Strafzettel

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Kein Thema das die Welt bewegt, aber so Fragen bezüglich Recht der Polizisten interessieren mich ein wenig.

Wie weit darf man sich in folgendem Fall aus dem Fenster lehnen?

Ich hielt im Halteverbot für 20 Sekunden und habe mir am Kiosk eine Packung Kippen geholt und bin sogleich weitergefahren.

Kurze Zeit später ist nun ein Brief eingeflattert mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15€.

Ein Polizeiwagen ist wohl in der Zeit vorbeigefahren, zumindest war wohl ein Polizist im Brief als Zeuge angegeben.

Im Wisch steht, ich soll wegen _Parken_ im Halteverbot bezahlen.
Wie beschrieben, hielt ich dort aber nur.

Geht sowas? Polizei hatte mich also nicht mal angehalten, verhört und es gab keinen Blitzer und ebenfalls sind die nicht das Ordnungsamt.
Inwiefern sollte es für das Verwarngeld aufschlaggebend sein, dass ich nur _hielt_ und nicht _parkte_?

Reicht vor Gericht die Zeugenaussage eines Polizisten?


:elefant:
 
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An deiner Stelle würde ich mich beschweren und solange vor jedes Gericht ziehen, bis du einen Strafzettel wegen halten statt parken bekommst.
 

deleted_24196

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Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten (quelle: http://www.bussgeldkataloge.de/ )

halten ist imho schon das stehenbleiben... ergo kannst du wegen haltens im halteverbot belangt werden, nicht aber wegen dem "parken" - jetzt musst du nur noch beweisen das du nicht länger als 3 minuten geparkt hast :|
 

RRA^StArFiRe

Guest
nochn grund mehr mitm rauchen aufzuhören. einfach zu teuer ;)

das is polizeiliche willkür, wogegen du nix machen kannst.
oder geh halt inne politik. viel spaß
 
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Du hast doch das Fahrzeug verlassen? -> Parken

Und Polizist als Zeuge reicht aus.
 
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Original geschrieben von [CNWD]Neo
Du hast doch das Fahrzeug verlassen? -> Parken

Du sollst etwas für meine Bildung tun und nicht ich für Deine.

"In Deutschland liegt es laut StVO vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Das Fahrzeug zu verlassen bedeutet, sich außerhalb der Sicht- oder Reichweite (ca. 12-15 m) des Fahrzeugs aufzuhalten und nicht jederzeit in der Lage zu sein, unverzüglich zum Fahrzeug zurückzukehren."

Quelle: Wikipedia
 
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Hab zwar ka aber die Wikipedia-Formulierung ist so bescheuert, dass ich an der Verlässlichkeit zweifeln würde. "Ich habe gerade ca. 2-5 Fliegen oder Bienen erschlagen."
 
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die StVO sagt überhaupt nichts von wegen irgendeinem sichtbereich; das ist eventuell (! ka) gängige rechtssprechung, aber steht so nicht in der stvo, von der ausgehend parkt man sobald man sein auto verlässt.

der wiki artikel ist auch sonst nicht richtig formuliert, da steht was von wegen enges parken ist unabdingbar; in wirklichkeit ist es vorgeschrieben.

wer aber sowas jemanden vorhält mit nem kommentar über bildung bei dem ist auch was im kopf nicht richtig formuliert.
 
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Das was bei Wikipedia steht, wurde mir auch so in der Fahrschule erklärt.
Ich glaube kaum, dass ein solches Missverständnis systematisch gelehrt werden kann.

In diesem Falle waren es aber auch nicht mal 12 Meter, sondern 1 Meter vor meiner Wagentür.


Original geschrieben von aMrio

wer aber sowas jemanden vorhält mit nem kommentar über bildung bei dem ist auch was im kopf nicht richtig formuliert.

Na in dem Bereich müsstest Du ja aus Selbstanalysen mittlerweile Profi sein. Es reicht wohl nicht, dass Dir jeder andere in diesem Forum Debilität attestieren kann.
 
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achso, die fahrschul profs oder was? in der fahrschule / prüfung fällt man auch durch wenn man irgendwas weißes mit seinen reifen berührt, in der realität juckt das keinen und verboten ist es auch nicht.

zudem ging es um die aussage "laut stvo ist das so und so", was schlichtweg nicht stimmt.
 
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Meinen Fahrschul-Lehrern, sowie Wikipedia vertraue ich zunächst mal automatisch mehr Kompetenz in dieser Frage zu als Dir.
Und gerade weil die Berührung einer weißen Linie dort schon geahndet wird, werden die nicht so freizügig mit dem Begriff Parken umgehen oder nicht?

Kann schon sein, dass die sich irren und Du recht hast, aber dann müsstest Du explizit Beweise liefern, da mir die andere juristische Definition von Parken als gängiger bekannt ist.
 
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was laberst du hier überhaupt? ich sage lediglich, dass das was laut wiki in der stvo steht so nicht überhaupt nicht existiert, und das ich gleichzeitig aber nicht weiß wie die anerkannte rechtssprechung hierzu sieht; mir geht es lediglich um wiki als quelle, zu etwas anderem habe ich überhaupt nichts gesagt, ganz besonders nicht zu einer weitergehenden juristischen definition, auch wenn es dir überhaupt sicherlich schwerfallen würde diesen begriff an sich zu definieren.
 

sp4cer

Guest
War es denn nun absolutes Halteverbot oder nur eingeschränktes, also Parkverbot?

Solltest du im absoluten Halteverbot gehalten haben, ist die Strafe gerechtfertigt. Wegen Parkens vllt., weil man laut Gesetz parkt, sobald man das Auto verlässt. (Woran sich i.d.R. niemand hält. Da wird dann zum Halten auch mal das Warnlicht angemacht. : O)
 
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Original geschrieben von NuklearNudel

Ich hielt im Halteverbot

ergo ist die strafe ok
also naja obs gerecht ist, oder nicht, das weiß ich ja nicht.
aber es ist dann keine willkür.

wenn es dann doch nur ein Parkverbot da war können sie dir garnichts.
es sei denn sie sagen mit 2 Polizisten das sie 3 minuten gewartet haben...
aber das glaub ich eher net
 

Aule2

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1. _ein_ polizist, beamter und so
2. sei ein mann und zahl deine Strafe, tue keine Buße, aber akzeptiere das Leben..
 
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Stgt
Sichtbereich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Wenn das verhandelt wird liegt das im Ermessensspielraums des Richters bzw. der jeweiligen Behörde.

Ich hab jetzt den Bussgeldkatalog etc nicht gelesen, aber wenn Sichtweite drin steht, kannst in deinem Fall davon ausgehen das zu deinen Gunsten entschieden wird (1m Luftlinie).
 
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Entscheidend ist die Definition von "Fahrzeug verlassen", ausgehend hier von einem eingeschränkten Haltverbot (Z 286 StVO) im vorliegenden Fall.
Soweit ich weiß definiert man "verlassen" in diesem Zusammenhang so, dass du dein Fahrzeug verlassen hast, wenn du nicht mehr unmittelbar darauf einwirken und umgehend in den Straßenverkehr eingreifen kannst. Geht man beispielsweise zum Laden um die Ecke, hat man es verlassen.
Die Meterangaben aus dem Wikipedia Artikel sind mir nicht bekannt und halte ich für nicht verbindlich und einzelfallabhängig.

M.E. wurde das Fahrzeug aber nicht "verlassen", wenn direkt am Straßenrand vor dem Kiosk gehalten wird, um in einem Meter Entfernung Kippen zu kaufen.
Hier könnte man ggf. einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Erwägung ziehen.

@aMrio: Ich verstehe den entsprechenden Abschnitt im Wikipedia Artikel so, dass sich nur der erste Satz direkt auf die Definition von Parken laut StVO bezieht, was den Tatsachen entspricht.
Der zweite Satz bezieht sich somit nicht mehr auf den Wortlaut der StVO und gibt eine weitergehende Erläuterung aus der Sicht des Autors wieder.
 
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wäre es die persönliche meinung müsste diese auch gekennzeichnet sein; wäre es richterrecht müssten entsprechende beispiele verlinkt sein, wie bei wikipedia üblich.
 
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Original geschrieben von aMrio
wäre es die persönliche meinung müsste diese auch gekennzeichnet sein (...)
Im gesamten Artikel definiert doch der Autor das Parken und was damit zusammenhängt aus seiner Sicht (aus welcher sonst).
Nur im ersten Satz bezieht er diese Definition explizit auf die StVO. Mir ist nicht ganz klar, wieso du das automatisch auch für den zweiten Satz unterstellst.
Es steht eben gerade nicht "laut Wiki in der StVO".
 
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Halteverbot = absolutes Halteverbot

eingeschränktes würde extra erwähnt werden.
Es geht mir also lediglich darum, ob das Delikt richtig bezeichnet wurde.
Eventuell gibt es ja unterschiedliche Geldhöhen zwischen Parken und Halten und deshalb wäre es schon wichtig den genauen Unterschied zu kennen.

wtf aule? Hauptsache +1? ^^
Wo steht hier dass ich mich weigere oder gar ungerne zahle?
Ich möchte doch nur die genaue Rechtslage erfassen.
 
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Original geschrieben von NuklearNudel
Halteverbot = absolutes Halteverbot

eingeschränktes würde extra erwähnt werden.
Es geht mir also lediglich darum, ob das Delikt richtig bezeichnet wurde.
Eventuell gibt es ja unterschiedliche Geldhöhen zwischen Parken und Halten und deshalb wäre es schon wichtig den genauen Unterschied zu kennen.
1. Korrekt heißt es Haltverbot, ohne "e", wenn du schon so genau auftreten willst.

2. Laut Bußgeldkatalog:
Unzulässig gehalten (...) im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR.
Parken (...) im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 15,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

An der Definition von "Fahrzeug verlassen" ändern beide Punkte nichts.
 

Aule2

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Original geschrieben von NuklearNudel

wtf aule? Hauptsache +1? ^^
Wo steht hier dass ich mich weigere oder gar ungerne zahle?
Ich möchte doch nur die genaue Rechtslage erfassen.
Du Wahnsinniger ;)
Nein, der Kern meines Posts war daran zu Erinnern, dass ein Polizist als Beamter eine höhere Glaubwürdigkeit vor Gericht hat.
 
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Original geschrieben von NuklearNudel
Halteverbot = absolutes Halteverbot

eingeschränktes würde extra erwähnt werden.
Es geht mir also lediglich darum, ob das Delikt richtig bezeichnet wurde.
Eventuell gibt es ja unterschiedliche Geldhöhen zwischen Parken und Halten und deshalb wäre es schon wichtig den genauen Unterschied zu kennen.

wtf aule? Hauptsache +1? ^^
Wo steht hier dass ich mich weigere oder gar ungerne zahle?
Ich möchte doch nur die genaue Rechtslage erfassen.

Hab ich das nun richtig verstanden? Du stellst deine Karre im absoluten Haltverbot ab und fragst, obs zulässig ist, dir dafür ne Gebühr abzuzwacken?
 
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Original geschrieben von Akasha85


Hab ich das nun richtig verstanden? Du stellst deine Karre im absoluten Haltverbot ab und fragst, obs zulässig ist, dir dafür ne Gebühr abzuzwacken?

so wie ich das verstanden habe hast du das richtig verstanden.
aber wirklich verstehen kann ich die nachfrage dann nicht
 
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Naja, weil die Antwort imo recht eindeutig mit "Ja" ausfällt...
 

voelkerballtier

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Original geschrieben von SF)RaVeN

1. Korrekt heißt es Haltverbot, ohne "e", wenn du schon so genau auftreten willst.

2. Laut Bußgeldkatalog:
Unzulässig gehalten (...) im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR.
Parken (...) im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot... 15,- EUR, bei Behinderung 25,- EUR

An der Definition von "Fahrzeug verlassen" ändern beide Punkte nichts.

sehr geil :)

@topic: pech gehabt - wer sein fahrzeug verlässt, parkt. kulanz wird es hier und da sicher geben aber auf eine gerichtliche durchsetzung selbiger sollte man es nicht ankommen lassen (v.a. bei 5€ - wenn überhaupt)
 
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Wegen 15 Euro?

Wenn du da mehr als ~45-60min Investierst um dein Recht zu bekommen, bist du extrem dämlich.
 
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@ Treadersteller:

Du wirst Schwierigkeiten haben bei deiner Rechtschutzversicherung ein "grünes Licht" für eine zu erwartende Klage gg. dieses "Knöllchen" zu bekommen. Dein Einspruch wird nicht durchgehen und mit dem Porto fängst du an weiteres Geld in die Sache zu pumpen, bei sehr mageren Aussichten.

Mir ging es so ähnlich, ich bin während meines Umzugs bei meiner Bank vorbeigefahren und dabei mein Auto am Straßenrand abgestellt. Zum Briefkasten der Bank gelaufen, Überweisung eingeworfen, 3 Wochen später Post von der Gemeinde bekommen, GG. Mit mehreren Cops gesprochen/gesimst, alle dringend von nem Ein-/Widerspruch abgeraten. Es gibt zu viele einschlägige Urteile, die sehr rigide sind sobald das Auto verlassen wird.
 

TheWeightOfWind

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1. Du hast geparkt! Alles andere ist Humbug. Sag mir, wie du beim Zigarettenkaufen jederzeit auf dein Auto einwirken kannst??? Außerdem ist ein Verlassen des Autos kein Halten mehr. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Halten für mehr als 3 Minuten erst ein Parken ist. Denn Halten meint, den Wagen anzuhalten, ihn also nicht zu verlassen. Man kann vielleicht darüber diskutieren, wie es aussieht, wenn du deinen Wagen be- oder entlädst. Aber garantiert nicht über einen Zigarettenkauf.

2. Wenn sie dich wegen Parkens im Halteverbot zur Kasse bitten, lachen die dich doch aus, wenn du sagst, du hättest nur gehalten. Denn das durftest du ja gerade nicht im Halteverbot.

3. Zur Zuständigkeit der Polizei: Grundsätzlich ist die Ordnungsbehörde zuständig, da hast du schon recht. Wenn es aber so aussieht, dass die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig eingreifen kann, ist die Polizei zuständig. Das steht in § 1 Abs. 1 S. 3 Polizeigesetz NRW.

4. Ergebnis: Alles rechtlich korrekt. An deiner Stelle würde ich bezahlen!
 
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Original geschrieben von TheWeightOfWind
1. Du hast geparkt! Alles andere ist Humbug. Sag mir, wie du beim Zigarettenkaufen jederzeit auf dein Auto einwirken kannst??? Außerdem ist ein Verlassen des Autos kein Halten mehr. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Halten für mehr als 3 Minuten erst ein Parken ist. Denn Halten meint, den Wagen anzuhalten, ihn also nicht zu verlassen.
Aber das hat doch inzwischen sogar der letzte Depp kapiert, dass man parkt, wenn man das Kfz verlässt.
Es geht hier doch die ganze Zeit um die korrekte Definition von "Fahrzeug verlassen".
Und Fahrzeug "verlassen" ist nicht gleichzusetzen mit "aussteigen".

Hier wird das ganz gut definiert.
Wer nur aus seinem Fahrzeug aussteigt, verlässt es noch nicht zwingend. Zum Verlassen des Fahrzeugs zählt ebenfalls nicht, wenn der Fahrzeugführer aussteigt und das Fahrzeug so im Auge behält, dass er es nötigenfalls wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen des Fahrzeugs. Erst dann kann man auch von einem Parken im Sinne der StVO sprechen.

Sag mir, wieso er in einem Meter Entfernung am Kioskstand nicht in der Lage sein sollte, das Fahrzeug nötigenfalls unverzüglich wegzufahren (oder weniger, als wenn er in 10m Sichtweite in die Luft starrt)?

Ps. Bei Punkt 2 geht es um die DIFFERENZ der Strafe, und nicht darum, ob ein Verstoß vorlag.
Punkt 4 sehe ich etwas anders. Unabhängig davon lohnt sich eine Klage natürlich trotzdem nicht
 
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so wie ich das verstanden habe hat der threadersteller nicht geparkt sondern gehalten
was im absoluten halteverbot halt leider auch geld kostet ^^
 
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Aber eigentlich gehts hier doch nur um 5€ die er sparen könnte wenn ein Gericht seinem Widerspruch recht gibt.
Das is doch Bescheuert... zahl die 15€ und gut is.
 
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