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Kumpel und ich hatten gerade ne Diskussion, weil er sich nen neues Auto gekauft hat. Würde nun gerne mal die fachkundige Meinung der Rechtsabteilung des Forums dazu hören.
Folgendes Szenario:
Ich kaufe einen Gebrauchtwagen (sagen wir mal einen Jahreswagen) bei einem Händler (z.b. offizieller VW oder Mercedes Händler o.ä.). Der Wagen wird nicht bar bezahlt sondern nur angezahlt und der Restbetrag über ein Darlehen finanziert.
Ich behaupte, dass man auch nach unterschreiben des Kaufvertrags (Wagen steht noch beim Händler) noch vom Kauf zurücktreten kann. Würde mich dafür auf §358 des BGB beziehen:
Zusammen mit dem Kaufvertrag wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Diesen Darlehensvertrag kann ich innerhalb von 14 Tagen wiederrufen. Nach §358 Abs. 2 erlischt damit aber auch der verbundene Vertrag, also der Kaufvertrag. Wenn ich also vom Darlehensvertrag zurücktrete, trete ich damit automatisch auch vom Kauf zurück.
Richtig oder falsch?
Folgendes Szenario:
Ich kaufe einen Gebrauchtwagen (sagen wir mal einen Jahreswagen) bei einem Händler (z.b. offizieller VW oder Mercedes Händler o.ä.). Der Wagen wird nicht bar bezahlt sondern nur angezahlt und der Restbetrag über ein Darlehen finanziert.
Ich behaupte, dass man auch nach unterschreiben des Kaufvertrags (Wagen steht noch beim Händler) noch vom Kauf zurücktreten kann. Würde mich dafür auf §358 des BGB beziehen:
Zusammen mit dem Kaufvertrag wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Diesen Darlehensvertrag kann ich innerhalb von 14 Tagen wiederrufen. Nach §358 Abs. 2 erlischt damit aber auch der verbundene Vertrag, also der Kaufvertrag. Wenn ich also vom Darlehensvertrag zurücktrete, trete ich damit automatisch auch vom Kauf zurück.
Richtig oder falsch?