Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagenkauf

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Kumpel und ich hatten gerade ne Diskussion, weil er sich nen neues Auto gekauft hat. Würde nun gerne mal die fachkundige Meinung der Rechtsabteilung des Forums dazu hören.

Folgendes Szenario:

Ich kaufe einen Gebrauchtwagen (sagen wir mal einen Jahreswagen) bei einem Händler (z.b. offizieller VW oder Mercedes Händler o.ä.). Der Wagen wird nicht bar bezahlt sondern nur angezahlt und der Restbetrag über ein Darlehen finanziert.

Ich behaupte, dass man auch nach unterschreiben des Kaufvertrags (Wagen steht noch beim Händler) noch vom Kauf zurücktreten kann. Würde mich dafür auf §358 des BGB beziehen:

Zusammen mit dem Kaufvertrag wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Diesen Darlehensvertrag kann ich innerhalb von 14 Tagen wiederrufen. Nach §358 Abs. 2 erlischt damit aber auch der verbundene Vertrag, also der Kaufvertrag. Wenn ich also vom Darlehensvertrag zurücktrete, trete ich damit automatisch auch vom Kauf zurück.

Richtig oder falsch?
 

TheGreatEisen

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Richtig.

Es handelt sich hierbei um ein sog. verbundenes Geschäft. Solche Geschäfte liegen vor, wenn ein (Verbraucher-)Vertrag über die Lieferung einer Ware (z.B. Ratenkauf) oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) so verbunden sind, dass das Darlehen der Finanzierung des Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 III 1 BGB)

Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer selbst (wie in deinem Beispiel) die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, also auch Vertragspartner des Darlehensvertrages ist (ist auch bei Einbeziehung Dritter, z.B. der Hausbank des Unternehmers möglich, § 358 III 2).

Hintergrund der Regelung ist folgender: Wäre der Kaufvertrag nicht widerrufbar (z.B. weil kein Haustürgeschäft vorliegt und auch kein anderes gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht greift), besteht die Gefahr, dass der Verbraucher das für den anderen Vertrag (den Darlehensvertrag nach § 491 ff) bestehende Widerrufsrecht praktisch nicht ausüben kann, da seine Zahlungspflicht aus dem unwiderruflichen Vertrag ja weiterhin bestehen würde. Zweck der ganzen Sache also => Verbraucherschutz
 
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