Rechtliche Frage: Vertragsabschluss

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Moin,

meine Freundin ist auf so nen Abo-Straßen-Verkäufer reingefallen.
Hat irgendwie was von armen Kinder erzählt, die Zeitung austragen müssen und ob man da so ne Testphase mitmachen möchte, um zu kontrollieren, ob die das auch richtig machen bla...

Heißt: Man sollte 2 Monate lang kostenlos eine Zeitung bekommen ohne irgendwas zu bezahlen bzw. ein Abo einzugehen. Sie hat Name, Adresse und ihre Unterschrift abgegeben, ihre Bankverbindung sollte sie zwecks eines 50€ Werbegeschenks oder so angeben. Da hat sie allerdings eine falsche Kontonummer genannt.
Dann hat sie eine Durchschrift des Vertrages bekommen, das Original hat der Typ eingesteckt. Sie hat es mir dann gezeigt, ich hab mir das genauer durchgelesen und mir is der Mist dann aufgefallen. Ich also zu dem Typen hin und hab das Original des Wischs da eingefordert und auch bekommen.

Ich frage mich jetzt nur, ob der vllt eine dritte Durchschrift hat bzw. wieviele "Durchschriften" so üblich sind ^^, das Original hab ich sicher hier, genauso wie ihre Durchschrift, die sie bekommen hat.
Und falls er noch eine dritte Durchschrift hat, inwiefern wäre diese rechtskräftig um einen Vertrag abzuschließen? Denke eigentlich geht sowas nur mit dem Original?!

Hab jetzt kein Bock das hier irgendwie Stress aufkommt wegen dem Kram und denke eigentlich, dass da nichts kommt aufgrund fehlendem Originals sowie falschen Bankdaten...

Paar Infos wären nett, Danke!
 

Clawg

Guest
Definiere "Abo-Straßenverkäufer". Meinst du ein Haustürgeschäft?

Widerrufen mit Einschreiben hat sie aber schon? Haustürgeschäfte sind 2 Wochen lang widerrufbar.
 
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Schau nach welche Firma dahintersteht und schick einen Widerruf. So hab ichs auch mal gemacht, als ich aus sowas reingefallen bin. Das war aber am gleichen Tag.
 
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Jo, is auch heute erst passiert in der Fußgängerzone.

Denke auch mal, ein Einschreiben zur Sicherheit ist besser?
 

Clawg

Guest
Natürlich mit Einschreiben. Du weißt ja nicht, ob die dort angegebene Adresse überhaupt existiert.
 
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außerdem hast du so was in der hand im fall die sagen, dass sie nie irgendwas bekommen hätten ;)
 
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Dann wird das mal so gemacht...

Rein Interessehalber würde ich aber mal gerne wissen, ob die in so einem Fall ohne Original überhaupt was machen können?! Dachte bisher immer, eine Durchschrift ist prinzipiell nur eine Bestätigung/Beleg für den Kunden aber nicht rechtskräftig im Falle eines Vertragsabschluss durch die ausführende Firma.
 
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Rechtskräftig ist ein vertrag mitm abschluß. Solange gesetzlich dafür keine bestimmte form vorgeschrieben ist, und das trifft auf zeitschriftenabos zu, recht daher schon die mündliche vereinbarung aus. Die unterschrift aufm vertrag dient nur der beweisführung im streitfall, dasselhr gilt auch fürn durchschlag.

Du musst hier btw noch garnichts tun. Das widerrufsrecht beginnt erst in dem moment in dem deine freundin die erste zeitschrift und eine belehrung erhält. Sollte es also tatsächlich dazu kommen dass die Zeitschriftenfrma am Vertrag festhalten will, kannst du immernoch widerrufen.
 
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