Rechtsfrage: Kostenvoranschlag - Rechnung

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Hi @ll!

Kurze Frage an die Juristen hier:

Wenn ich einen Kostenvoranschlag mittels einer Auftragsbestätigung bestärigt bekommen habe und nach Auftragsende eine Rechnung schreibe,

darf ich dann die Bezeichnungen der Positionen ändern bzw. neue Positionen hinzufügen, solange die Rechnungssumme 10% vom Kostenvoranschlag nicht übersteigt?

Oder bin ich verpflichtet, die gleichen Positionen wie im Kostenvoranschlag für die Abrechnung zu benutzen?

Danke!

Gruss
NZ
 
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Nun im BGB ist ja nur die Rede davon, dass die Rechnung nicht wesentlich vom Kostenvoranschlag abweichen darf ohne das ganze vorher dem Kunde zu sagen. Allgemein redet man hierbei von einer Abweichung zwischen 15 und 20%.

Und du kannst dann ja auch Positionen verändern, in einem Kostenvoranschlag geht es ja in erster Linie darum, dass der Kunde einen Einblick hat, was auf ihn zukommen könnte. Wenn es sich dann anders ergeben hat, weil dann einfach etwas nicht benötigt wird oder dergleichen oder mit was anderem ersetzt wurde, kann man davon abweichen.
Heißt ja nicht umsonst KostenVORanschlag.
 
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Nehmen wir einfach an, in einer Werkstatt wird ein Kostenvoranschlag für den Auswechsel einer verrosteten Auspuffanlage berechnet. Wenn du jetzt Artikel A, sei es hier ein Endschalldämpfer angibst, diesen aber meinetwegen nicht vorrätig hast, ist es sicher nicht verboten ihn durch einen ähnlich teuren zu ersetzen.
 
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Das kommt glaub ich darauf an, was genau auf dem Voranschlag steht. Bei der Fahrradwerkstatt wo ich letztens war konnte man ankreuzen "darf den Betrag von x €" nicht übersteigen und ich gehe davon aus, bei so etwas darf es dann wirklich nicht teurer werden, dafür hat man seine Telefonnummer angegeben, sodass die mich wohl angerufen hätten, falls es teurer geworden wäre. Das ist denk ich mal auch die ehrlichste Lösung wenn du den Kunden anrufst und erklärst warum es teurer wird und ob er es trotzdem will.
 
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