Ich habe mich vor einiger Zeit mals ausgiebig mit der Verkehrsrechtslage für Radfahrer beschäftigt.
Ich fasse mal das Wichtigste zusammen was mir gerade einfällt:
Zunächst gibt es im Sinne der StVO zwei Arten von Radwegen: Benutzungspflichtige und "andere Radwege", d.h. nicht Benutzungspflichtige.
Benutzungspflichtig heißen ausschließlich solche, die mit einem der drei blauen, runden Gebotsschilder "Radweg", "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" und "Getrennter Fuß- und Radweg" (Zeichen 237, 240, 241), oder durch ein weißes auf die Straße gedrucktes Radfahrerzeichen gekennzeichnet sind.
Die Schilder müssen gut sichtbar, in Fahrtrichtung aufgestellt sein. Folgt nach einer Unterbrechung des Radweges, etwa durch eine Kreuzung, kein neues Schild, gilt die Benutzungspflicht folgerichtig als aufgehoben. Wer auf eine Fahrbahn mit baulich abgegrenztem, benutzungspflichtigen Radweg auffährt muss diesen Radweg erst ab der ersten Kennzeichnung benutzen.
Zuwiderhandlungen gegen das Benutzungsgebot sind ordnungswidrig und durch Ordnungsgeld in Höhe von 15 Euro bedroht. Da für Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip gilt, liegt es im Ermessen der zuständigen Behöre, also der Polizei, ob ein Ordnungsgeld erhoben wird oder nicht, wobei sich der Ermessensspielraum jedoch unter Umständen, insbesondere bei erheblicher Gefahrenlage, auf Null reduzieren kann.
Wer auf Fußwegen oder auf Radwegen fährt, die nur für die entgegengesetzte Richtung gekennzeichnet sind, verstößt insbesondere gegen das Rechtsfahrgebot der StVO (Ordnungswidrigkeit!).
Linksseitig, baulich angelegte Radwege mit Gebotszeichen 237,240 oder 241 sind benutzungspflichtig sofern kein ebenfalls gekennzeichneter rechtsseitiger Radweg vorhanden ist. In jedem Fall muss der Radweg straßenbegleitend angelegt sein.
Ist ein linksseitiger Radweg vorhanden und kommt später auch ein rechtsseitiger hinzu, so ist der Seitenwechsel erst dann zwingend, wenn eine entsprechende Beschilderung auf den rechtsseitigen Radweg verweist oder der linksseitige Radweg endet.
In allen anderen Fällen gilt das Rechtsfahrgebot.
In der Verwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO) ist festgelegt, wo Radwege angelegt werden dürfen und wie diese beschaffen sein müssen.
Viele Radwege, insbesondere solche, die vor Inkrafttreten der VwV-StVO im Sept.1997 angelegt wurden, verstoßen gegen die VwV-StVO und sind somit rechtswidrig.
Nichtsdestotrotz ist das Benutzen der Fahrbahn auch dort, wo rechtswidrig angelegte Radwege vorhanden sind, ordnungswidrig!
Wer erwischt wird, kann jedoch Widerspruch einlegen und die Benutzungspflicht anfechten. Oft wird dann das Ordnungsgeldverfahren eingestellt - aber nicht immer. Sollte man sich dann auch noch in der Rechtswidrigkeit des Radwegs geirrt haben, kommen zusätzliche Kosten auf einen zu.
Die Benutzungspflicht kann auch durch entsprechende Schildhinweise aufgehoben werden (Beispiel: "Radweg Ende").
Ferner müssen Radwege nur dann benutzt werden, wenn die Zumutbarkeit gegeben ist. Nicht zumutbar sind insbesondere Radwege, die durch Schnee und Eis, Scherben oder Hindernisse wie Baustellen behindert werden. Im Zweifelsfall sollte die Zumutbarkeit der Benutzung jedoch angenommen werden.
Wichtig: Viele Radwege die im sportlichen Sinne für Rennräder ungeeignet sind, gelten im rechtlichen Sinne als zumutbar!
Schilder an Baustellen, die Radfahrer zum Absteigen auffordern, sind verkehrsrechtlich nicht von Bedeutung. Sie deuten ferner nur darauf hin, dass die Nutzung des Radwegs an dieser Stelle nicht möglich ist. Es darf an diesen Stellen auf der Fahrbahn gefahren werden!
Für Radfahrer gelten auf Radwegen und in Tempo 30 Zonen keine Tempolimits! "Unangepasster Fahrweise" kann jedoch bei Unfällen zur (Mit-)Schuld führen.
Anders als in manchen anderen Ländern, wo Rennradsportler von der Radwegbenutzungspflicht entbunden sind, gelten in Deutschland für Rennradfahrer leider keine Ausnahmen!
Lediglich die Straßenverkehrszulassungsordnung sieht einige Sonderregelungen betreffend der lichttechnischen Einrichtungen für Rennräder unter 11 kg vor.