Liegt ein Mangel vor, so muss der Mieter den Vermieter unverzüglich davon benachrichtigen, möglichst schriftlich. Dies allein genügt aber nicht, er muss auch eine Mietminderung vornehmen. Bezahlt er die Miete in voller Höhe ohne Vorbehalt weiter, so verliert er sein Mietminderungsrecht.
Wichtig: Es sieht vielleicht unfreundlich aus, aber wenn der Vermieter nicht umgehend auf eine Mängelanzeige reagiert, sollte der Mieter die Miete kürzen, jedenfalls aber die volle Miete ausdrücklich nur unter Vorbehalt bezahlen, um seine Rechte zu wahren.
Nicht nur wegen des Minderungsrechts sollte der Mieter den Vermieter unverzüglich von etwaigen Mängeln in Kenntnis setzen. Tut er es nicht, ist er unter Umständen für Schäden haftbar, die aus der verspäteten Benachrichtigung entstehen. Stellen sie sich vor, ein Rohrbruch im Haus wird nicht rechtzeitig entdeckt, weil der Mieter dem Vermieter nicht mitteilt, dass in der Wohnung ein Wasserfleck entstanden ist. Treten dann Schäden auf, die bei einer unverzüglichen Behebung des Rohrbruchs nicht entstanden wären, ist der Mieter mitverantwortlich und kann zum Schadensersatz herangezogen werden. (§ 536c BGB)
Die Mietminderung tritt kraft Gesetz ein § 536 I BGB, wenn ein Mangel vorliegt. Den Vermieter muss kein Verschulden an dem Mangel treffen. Eine Mietminderung kommt auch dann in Frage, wenn der Mangel auf einer Störung von außerhalb der Wohnung beruht, z.B. bei starkem Baustellenlärm, auf die der Vermieter keinerlei Einfluss hat.
Hier geht es nach dem Prinzip: Die ganze Miete gibt es nur für den ganzen Wohnwert!