an, ob und wann der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses tatsächlich zugegangen ist. Ohne diese Feststellung kann die Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen werden.

16

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch gemäß § 39 Abs 2 VVG wegen Prämienverzugs des Klägers leistungsfrei, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken.

17

Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs 2 VVG hängt ua davon ab, daß dem Versicherungsnehmer (VN) gemäß Absatz 1 der Vorschrift wirksam eine Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Die Fristbestimmung wiederum setzt voraus, daß eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, wenn - was das Berufungsgericht unterstellt - der Kläger der Beklagten auch für die Prämien der Unfallversicherung Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilt hat und die Beklagte - wie der Kläger behauptet - in diesem Verfahren Befriedigung erlangt hätte.

18

"Nicht rechtzeitig gezahlt" ist zwar im Regelfall schon dann, wenn rein objektiv mindestens eine Prämie bei Fälligkeit nicht entrichtet worden ist (BGH VersR 1968, 241). Die Beklagte war am 20. März 1973, dem Tag des Unfalls, und schon bei der Mahnung vom 8. Juni 1972 unstreitig nicht im Besitz der fälligen Prämien für April bis Juni 1972. Das berechtigte sie jedoch in dem vom Berufungsgericht unterstellten Fall einer Einzugsermächtigung für die Unfallversicherungsprämien noch nicht, die qualifizierte Mahnung nach § 39 Abs 1 VVG mit den schweren Folgen gemäß Absatz 2 der Vorschrift auszusprechen. Das Ausstehen der fälligen Prämie allein erfüllt den Tatbestand der nicht rechtzeitigen Zahlung im Sinne von § 39 Abs 1 VVG nur, wenn die Verantwortung für die rechtzeitige Zahlung und das damit verbundene Risiko beim VN liegen. Läßt sich indessen der Versicherer vom VN eine Einzugsermächtigung geben, so übernimmt er regelmäßig diese Verantwortung, solange die Übereinkunft nicht eindeutig widerrufen ist. Er trägt gegebenenfalls das Risiko der Nichtzahlung, soweit die Gründe dafür in den Bereich der übernommenen Verantwortung fallen (so zutreffend OLG Hamm VersR 1976, 536). Dann besteht eine Verpflichtung des VN, die Prämie zu übermitteln, ebensowenig wie im Fall des § 37 VVG, dessen Voraussetzung hier allerdings, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht vorliegen. Der VN hat in einem solchen Fall das seinerseits Erforderliche getan, wenn die Prämie bei Fälligkeit von seinem Konto abgebucht werden kann (OLG Hamm aaO; Prölss/Martin VVG 21. Aufl § 35 Anm 6 Bc; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S 64; vgl auch KG JR für die PrivVers 1938, 235 und Bruck/Möller VVG 8. Aufl § 39 Rdn 5). Er kann hier davon ausgehen, der Versicherer werde von der Ermächtigung rechtzeitig Gebrauch machen. Unterläßt dies der Versicherer, so rechtfertigt das allein nicht die Annahme, der VN habe "nicht rechtzeitig gezahlt". Die gleichwohl ergehende Mahnung des Versicherers ist dann nicht nach § 39 Abs 1 VVG wirksam, mag sie auch inhaltlich dessen Erfordernissen genügen. Sie kann nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs 2 VVG begründen.

19

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Versicherer sei zur "Abbuchung" nicht verpflichtet, erfaßt die Einrichtung der Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren rechtlich nicht vollständig. Ihr Zweck erschöpft sich erfahrungsgemäß im Zweifel nicht darin, dem Versicherer lediglich eine Befriedigungsmöglichkeit an die Hand zu geben, deren Wahrnehmung in seinem Belieben stehen soll. Mit der Einzugsermächtigung soll vielmehr regelmäßig gerade die Verantwortung für die rechtzeitige Übermittlung der Prämie auf den Versicherer übertragen werden. Der Versicherer kann freilich, ebenso wie der VN, vom Einzug im Lastschriftverfahren grundsätzlich wieder Abstand nehmen. Einen dahingehenden Willen muß er aber dem VN unmißverständlich mitteilen. Bis dahin behält er die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der Prämienübermittlung. Es mag dahinstehen, ob die in der Form des § 39 Abs 1 VVG ergangene Mahnung vom 8. Juni 1972 und die spätere Geltendmachung der Prämienrückstände im Mahnverfahren etwa dazu führen konnten, daß diese Verantwortung hinsichtlich der ab Juli 1972 fällig gewordenen Prämien wieder auf den Kläger überging. Selbst wenn nämlich - was zweifelhaft ist - in diesen Maßnahmen gegebenenfalls die Abstandnahme der Beklagten vom Einzugsverfahren erblickt werden könnte, wäre die Beklagte nicht nach § 39 Abs 2 VVG leistungsfrei, weil sie nur für die Prämien für April bis Juni 1972, nicht aber für die später fällig gewordenen Prämien eine den Anforderungen des § 39 Abs 1 VVG entsprechende Mahnung ausgesprochen hat.

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Die Beklagte, die eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der Unfallversicherung für die fraglichen Monate April bis Juni 1972 bestreitet, hat insoweit einen Einzug im Lastschriftverfahren nicht versucht. Das hätte sie bei tatsächlich erteilter Einzugsermächtigung grundsätzlich tun müssen. Sie hat allerdings vorgetragen, es habe "1972 ständig" Schwierigkeiten bei der Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge gegeben; auf dem Konto des Klägers sei "in der fraglichen Zeit" keine Deckung gewesen (GA 15, 124, 128). Der Kläger hat behauptet, er habe jederzeit über ein entsprechendes Guthaben verfügt; zur Überprüfung der Behauptungen der Beklagten hat er - vergeblich - "nähere Datumsangaben" verlangt (GA 150), was wohl dahin zu verstehen ist, die Beklagte möge darlegen, wann etwaige erfolglose Einzugsversuche hinsichtlich der Krankenversicherung stattgefunden haben sollen. Tut der Versicherer konkrete Anhaltspunkte dafür dar, daß entsprechende Versuche im Zeitpunkt der Fälligkeit der rückständigen Prämien vergeblich gewesen wären, so muß der VN als das seinerseits Erforderliche beweisen, daß er entsprechende Deckung auf seinem Konto bereitgestellt hatte, ebenso wie dem Schuldner auch sonst der Beweis der Erfüllung und der rechtzeitigen Leistung obliegt (vgl Bruck/Möller aaO § 39 Rdn 51; Palandt/Heinrichs BGB 36. Aufl § 284 Anm 1b, § 363 Anm 1).

21

Da das Berufungsgericht rechtsirrtümlich von einer zu eng begrenzten rechtlichen Tragweite der Einzugsermächtigung ausgegangen ist, hat es nicht festgestellt, ob das Konto des Klägers von April bis Juni 1972 Deckung aufwies. Hierauf kommt es bei Unterstellung einer Einzugsermächtigung aber an. War Deckung vorhanden, so fehlte es an der Voraussetzung einer "nicht rechtzeitigen" Zahlung für die Mahnung vom 8. Juni 1972. Es kann also gegebenenfalls nicht offenbleiben, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung auch für die Unfallversicherung erteilt war.

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Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Abweisung der Klage wegen Prämienverzugs somit nicht.

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Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die für eine abschließende Entscheidung noch fehlenden Feststellungen zu treffen.
 
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Das letzte Urteil habe ich schon, elektronisch.

Das andere Urteil ist halt nicht verfügbar gewesen. Jede Bib kann unterschiedliche Module bestellen und sich in unterschiedlichem Umfang Zugang verschaffen, schonmal daran gedacht?

Achja, und die BGHZ-Notation ist völlig falsch. Autor - Zeitschrift - Jahrgang - Erste Seite - genaue Seite des Zitats.

Um einen Jahrgang handelt es sich jedenfalls nicht. Vielleicht um irgendeinen unbekannten Band.

Trotzdem danke.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Achja, und die BGHZ-Notation ist völlig falsch. Autor - Zeitschrift - Jahrgang - Erste Seite - genaue Seite des Zitats.

Um einen Jahrgang handelt es sich jedenfalls nicht. Vielleicht um irgendeinen unbekannten Band.

ist doch so zitiert?

BGHZ 69, 361, 369 = "Autor/BGH", Zeitschrift - "Z", Jahrgang 69, Erste Seite 361, genaue Seite des zitats 369.

wenn jemand das urteil falsch zitiert hat, dann ist es eine schlamperei des autors, damit hat weder der BGH, noch der rechtsstaat etwas zu tun.
 
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