Rechtsfrage (an die Juristen)

ShAdOw.

Guest
Angenommen ich kaufe ein Auto. Von diesem Kaufvertrag trete ich wegen Mängeln (Vorraussetzungen des Rücktritts sind alle erfüllt) _wirksam_ zurück.
Jedoch habe ich das Auto schon 5 Monate gefahren; das Auto hat also an Wert durch das Fahren verloren.

Muss ich dem Händler bei Rückübereignung Nutzungsersatz für diese 5 Monate zahlen?

Einerseits spricht §346 I BGB i.V.m. §100 BGB dafür (... die gezogenen Nutzungen herauszugeben...)

Andererseits spricht §346 II BGB Nr. 3 dagegen (... die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt _außer_ Betracht)

Was greift nun?

:confused:
 
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jep, musst du.

Die verschlechterung, die in §346 II gemeint ist, bezieht sich auf tatsächliche verschlechterungen (rost, motor kaputt, lack abgeblättert, etc) eben wenn sich der objektive zustand des autos verschlechtert. Hierfür musst du wenn du rechtmäßig von gesetzeswegen zurücktritts keine restitution leisten, d.h. der händler kann net verlangen dass du das auto im selben zustand zurückgibst in dem du es bekommen hast, oder andernfalls wertersatz leistest.

Was er aber verlangen kann ist die herausgabe der nutzung, also der Gebrauchsvorteile, die du in diesem Zeitraum durch die Sache hattest. In deinem Fall konntest du 5 Monate mit dem Auto durch die Gegend fahren. Da es unmöglich ist diese "Gebrauchsvorteile" in natura herauszugeben, musst du dafür wertersatz leisten. Die höhe des Nutzungsersatzes hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem wie viel das auto genutzt wurde, wie effektiv man es trotz der defekte nutzen konnte etc. Es spiegelt also nicht zwingend den Wertverfall wieder, der mit der nutzung des Autos verbunden war.
 

ShAdOw.

Guest
Gibts da irgendein BGH-Urteil zu? Oder ergibt sich das aus der Norm und ich habe oberflächlich gelesen? ;)
 
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Jain. Vor paar wochen kam endlich das langerwartete BGH Urteil, das der Nutzungsersatz bei Ersatzlieferungen im Rahmen der nacherfüllung rechtswidrig sind, da es gegen die EU Verbraucherschutzrichtlinie verstößt.
Dieses Urteil lässt sich imho aber rein teleologisch nicht auf Fälle des Nutzungsersatz bei Rücktritt übertragen. Ob es die Rechtsprechung / Literatur trotzdem versuchen wird werden wird sich erst zeigen müssen. Ich denke es allerdings nicht.

Zu Nutzungsersatz bei Rücktritt wegen mangelhafter Vertragserfüllung sind mir keine Urteile bekannt, aber ich denke auch dass hier die intention des gesetzgebers eindeutig war und auch Nachvollziehbar ist: Ersatz wird ja gerade nicht für den Wertverlust am Auto geleistet, sondern für die Vorteile die man aus der Nutzung gezogen hat.
 
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