Rechtsfrage

Mitglied seit
22.12.2004
Beiträge
1.688
Reaktionen
1
Ort
Oompa-Loompa-Land
Hallo, hier ein Szenario:

Person A bestellt bei Vertrieb B ein Warenstück im Wert von knapp 300€.

Die Bestätigung kommt und die 300€ werden abgebucht, wonach die Bestellung verschickt wird.

Doch im Paket welches Person A erreicht sind 2 Warenstücke vorhanden und ein Lieferschein auf welchem auch 2 Waren gekennzeichnet sind.

Macht sich Person A strafbar falls er dies nicht dem Vertrieb B meldet?
Für welchen Zeitrahmen hat Vertrieb B die Möglichkeit den Preis der doppelten Ware einzufordern?

Grüße, natürlich ohne Realitätsbezug
 
Mitglied seit
20.04.2005
Beiträge
2.888
Reaktionen
0
Ort
Österreich
Musste Person A den Inhalt kontrollieren und den Lieferschein unterschreiben? Steht ein Preis am Lieferschein? Was steht auf der dazugehörigen Rechnung?

Meldepflicht hat Person A imho nicht, jedoch auch kein Behalterecht ;o
 
Mitglied seit
22.12.2004
Beiträge
1.688
Reaktionen
1
Ort
Oompa-Loompa-Land
Nehmen wir mal an Person A musste nichts unterschreiben, auf der Rechnung die Person A elektronisch erhalten hat steht auch nur der einfache Betrag.

Auf dem Lieferschein sind wie schon geschrieben beide Waren aufgeführt.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
melden muß er es nicht, aber behalten geht auch nicht wenn der verkäufer die ware zurückfordert (was er nur tun wird wenn er weiß, also belegbar ist, das doppelt gepackt wurde).

aber der verkäufer hat unter keinem umstand ein recht den preis für das 2. stück zu fordern, was soll das denn bitte? einfach mehr liefern als bestellt und dann noch geld für verlangen? wär ja geil, ich werd sofort ebay powerseller dann.
 
Mitglied seit
20.04.2005
Beiträge
2.888
Reaktionen
0
Ort
Österreich
wenn A nichts unterschreiben muss und die Rechnung korrekt ausgefertigt ist dann würde ein schlauer Herr A sich einfach gar nicht auf eine Diskussion mit B einlassen und sich über einen Kostenlosen Artikel freuen. Rechtlich hat B die Hosen unten.
 
Mitglied seit
30.09.2002
Beiträge
2.683
Reaktionen
0
nach §812 BGB hat "person a ;)" mMn nicht das recht das ding zu behalten. ob er es melden muss weiss ich nich
 
Mitglied seit
20.04.2005
Beiträge
2.888
Reaktionen
0
Ort
Österreich
§812 BGB kann aber nur rechtliche konsequenzen nach sich ziehen wenn B das beweisen kann - was wohl sehr schwer wird ohne unterschrift von A oder sonstige Belege ;-)
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.675
Reaktionen
725
afaik muss man person nichts melden.

ich kenne person C, die hat von Person D auch mal 2 Keyboards geschickt bekommen, und selbst obwohl C das Person D gemeldet hat, es diese nicht interessiert. und Person C ist glücklich mit 2 Keyboards.
 
Mitglied seit
06.12.2000
Beiträge
5.486
Reaktionen
0
wahrscheinlich vollkommener Nonsense, wenn sich alle hier einig sind, aber gab's da nicht irgendwie so'n Scheiß mit wenn A die Sachen annimmt über die Lieferung hinaus, dann gilt das quasi als Vertragserweiterung? B muss natürlich beweisen, dass A den Scheiß hat, A muss auch nix zurücksenden, aber wenn A behält und B das beweisen kann, muss A auch löhnen - A müsste die Sachen eigtl wegschmeißen, dass A es zurückschickt, kann natürlich nicht verlangt werden. Naja - im Endeffekt läufts auf eures hinaus - B muss es überhaupt erstmal beweisen können...
 
Mitglied seit
30.03.2002
Beiträge
1.868
Reaktionen
0
Original geschrieben von BigBadWolf
wahrscheinlich vollkommener Nonsense, wenn sich alle hier einig sind, aber gab's da nicht irgendwie so'n Scheiß mit wenn A die Sachen annimmt über die Lieferung hinaus, dann gilt das quasi als Vertragserweiterung? B muss natürlich beweisen, dass A den Scheiß hat, A muss auch nix zurücksenden, aber wenn A behält und B das beweisen kann, muss A auch löhnen - A müsste die Sachen eigtl wegschmeißen, dass A es zurückschickt, kann natürlich nicht verlangt werden. Naja - im Endeffekt läufts auf eures hinaus - B muss es überhaupt erstmal beweisen können...

Auf keinen Fall, "geschenkt" ist geschenkt, ob nun Absicht oder nicht, natürlich ist man in so nem Fall von Versehen verpflichtet das ganze zurückzuschicken wenns gefordert wird ( Versandkosten zahlt man natürlich nicht ), Aber es gibt nach wie vor die beliebte Masche des "Scheiße schicken und hoffen das ein paar Idioten den 10fach überzogenen Preis zahlen", natürlich bevorzugt bei alten Leuten.
 
Mitglied seit
16.08.2001
Beiträge
6.240
Reaktionen
0
Einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die zweite Sache hat B hier auf keinen Fall. Dem steht bereits die Auslegung entgegen weil es keinen Vertrag über die Lieferung der zweiten Ware gab und ein nicht-reagieren des A nicht als zustimmung zur erweiterung des vertrags, bzw Annahme eines neuen Vertrags, über beide Waren gewertet werden kann.

A macht sich auch nicht strafbar im strafrechtlichen Sinne kann die ware aber natürlich auch nicht behalten, wenn er von B zur herausgabe aufgefordert wird:

Ob A zivilrechtlich eine informationspflicht trifft ist umstritten. An sich könnte so eine pflicht aus §241 II BGB abgeleitet werden.
Aber falls es sich bei A um einen verbraucher und bei B um einen Unternehmer handelt, dürfte dem §241a BGB entgegenstehen. Zwar kann A die sachen dann immernoch nicht behalten wenn er von B zur herausgabe aufgefordert wird, weil ihm von vornherein klar war dass B hier einem Irrtum unterlag (§241a II). Aber eine Informationspflicht nach §241 II schließt §241a meiner Ansicht nach aus weil es sich dabei um eine vertragliche Pflicht handelt, die nach §241 II grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Im Ergebnis denke ich dass A, sollte er sich dafür entscheiden B nicht zu informieren, rechtlich auf der sicheren seite steht. Er sollte die Sache vor ablauf der verjährungsfrist (3 Jahre) weder benutzen noch weiterverkaufen.
 
Mitglied seit
16.08.2001
Beiträge
6.240
Reaktionen
0
keine Ursache! Zur Verjährung muss man aber noch sagen dass die Frist erstens erst zum ende des Jahres beginnt in dem der Anspruch entstanden ist (wenn die Bestellung also z.b. irgendwann 2009 war, beginnt verjährung am 31.12.09 24:00)

Und zweitens auch erst dann anfängt wenn B überhaupt mitkriegt, dass er die ware Doppelt geliefert hat, bzw es ohne grobe fahrlässigkeit hätte mitkriegen müssen.
Ob man hier von grober fahrlässigkeit ausgehen kann, wenn der händler nicht bemerkt dass er die waren doppelt rausgeschickt hat hängt zu sehr vom einzelfall ab um es mit sicherheit sagen zu können. Persönlich denke ich aber dass spätestens bei der Jahresinventur sowas eigentlich auffallen müsste und falls es das nicht tut grob fahrlässig ist.
 
Oben