wg-mietrecht (mal wieder)

Mitglied seit
02.08.2002
Beiträge
7.409
Reaktionen
1
Ort
Darmstadt
auch nur ne kurze frage:

situation:
wg mit 2 mietern

angenommen ich bin mieter 1
mein mitbewohner is mieter 2 (überweist sein anteil an mich, und ich komplett an vermieter)

mieter 2 möchte ausziehen, vermieter weiß bescheid und hat zugestimmt
mieter 2 möchte aber mieter 1 nichts davon erzählen...

nun die frage: gilt die übliche kündigungsfrist auch gegenüber dem mitmieter? bzw muss der gefragt/informiert werden oder gilt das als ok wenn der plötzlich alleine dasteht?


thx+mfg
 
Mitglied seit
23.04.2007
Beiträge
1.395
Reaktionen
6
wenn er an dich zahlt, habt ihr einen untermietvertrag geschlossen? wenn nicht, hat er keine rechenschaft an dich abzulegen und es reicht wenn er beim vermieter kündigt (dann gilt ab da die 3-monatige kündigungsfrist).

abseits dessen ist es nicht nachvollziehbar, warum mieter 2 dir so ans bein pinkeln sollte und dich ohne zu "warnen" auflaufen lässt?!
 
Mitglied seit
01.06.2003
Beiträge
828
Reaktionen
0
Wenn ihr beide Vertragspartner seid, könnt ihr nur gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Mieter 2 kann nicht einfach so abhauen und nichts mehr zahlen.

Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung!
 
Mitglied seit
02.08.2002
Beiträge
7.409
Reaktionen
1
Ort
Darmstadt
also es hat jeder 1 exemplar vom mietvertrag aber auf jedem stehn wir beide als mieter drauf
 
Mitglied seit
20.08.2010
Beiträge
1.086
Reaktionen
0
mehr details plz. warum sollte mieter 2 das machen
 
Mitglied seit
19.08.2002
Beiträge
26
Reaktionen
0
Also, mal die Sache vom Anwalt:

Ich gehe davon aus, dass ihr einen gemeinsamen Mietvertrag habt.

Als Mieter habt ihr 2 dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr 2 seid eine Mieter-GBR. Bei dem Handeln einer GBR bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Kurzum: Der Mietvertrag kann nicht von einem Gesellschafter, sondern nur von beiden gekündigt werden.

Nach dem derzeitigen Stand siehts somit folgendermaßen aus:

1. Der Vermieter kann von dir die volle Miete verlangen. Solange dein Mitmieter die Gesellschaft nicht aufgelöst hat, hast du grundsätzlich gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Miete.

2. Die Kündigung deines Mitmieters ist nur für ihn wirksam. Er gilt nicht für die GBR, deren Gesellschafter er ist. Solange er mit dir die Gesellschaft nicht auflößt (dir nix davon sagt), haftet er im Innenverhältnis für die Miete.

So, hoffe das konnte die helfen.
 
Mitglied seit
03.08.2010
Beiträge
31
Reaktionen
0
Also, mal die Sache vom Anwalt:

Ich gehe davon aus, dass ihr einen gemeinsamen Mietvertrag habt.

Als Mieter habt ihr 2 dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr 2 seid eine Mieter-GBR. Bei dem Handeln einer GBR bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Kurzum: Der Mietvertrag kann nicht von einem Gesellschafter, sondern nur von beiden gekündigt werden.

Nach dem derzeitigen Stand siehts somit folgendermaßen aus:

1. Der Vermieter kann von dir die volle Miete verlangen. Solange dein Mitmieter die Gesellschaft nicht aufgelöst hat, hast du grundsätzlich gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Miete.

2. Die Kündigung deines Mitmieters ist nur für ihn wirksam. Er gilt nicht für die GBR, deren Gesellschafter er ist. Solange er mit dir die Gesellschaft nicht auflößt (dir nix davon sagt), haftet er im Innenverhältnis für die Miete.

So, hoffe das konnte die helfen.

ich finde es immer wieder erstaunlich was alles eine GBR sein soll. Mancher Meinung nach ist sogar eine Mitfahrgelegenheit unter Umständen eine GBR. Ich finde deinen Gedanken gut.
 
Mitglied seit
02.08.2002
Beiträge
7.409
Reaktionen
1
Ort
Darmstadt
Also, mal die Sache vom Anwalt:

Ich gehe davon aus, dass ihr einen gemeinsamen Mietvertrag habt.

Als Mieter habt ihr 2 dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr 2 seid eine Mieter-GBR. Bei dem Handeln einer GBR bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Kurzum: Der Mietvertrag kann nicht von einem Gesellschafter, sondern nur von beiden gekündigt werden.

Nach dem derzeitigen Stand siehts somit folgendermaßen aus:

1. Der Vermieter kann von dir die volle Miete verlangen. Solange dein Mitmieter die Gesellschaft nicht aufgelöst hat, hast du grundsätzlich gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Miete.

2. Die Kündigung deines Mitmieters ist nur für ihn wirksam. Er gilt nicht für die GBR, deren Gesellschafter er ist. Solange er mit dir die Gesellschaft nicht auflößt (dir nix davon sagt), haftet er im Innenverhältnis für die Miete.

So, hoffe das konnte die helfen.


das klingt gut, ich danke dir
 

Zsasor

Administrator
Mitglied seit
08.05.2004
Beiträge
12.208
Reaktionen
5.638
Ort
Ballerstadt im Lutherland
könnte man trotzdem, rein aus interesse erfahren was denn nun genau los war?
ich meine, wenn man in einer wg wohnt pisst man doch seinem mitbewohner nicht so ans bein.
 
Mitglied seit
20.08.2010
Beiträge
1.086
Reaktionen
0
update plz. alles andere ist noch schlimmer als reg datum flames
 
Oben