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Mein Auto wurde heute umgesetzt weil ich verbotswiedrig parkte.
Es handelte sich dabei um Schilder einer "Arbeitsstelle" kürzerer Dauer.
Nun habe ich nachgemessen und festgestellt das die Schilder unterkante ~1,20m höhe angebracht sind, auf dem gehweg standen und aufgrund der niedrigen höhe von anderen parkenden Fahrzeugen verdeckt waren.
Ich habe mal den relevanten Teil der Vorschifften zum aufstellen von Schildern zitert werde aus der aussage aber nicht richtig schlau.
Maybe hat ja einer ahnung von der Materie.
Aber laut meiner definition der Vorschrifft müssen Schilder wohl auf gehwegen egal ob kurzfristig oder normal immer 2m hoch angebracht werden was ja auch irgendwie sinnergeben würde wegen den parkenden fahrzeuge?
2.1 Aufstellhöhe von Schildern
(1) Die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und Boden beträgt in der Regel (Ziffer III Nr. 11 VwVStVO zu den §§ 39 bis 43):
1. 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
2. 2,2 m über Radwegen.
(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:
1. 1,5 m innerorts, z. B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,
2. 1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen,
3. 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen sowie bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und bei Vermessungsarbeiten.
Es handelte sich dabei um Schilder einer "Arbeitsstelle" kürzerer Dauer.
Nun habe ich nachgemessen und festgestellt das die Schilder unterkante ~1,20m höhe angebracht sind, auf dem gehweg standen und aufgrund der niedrigen höhe von anderen parkenden Fahrzeugen verdeckt waren.
Ich habe mal den relevanten Teil der Vorschifften zum aufstellen von Schildern zitert werde aus der aussage aber nicht richtig schlau.
Maybe hat ja einer ahnung von der Materie.
Aber laut meiner definition der Vorschrifft müssen Schilder wohl auf gehwegen egal ob kurzfristig oder normal immer 2m hoch angebracht werden was ja auch irgendwie sinnergeben würde wegen den parkenden fahrzeuge?
2.1 Aufstellhöhe von Schildern
(1) Die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und Boden beträgt in der Regel (Ziffer III Nr. 11 VwVStVO zu den §§ 39 bis 43):
1. 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
2. 2,2 m über Radwegen.
(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:
1. 1,5 m innerorts, z. B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,
2. 1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen,
3. 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen sowie bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und bei Vermessungsarbeiten.