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Ist natuerlich eine hypothetische Frage mit keinerlei Bezug zur Realitaet, soll ja keine Rechtsberatung sein.
Nehmen wir einmal an, eine Person stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Eltern leben beide noch, sie kriegen also beide die Haelfte. Offizielle Kopien der Sterbeurkunde sind vorhanden, ebenso ist der Perso und der Reisepass der Verstorbenen greifbar, Erbschein wird aber noch eine Weile dauern, bis er ausgestellt ist.
Die Verstorbene hatte jetzt ein eMail Konto bei einem deutschen Freemailanbieter. Ausser eBay-Auktionen lief ueber dieses Konto niemals was, was einen geschaeftlichen Hintergrund hat, es geht nur darum, etwaige Bekannte/Freunde, zu denen die Verstorbene nur per eMail Kontakt hatte (die gibt es - natuerlich nur rein hypothetisch) zu benachrichtigen und danach das Konto erstmal mit einer entsprechenden Abwesenheitsnotiz laufen zu lassen und es nach einer gewissen Frist stillzulegen.
Der Freemailanbieter sagt aber einfach, Zugang wird ohne Erbschein nicht gewaehrt.
Zum Zuruecksetzen eines Passwords verlangt der selbe Anbieter eintweder eine Kopie eines Personalausweises oder er schickt ein neues Password per SMS an eine eingetragene Nummer (die aber mit 98%iger Sicherheit nicht eingetragen ist bei diesem eMail Konto).
Meine Frage jetzt: In den AGBs steht natuerlich nichts zu Todesfaellen. Versucht hier der Freemailanbieter interne Richtlinien/Vorschriften durchzusetzen, oder ist er gesetztlich dazu verpflichtet? Macht es hierbei einen Unterschied, ob das Konto nur privat oder auch geschaeftlich genutzt wurde? Koennte man damit argumentieren, dass z.B. eBay Auktionen getaetigt wurden, und man nur durch sofortigen Zugriff sicherstellen kann, dass keine Mahnverfahren eingeleitet werden?
Nehmen wir einmal an, eine Person stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Eltern leben beide noch, sie kriegen also beide die Haelfte. Offizielle Kopien der Sterbeurkunde sind vorhanden, ebenso ist der Perso und der Reisepass der Verstorbenen greifbar, Erbschein wird aber noch eine Weile dauern, bis er ausgestellt ist.
Die Verstorbene hatte jetzt ein eMail Konto bei einem deutschen Freemailanbieter. Ausser eBay-Auktionen lief ueber dieses Konto niemals was, was einen geschaeftlichen Hintergrund hat, es geht nur darum, etwaige Bekannte/Freunde, zu denen die Verstorbene nur per eMail Kontakt hatte (die gibt es - natuerlich nur rein hypothetisch) zu benachrichtigen und danach das Konto erstmal mit einer entsprechenden Abwesenheitsnotiz laufen zu lassen und es nach einer gewissen Frist stillzulegen.
Der Freemailanbieter sagt aber einfach, Zugang wird ohne Erbschein nicht gewaehrt.
Zum Zuruecksetzen eines Passwords verlangt der selbe Anbieter eintweder eine Kopie eines Personalausweises oder er schickt ein neues Password per SMS an eine eingetragene Nummer (die aber mit 98%iger Sicherheit nicht eingetragen ist bei diesem eMail Konto).
Meine Frage jetzt: In den AGBs steht natuerlich nichts zu Todesfaellen. Versucht hier der Freemailanbieter interne Richtlinien/Vorschriften durchzusetzen, oder ist er gesetztlich dazu verpflichtet? Macht es hierbei einen Unterschied, ob das Konto nur privat oder auch geschaeftlich genutzt wurde? Koennte man damit argumentieren, dass z.B. eBay Auktionen getaetigt wurden, und man nur durch sofortigen Zugriff sicherstellen kann, dass keine Mahnverfahren eingeleitet werden?