Rechtsstreit, hat der Kläger Chancen?

Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Mein Vater wurde zu einem Gerichtstermin als beklagter geladen. Da er keinen Anwalt hat, werden wir nun einen beauftragen.

Trotzdem würde mich vorab mal eure Meinung interessieren. Es geht um folgende geschichte:

Mein Vater hat 2 Autos, eins davon wollte er verkaufen. Da mein Vater keine Zeit und Lust hatte sich großartig um den Verkauf zu kümmern, hat er die Werkstatt seines Vertrauens beauftragt, denn diese verkauft gegen provision das Auto. D.h die haben ein Internetanzeige geschaltet und den Verkauf abgewickelt.

Mein Vater hatte also nichts weiter zu tun, ausser das Geld abzuholen, wenn das Auto verkauft wurde. Soweit so gut, das Auto wurde verkauft, mein Vater hat das Geld erhalten.

1 Tag nach dem Kauf meldet sich aber der Käufer und bemängelt das die Standheizung des Autos defekt ist. Er behauptet die Werkstatt hätte ihm zugesagt die Standheizung bis zur Übergabe zu reparieren. Laut dem Käufer gibt es dafür zeugen. Die Werkstatt bestreitet das und behauptet so eine Aussage nie getroffen zu haben, stattdessen wäre es um die Klimaanlage gegangen, diese wurde auch repariert. Genau so stehts auch schwarz auf weiß im Kaufvertrag drin!

Dann wäre ihm seitens der Werkstatt angeboten worden, den Wagen zurückzunehmen und er sein geld zurückbekommt. Aufgrund dieser Aussage habe sich der Käufer ein weiteres Auto gekauft, weil er dachte er kriegt ja das Geld für den Wagen meines Vaters zurück. Als er dann nochmals bei der Werkstatt war, lehnten diese eine rücknahme ab und boten ihm an, den wagen im Kundenauftrag zu vermitteln.

Die Werkstatt widerrum bestreitet aber das je die Aussage getätigt worden wäre, das man das Auto einfach zurücknehmen würde.

Wer nun die Wahrheit sagt und wer lügt wissen wir nicht.

Da aber nun mein Vater der Verkäufer ist und die Werkstatt lediglich der Vertreter, fordert nun der Anwalt des Käufers meinen Vater auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm das Geld zu erstatten.

Mein Vater weiß von rein gar nichts, weder war er beim verkauf dabei, noch kennt er irgendwelche details, noch ist er ein Automechaniker. Von einer defekten Standheizung weiß er sowieso überhaupt nichts. Der Kläger beruft sich auch darauf das in der Internet Anzeige (welche von der Werkstatt erstellt wurde) das Auto in einem Top zustand und technisch einwandfrei bezeichnet wurde.

Muss mein Vater also evtl. für die Werkstatt die den den Kauf im Namen meines Vaters abgewickelt hat, den Kopf hinhalten, falls die Mist gebaut haben?

Wie gesagt, mein Vater hat dort lediglich das Auto abgegeben und irgendwann sein Geld geholt. Bei den Verkaufsgesprächen war er nicht vor Ort, noch hat er die Internetanzeige geschaltet, noch hat er irgendwelche absprachen getroffen.

Meinungen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Die Werkstatt hat ihre Provision und ihr den Ärger. N1

Ja, allerdings wurde auch die Werkstatt angeschrieben vom Anwalt des Käufers, auch die sind zum Gerichtstermin geladen ;-)

Ich persönlich denke das die Werkstatt irgendnen mist erzählt hat, denn ich kann mir nicht vorstellen das der Käufer so doof ist sich ein 2. Auto zu kaufen und zu hoffen das er sein "altes" los wird indem er klagt, wenn er sowieso wüsste er lügt.

Mir scheint es so zu sein, als ob er sich ziemlich sicher war das er das Geld zurückbekommt.
 
Mitglied seit
24.08.2006
Beiträge
16.865
Reaktionen
0
1. "2 Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit" - du kannst in soe ineem Fall von vielem Ausgehen, aber nicht zwingenda davon, dass der Kläger zwingend logisch handelt.

2. Kommt es drauf an, was im Kaufvertrag steht, wenn es sich um einen Verkauf zwischen Privatpersonen handelt, gilt "gekauft wie gesehen", solange der Kläger keine arglistige Täuschung nachweisen kann, dass kann er nur, wenn er nachweist, dass dein Dad vorher schon wusste, dass die Standheizung defekt war.

Das ist btw. eine Leihenmeinung, Grundlage ist was man in BWL so an Vertragsrecht lernt, die Situation ist allerdings durchaus komplizierter, die Frage ist nun, welche funktion die Werkstatt übernommen hat und welche zusagen sie (nachweissbar) gemacht hat.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Ja ich denke es hängt vieles davon ab was die Werkstatt dem Käufer wirklich zugesagt hat und was nicht...

Was mich wundert ist, das der Käufer behauptet ihm wäre die reparatur der Standheizung zugesagt worden, dann aber den Kaufvertrag unterschreibt indem steht das die Klimaanlage repariert wird. Die Werkstatt sagt auch das es immer um die Klima und nicht um die Standheizung gegangen wär.

Das hat er ja sogar unterschrieben^^
 
Mitglied seit
24.08.2006
Beiträge
16.865
Reaktionen
0
klingt für mich aufgrund deiner schilderungen nach "wütender idiot lässt sich geld vom anwalt aus der tachse ziehen, bzw. wütender idiot ist rechtsschutzversichert".

ich wünsche euch auf jeden fall viel glück.
 
Mitglied seit
31.03.2001
Beiträge
26.987
Reaktionen
521
Wo ist denn aktuell das besagte Auto? In der Werktstatt? Wenn ja, einfach mal nachgucken, was mit der Standheizung ist!? :deliver:
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Wo das Auto genau ist wissen wir nicht, vermutlich bei dem Typ des gekauft hat.
Die Werkstatt meinte zu dem typ sie könnens reparieren, aber das würde nicht unter die gewährleistung/garantie fallen.

Zumal auf dem Kaufvertrag der von der Werkstatt ausgestellt wurde auch steht
"Ohne garantie"

Ob die Standheizung defekt war oder nicht, ob zusagen getroffen worden sind, wissen wir ebenfalls nicht. Mein Vater hat die Standheizung selten benutzt, und beim abgeben des Autos haben WIR das nicht geprüft. Das Auto ist ausserdem scheckheftgepflegt und ein defekt an der Standheizung ist/war uns nicht bekannt
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
16.12.2003
Beiträge
1.078
Reaktionen
0
2. Kommt es drauf an, was im Kaufvertrag steht, wenn es sich um einen Verkauf zwischen Privatpersonen handelt, gilt "gekauft wie gesehen", solange der Kläger keine arglistige Täuschung nachweisen kann, dass kann er nur, wenn er nachweist, dass dein Dad vorher schon wusste, dass die Standheizung defekt war.

Das ist btw. eine Leihenmeinung, Grundlage ist was man in BWL so an Vertragsrecht lernt
"Gekauft wie gesehen" ist ein Gewährleistungsausschluss. Gewährleistungsausschlüsse müssen separat vereinbart werden. Auch unter Laien und Verbrauchern. Ist kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, dann gilt die ganz normale Sachmängelgewährleistung des Kaufrechts, wie du sie bestimmt aus dem B2C-Handel kennst.
Ob so was (möglicherweise konkludent) vereinbart wurde, sollte ein Rechtsanwalt prüfen.

Da offenbar schon eine Klage rechtshängig ist stehen jetzt demnächst ein paar dringende Entscheidungen an, die einigen Einfluss auf das Verfahren haben. Und die sich vor allem finanziell auswirken. Also ab zum Anwalt und zwar schnell.
 
Mitglied seit
29.02.2004
Beiträge
1.095
Reaktionen
0
Ich glaube dein Vater spart sich ne Menge Ärger, wenn er das Auto einfach wieder zurücknimmt, abzüglich der Provision, denn die hat er ja nicht bekommen. Um die muss der Käufer sich dann mit der Werkstatt streiten und dein Vater hat das Problem von der Backe.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Das ist nicht so einfach, denn der Verkauf fand bereits im Februar 2011 statt. Mein Vater hat erst vor 2 Monaten davon Wind bekommen, als der Typ mit dem Anwalt ankam. Darauf hin ist mein Vater zu der Werkstatt um sich zu informieren was da eigentlich los ist. Die haben dann erzählt das er bereits seit wochen stress macht bei der Werkstatt und nun wohl zum Anwalt gegangen ist. Und erst der Anwalt hat meinen Vater - den eigentlichen verkäufer - angeschrieben.

Was zwischenzeitlich passiert ist wissen wir nicht. Aus den uns übermittelten Akten geht auch nicht klar hervor was der Käufer die ganze zeit gemacht hat und wieso sich das nun alles so hinzieht. Wir jedenfalls sind überrascht und mein Vater hat natürlich inzwischen das Geld auch anders angelegt und hat auch keine Lust das Auto zurückzunehmen, da er sowieso von nichts wusste
 
Mitglied seit
19.11.2003
Beiträge
1.995
Reaktionen
85
also so wie ich das sehe gibt es keine beweise für die klage? und selbst wenn müsste doch die werkstatt gerade stehen... nimm nen anwalt, wird beim sieg dann von der gegenseite bezahlt.
 
Mitglied seit
27.04.2002
Beiträge
3.336
Reaktionen
0
Ort
Chemnitz
Jo da wird wohl nicht viel zu holen sein für den Kläger. Klingt fast eher danach als wenn jetzt irgendwas großes kaputt gegangen wäre am Auto und sie das Geld wiederhaben wollen... :mad:
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
also so wie ich das sehe gibt es keine beweise für die klage? und selbst wenn müsste doch die werkstatt gerade stehen... nimm nen anwalt, wird beim sieg dann von der gegenseite bezahlt.

Jo genau, der Typ stützt sich auf die Aussage der zeugen, die ebenfalls behaupten entsprechende abmachungen wären getroffen worden und darauf das das Auto als technisch einwandfrei bezeichnet wurde im Inserat.

Ob die Zeugen lügen oder nicht, ka, da mein Vater ja nicht dabei war.
Die Werkstatt bestreitet aber alles.

Spontan würde ich auch sagen, was zählt ist der Vertrag, und dieser schliest eine Garantie aus. Ausserdem ist im Vertrag schriftlich festgehalten das die Klimaanlage bis zur übergabe repariert wird. Von der Standheizung steht dort absolut nichts - und das hat er unterschrieben.
 

TMC|Eisen

Guest
Der auf provisionsbasis arbeitende Autohändler/Werkstattinhaber haftet nach § 311 III (sog. Eigenhaftung des Dritten), da der Käufer ihn aufgrund seines Fachwissens als den "echten" Verkäufer ansieht (sog. Quasiverkäufer). In Betracht kommt auch ein Anspruch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Gut möglich, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche gegen den Werkstattinhaber zustehen.

Soviel zur Theorie. Die Beweislast bzgl. der Standheizung liegt natürlich beim Käufer. Ob sich die behauptete mündliche getroffene Vereinbarung hier beweisen lässt, bleibt abzuwarten. Im Zweifel ist eher davon auszugehen, dass das schriftlich vereinbarte gilt.

Mit dem Angebot, den Wagen zurückzunehmen, überschreitet der Werkstatthändler eindeutig seine Kompetenzen. Das ist eine Frage, die ausschließlich in den Bereich des Verkäufers fällt. Aber auch hier wird es ohnehin an der fehlenden Beiweisbarkeit scheitern.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
KLingt für mich auch nach "Idiot macht stress", viel Glück, erzähl wie es Ausging und was noch so rauskam.

Werd ich tun, dauert allerdings noch etwas, da der Gerichtstermin erst im April ist.

Bis dahin heuert mein Vater einen Anwalt an und dann geht die show weiter ;)
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
Der auf provisionsbasis arbeitende Autohändler/Werkstattinhaber haftet nach § 311 III (sog. Eigenhaftung des Dritten), da der Käufer ihn aufgrund seines Fachwissens als den "echten" Verkäufer ansieht (sog. Quasiverkäufer). In Betracht kommt auch ein Anspruch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Gut möglich, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche gegen den Werkstattinhaber zustehen.

richtig, die haftung aus 311 III tritt jedoch nur neben die des verkäufers und geht auch nur soweit, wie die des verkäufers. es kommt also entscheidend darauf an, ob die gewährleistung wirksam abbedungen ist. ob die auslegung des richters bei "keine garantie" zu diesem ergebnis kommt, gerade unter berücksichtigung dass es sich um einen fachhändler handelt, wird sich ergeben.
 
Oben