Testament

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Guest
Ich möchte mein gesamtes Geld auf Personen verteilen, mit denen ich nicht verwandt bin. Ich habe gelernt, dass das im Reich nicht möglich ist. Stimmt das? Ist es ein gültiges Testament, wenn ich sage:

- Mein Kühlschrank geht an bw.de User 1
- Der Rest der Möbel und die Wohnung geht an bw.de User 2
- User 3 erbt mein Auto
- Meine Frankeinweinbestände gehen an User 1
usw.

Geht nicht, oder? Ich muss immer einen gewissen Teil meines Vermögens an Verwandte vermachen. Ob ich will, oder nicht. Aber wenn ich Einzelkind bin? Meine Onkel und Tanten haben genug Geld, Großeltern gibt es nicht mehr.

Interessiert mich.
 
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nur eingetragene partner/eheleute & buologische kinder haben per se einen ansprunch, alle anderen nicht, gibt ausnahmen mit enkeln halbgeschwistern & adoptivkindern etc. ...
 
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Kann man ne Schenkung testamentarisch verankern? Also die Steuer sieht das ja als Erbe, nur die Eigentumsübertragung müsste so doch auch postum möglich sein? Eisen to teh rescu
 
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Ich möchte mein gesamtes Geld auf Personen verteilen, mit denen ich nicht verwandt bin. Ich habe gelernt, dass das im Reich nicht möglich ist. Stimmt das? Ist es ein gültiges Testament, wenn ich sage:

- Mein Kühlschrank geht an bw.de User 1
- Der Rest der Möbel und die Wohnung geht an bw.de User 2
- User 3 erbt mein Auto
- Meine Frankeinweinbestände gehen an User 1
usw.

Geht nicht, oder? Ich muss immer einen gewissen Teil meines Vermögens an Verwandte vermachen. Ob ich will, oder nicht. Aber wenn ich Einzelkind bin? Meine Onkel und Tanten haben genug Geld, Großeltern gibt es nicht mehr.

Interessiert mich.

Zunächst mal muss man zwei Dinge trennen: Erbeinsetzung und Vermächtnisse. Eine Erbeinsetzung führt dazu, dass das gesamte Vermögen mit dem Todesfall auf den oder die Erben übergehen. Bei mehreren Erben bekommt nach der Auseinandersetzung dann jeder einen bestimmten Anteil davon (1/2, 1/4, 2/17 etc.). Ein Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer das Recht, einen bestimmten Gegenstand nach dem Todesfall von dem Erben oder einem anderen Vermächtnisnehmer zu verlangen. Die Dinge, die du oben aufzählst, sind Vermächtnisse, weil du bestimmten Leuten einzelne Gegenstände zuweisen willst. Kompliziert wird es, wenn du quasi dein gesamtes Vermögen "vermachst", dann kommt man irgendwann dahin, dass du sie vielleicht alle als Erben eingesetzt und nur Teilungsanordnungen getroffen hast.

Unabhängig davon haben bestimmte Personen (§ 2303 ff. BGB) einen Pflichtteilsanspruch. Wenn der Erblasser hingeht, und die (gesetzlichen) Erben quasi enterbt, haben diese einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes. Ich bin jetzt nicht hundertprozentig sicher, aber ich meine mich zu erinnern, dass man das auch nicht durch Vermächtnisse umgehen kann, weil der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses soweit verweigern kann, wie dies zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich ist, oder - falls er selbst pflichtteilsberechtigt ist - dass ihm selbst der Pflichtteil verbleibt.

Wenn du keine Kinder hast, dann schließt du halt alle anderen von der Erbfolge aus. Dann vermachst du deine Wunschgegenstände wie geplant einem Teil der Community und den Rest kriegt der Erbe, den du bestimmst. Oder du setzt ein paar ausgewählte User als Erben ein und triffst Teilungsanordnungen.

@Cicatritz: Der Personenkreis ist teilweise etwas weiter, teilweise aber auch enger, vgl. § 2303 BGB... ;)

@uncle reddy: Auch mit einer Schenkung könnte man das nicht umgehen, § 2325 BGB.
 
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TheGreatEisen

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Alles richtig, ich möchte nur betonen, dass es diverse Methoden gibt, den Nachlass oder den Pflichtteil abzuschmelzen, so dass unterm Strich doch nichts bzw. erheblich weniger beim ungeliebten Pflichtteilsberechtigten ankommt. :deliver:

Zu nennen wären diverse Gestaltungen im Bereich der lebzeitigen, vorweggenommenen Erbfolge, die "Abschmelzwirkung" des Pflichtteilsvergänzungsanspruch in der 10-Jahres Frist, Güterstandsschaukeln, und, mein persönlicher Favorit im Bereich der millionenschweren Unternehmervermögen: Gesellschaftsvertrag des Unternehmens (egal ob KapG oder PersG) so modifizieren, dass der Gesellschaftsanteil des Ehepartners bei Versterben automatisch an den anderen Ehepartner fällt (Nachfolgeklausel) und umgekehrt. Das wird unter Berücksichtigung der Wagnisrechtsprechung des BGH dann als aleatorisches Rechtsgeschäft betrachtet, sofern die Ehepartner in etwa gleich alt bzw gleich krank sind. In diesem Fall liegt in der Anwachsung des Anteils keine Schenkung, d.h. der Geschäftsanteil wird am Nachlass vorbei geschleust, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch scheitert mangels Schenkung iSd § 516 BGB. Und zu guter Letzt flankiert wird die Nachfolgeklausel mit einem Abfindungsausschluss.

@ TE: klar kannst du in dieser Weise testieren, wobei ich mit Testamenten eher wenig zu tun habe, im Bereich von mehrstelligen Millionen- bis Milliardenvermögen entwerfen wir lieber 30 seitige Erbverträge, die Bindungswirkung wird hier bevorzugt. Problematisch wird es (habe gerade so einen Fall), wenn ein Mandant dann auf die Idee kommt, entgegen den erbvertraglichen Abreden je ca. 30 Mio an die zweitehelichen Kinder zu verschenken, um diese gegenüber den erstehelichen zu bevorzugen. Dann wirds so langsam brenzlig... aber wie heißt es: If u cant stand the heat - get out of the kitchen :lol:
 
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