1. Nur ein Fachanwalt wird Dir kompetent Rat erteilen können!
2. Allgemeine Hinweise
Dem Vermieter stehen grundsätzlich zwei Kündigungsmöglichkeiten offen. Zum einen die Kündigung aus wichtigem Grund, § 543 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Kündigung erfolgt fristlos, kann bei anhaltender, grober Lärmbelästigung möglich sein, scheint mir aber unwahrscheinlich. Daher gehe ich von einer fristgebunden, ordentlichen Kündigung aus, § 573 Abs. 1 BGB.
Bei der ordentlichen Kündigung muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein solches liegt im Falle schuldhafter Vertragsverletzung vor, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Mietvertrag steht regelmäßig die Einbeziehung der Hausordnung, sodass Ruhestörungen prinzipiell eine berechtigtes Interesse darstellen können.
Im Mietrecht kommt es immer umfassend auf den Einzelfall an, kein Fall ohne gründliche Abwägung! Eine einfache Ruhestörung begründet für sich noch kein berechtigtes Interesse, hingegen wiederholte Ruhestörungen zur Unzeit schon. Nach Deinen Schilderungen klingt es allerdings nicht gut für Dich.
Eine Abmahnung ist aus Vermietersicht nicht erforderlich (aber ratsam). Alles in allem scheint mir hier ein berechtigtes Interesse gegeben zu sein.
Jetzt zu der guten Nachricht:
Erstens ist der Vermieter beweispflichtig. Die Kasuistik ist umfassend und die Latte liegt hoch. Stichwort Einzelfall.
Zweitens gibt es den wunderbaren § 574 Abs. 1 S. 1 BGB, das Widerspruchsrecht des Mieters. Insbesondere dann, wenn kein anderer Wohnraum beschafft werden kann (das gilt allerdings nicht im Fall des § 543 Abs. 1 S. 1 BGB).
Das sind zwei gute Trümpfe. Deswegen würde ich mich mit dem Vermieter zusammensetzen und darstellen, dass Du ohnehin im September ausziehen willst. Dann müsste sich das Problem (gütlich) lösen lassen.