rechtliche Frage bzgl. Lieferumfang

Mitglied seit
20.12.2005
Beiträge
277
Reaktionen
0
Also, nen Freund hat sich nen Turntable gekauft, wo im Lieferumfang eine Slipmat und ne Headshell enthalten sein sollten.
Waren aber beides nicht, also hat er am Donnerstag eine E-Mail diesbezüglich geschrieben, nachdem darauf auch keine Antwort kam Heute nochmal.

Wie sieht das da rechtlich aus? Muss mein Freund belegen können, dass es nicht da drin war? Wie?
Oder reicht es, dass er sagt es war nicht enthalten, und der Laden muss dafür geradestehen?

Was für möglichkeiten hätte er das einzufordern? Ich meine, is ja nicht der übertriebene Beinbruch, aber bei einer Bestellung von ~600 € sollten doch auch die Teile, die zusammen bei ~40 € liegen dabeisein.
 

ROOT

Technik/Software Forum, Casino Port Zion
Mitglied seit
17.11.2002
Beiträge
7.037
Reaktionen
37
Ort
MS
Mitglied seit
20.12.2005
Beiträge
277
Reaktionen
0
jo
allerdings hat er da schonmal bestellt, und damals is alles ohne probleme verlaufen.
und die preise für diese turntables sollen wohl auch im normalen bereich gelegen haben. zudem liegt er hier um die ecke, was die transportdauer ja auch drücken kann :)
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
ihr bestellt bei einem laden der um die ecke liegt? :ugly:

ansonsten kann er das schlecht beweisen, nur eben behaupten und evtl irgendwelche zeugen benennen bzw. überhaupt erstmal erfinden und auf die sache einschwören. :ugly:

triebe man es bis zum äußersten könnte man selbst oder ein rechtlicher vertreter von der firma die herausgabe der sachen verlangen, geschieht dies nicht diese darauf verklagen. sofern es dann mal zur verhandlung kommt wird spätestens jetzt vermutlich ein vergleich geschlossen werden, d.h. er bekommt vielleicht nach nem halben jahr auf legalem wege ein paar euros und wenn er glück hat übernimmt die gegenseite - freiwillig oder auch nicht -, wenigstens die gerichtskosten. ob sich dieser aufwand lohnt sei dahingestellt und gerne auch hier diskutierbar.

alternativvorschlag: persönlich hingehen / anrufen anstatt blöde emails zu schreiben.
 
Mitglied seit
20.12.2005
Beiträge
277
Reaktionen
0
ihr bestellt bei einem laden der um die ecke liegt?
er.
und um die ecke is relativ, is wohl schon ne stunde fahrt

ansonsten kann er das schlecht beweisen, nur eben behaupten und evtl irgendwelche zeugen benennen bzw. überhaupt erstmal erfinden und auf die sache einschwören.

triebe man es bis zum äußersten könnte man selbst oder ein rechtlicher vertreter von der firma die herausgabe der sachen verlangen, geschieht dies nicht diese darauf verklagen. sofern es dann mal zur verhandlung kommt wird spätestens jetzt vermutlich ein vergleich geschlossen werden, d.h. er bekommt vielleicht nach nem halben jahr auf legalem wege ein paar euros und wenn er glück hat übernimmt die gegenseite - freiwillig oder auch nicht -, wenigstens die gerichtskosten. ob sich dieser aufwand lohnt sei dahingestellt und gerne auch hier diskutierbar.

alternativvorschlag: persönlich hingehen / anrufen anstatt blöde emails zu schreiben.

genau darum gehts. muss er es beweisen? oder muss die firma nachweisen das sie alles verschickt haben?
zeugen erfinden? klingt irgendwie sehr halblegal.

wie stabil is die grundlage für das zum äußersten treiben? hat er das _recht_ das zu erhalten was im lieferumfang steht? oder ist es nur freundlich von den anbietern das die sich da oft (meißtens?) dran halten?

ob sich der aufwand lohnt sollte ungern diskutiert werden. nur ob der aufwand eine rechtliche grundlage hat.
 
Mitglied seit
01.06.2003
Beiträge
828
Reaktionen
0
Original geschrieben von HOAPT

genau darum gehts. muss er es beweisen? oder muss die firma nachweisen das sie alles verschickt haben?
Wenn ein Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, liegt ein Sachmangel nach §434 BGB vor.
Einem solchen Sachmangel gleichgestellt ist eine sog. Minderlieferung, also wenn weniger als bestellt geliefert wurde.
Es gilt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung während der ersten sechs Monate nach dem Übergang der Kaufsache an den Käufer die sog. Beweislastumkehr (§476 BGB). Das bedeutet, der Verkäufer müsste beweisen, dass die Ware bei Übergang mangelfrei war.

Einfacher ausgedrückt: Wenn hier im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die genannten Gegenstände nicht im Lieferumfang enthalten sind, hat der Käufer das Recht auf Nachlieferung der bestellten Sachen.
Dass die tatsächliche Lieferung der bestellten entspricht (bzw. dass nichts fehlt), müsste der Verkäufer im Streitfall beweisen. Allerdings hat der Käufer dem Verkäufer einen erkannten Mangel unverzüglich anzuzeigen.

---> Nacherfüllung unter Fristsetzung verlangen. Wird diese verweigert oder schlägt sie fehl (nach 2. erfolglosen Versuch), vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
für den beweis des verkäufers reicht in der regel irgendein warenschein sowie beispielsweise eine aussage des packers von wegen "ich habe an dem tag alles richtig eingepackt und nichts vergessen.".

wenn der verkäufer also uneinsichtig ist (was ich bei so einer kleinigkeit mal nicht denke, vermutlich scheitert die ganze sache ja sowieso einfach nur an dem nicht persönlichen kontakt), steht dann im streitfall aussage gegen aussage und entweder gibt es einen kleinen vergleich oder aber die streitsache wird fallengelassen.
 
Mitglied seit
19.06.2003
Beiträge
1.596
Reaktionen
0
wenn er am donnerstag die email geschrieben hat, dann ist es durchaus normal, wenn sie nicht gleich in 5 minuten zurückschreiben.
 
Mitglied seit
01.06.2003
Beiträge
828
Reaktionen
0
Original geschrieben von aMrio
für den beweis des verkäufers reicht in der regel irgendein warenschein sowie beispielsweise eine aussage des packers von wegen "ich habe an dem tag alles richtig eingepackt und nichts vergessen.".
Genau das wird im Ernstfall eben nicht ausreichen.

Wie will der Packer denn glaubhaft versichern, dass er sich ausgerechnet bei diesem Paket an alle Einzelteile erinnert, und dass er diese 100%ig mit eingepackt hat und kein einziges aus irgendwelchen Gründen vergessen hat?
Was meinst du, wie leicht es wäre, beispielsweise alleinstehende Menschen "übers Ohr zu hauen"?

Und ein Warenschein sowieso nicht. Dann dürfte wohl nie irgendwo je etwas gefehlt haben.

Der Verkäufer wird unter normalen Umständen diesen Beweis nur schwer erbringen können.
 

20Rine05

Guest
Original geschrieben von SF)RaVeN

Genau das wird im Ernstfall eben nicht ausreichen.

Wie will der Packer denn glaubhaft versichern, dass er sich ausgerechnet bei diesem Paket an alle Einzelteile erinnert, und dass er diese 100%ig mit eingepackt hat und kein einziges aus irgendwelchen Gründen vergessen hat?
...

Darauf kommt es doch eh nicht an.
Entscheidener Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels, hier Zuweniglieferung, ist doch der Gefahrenübergang. Für diesen Zeitpunkt müsste der Versender also Beweisen, dass die Sache mangelfrei war.

Gefahrenübergang ist hier aber, da wohl Verbrauchsgüterkauf, nicht bei der Übergabe an die Transportperson, sondern bei Übergabe an den Käufer.
Selbst wenn der Verkäufer 100 eidesstaatliche Aussagen und unterschriebene Warenpackscheine über die mangelfreie Absendung der Sache vorweisen kann, ist dass total unherblich. Über die zwischenzeitliche Mängelfreiheit bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer beweist das gar nichts.
Es ist ja grade Sinn der Vorschriften über den Versendungskauf beim Verbrauchsgüterkauf, dem unternehmerischen Verkäufer das Risiko des Versandes aufzubürden.

Der Beweis des ordnungsgemässen Versandes ist eigentlich nur für Ansprüche des Verkäufers gegen die Transportperson relevant. Wenn bewiesen ist, dass die Ware mangelfrei abgeschickt wurde, aber mangelbehaftet beim Käufer ankam, wird es eng für die Transportperson.

Ansonsten : Wie oben dargestellt, einfach Nacherfüllung verlangen.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
rine und raven, redet ihr eigentlich von der theorie oder der praxis? ich tippe mal auf ersteres.
 
Mitglied seit
06.09.2002
Beiträge
4.810
Reaktionen
1
Ich hab vor Jahren das Pc spiel "Dark Forces" gekauft.

Als ich heim kam war die Packung leer :eek:

Hatte aber glück und 50% der packungen waren leer und habs dann umgetauscht bekommen.

Frag halt mal nach...am besten anrufen oder notfalls vorbeigehen...
 

20Rine05

Guest
Original geschrieben von aMrio
rine und raven, redet ihr eigentlich von der theorie oder der praxis? ich tippe mal auf ersteres.

Ähm,
Nacherfüllung verlangen, bedeutet letztlich nicht als anderes als sich nochmal persönlich beim Verkäufer zuMelden, ihm den Sachverhalt mitzuteilen und ( in möglichst erfolgversprechendster Art und Weise ) eine Nachlieferung der fehlenden Sache zu verlangen.

Das wäre die Praxis zur oben besprochenen Theorie. Wie sähe denn deine Theorie/Praxis aus... ?

( Allerdings sind Ravens obige Ausführungen zu § 476 nicht ganz richtig. Der § 476 stellt nur eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht auf. Ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, müsste im Streitfall immer noch vom Käufer bewiesen werden.
Hier müsste der Freund also für den Fall des Bestreitens der Unvollständigkeit Zeugen für die Unvollständigkeit des Paketes zur Hand haben.)
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.549
Reaktionen
0
von der nacherfüllung habe ich auch nicht gesprochen, zudem wurde sie ja bereits gefordert. ich habe sogar empfohlen, sie auf einem anderem wege als dem der elektronischen post zu fordern.

meine frage war darauf bezogen, dass ihr das einfach so hinstellt, als könnte jeder käufer einer sache einfach so behaupten "da hat was gefehlt" und bekäme dann automatisch recht, weil der verkäufer quasi nie das gegenteil beweisen kann.
 
Oben