mietrecht - WG

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hab da ein eigenartiges problem

nehmen wir mal diese zeilen hier zur grundlage:
http://www.immowelt.de/Recht/Mietre...3BA44B6CAA932F67C5&CoGID=mietrecht_lexikon_WG

so gibts in meiner WG ne mischung aus möglichkeit 1 und 3

d.h. wir sind 3 mieter wovon jeder nen extra vertrag hat mit allen namen drauf (wie punkt 3)
allerdings ist das finanziell auf wunsch des vermieters anders geregelt, wie punkt 1, also jeder überweist seinen anteil an mich, und ich dann komplett an den vermieter

nun kam einmal die überweisung eines mitmieters aufgrund bankseitiger probleme nicht bei mir an, also nach punkt 1 könnt ich ihn ja quasi rausschmeißen wenn er nich nachzahlt
frage 1: wieviel zeit muss ich ihm dafür einräumen? und muss sowas schriftlich passieren?
problem an der sache: kann ich das überhaupt machen? denn schließlich ist er ja vertragsmäßig nicht direkt mein untermieter

mfg
 

JAnGo22

Guest
einmal kam sie nicht an und du willst ihn rausschmeißen?! Ö_ö
 

Wyx

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naja wenn das im vertrag für jeden einzeln geregelt ist gibst du dem vermieter die 2 mieten weiter und sagst halt das der eine net zahlt das is dann sein problem
 
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Kündigen kannst Du nur, wenn Du Vermieter/Untervermieter bist. Laut Deiner Schilderung ist das aber nicht der Fall. Eure Zahlungsabsprache steht auf einem anderen Blatt.

Ansonsten setzt eine ordentliche Kündigung die Schriftform voraus (§ 568 BGB), die Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 573 c BGB) und ein berechtigtes Interesse des Vermieters, das in dem Kündigungsschreiben anzugeben ist (§ 573 III BGB). Zahlungsverzug kann ein solches berechtigtes Interesse sein (als schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters iSv § 573 II Nr. 1 BGB), jedoch fällt es mit Zahlung der ausstehenden Miete weg. Außerdem kann der Mieter der Kündigung aus sozialen Gründen widersprechen (§ 574 BGB).

Qualifizierter Zahlungsverzug kann Kündigungsgrund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein (§ 543 II 1 Nr.3 BGB). Qualifiziert bedeutet, dass der Mieter im Rückstand mit der Miete in Höhe von zwei Monaten sein muss oder zweimal hintereinander nicht gezahlt hat.

Nach dem was Du geschrieben hast, bist Du schon gar nicht Untervermieter. Wärst Du es doch, dann kannst Du lediglich ordentlich kündigen und beten, dass kein Sozialwiderspruch kommt.

Alles ohne Gewähr.
 
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die regelung wer das geld nun wie überweist ist unerheblich für den rechtlichen status, bei euch liegt ganz klar punkt 3) vor.

achso: das was swatch schreibt ist typisch für jurastudenten und jung-anwälte, lass dich von sowas nicht verwirren ~
 
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aja eine tatsache hab ich noch vergessen:
bei den mietverträgen für die 3 mieter steht jeder name einzeln
beim mietvertrag des vermieters steht "mietgemeinschaft"
 
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Klingt nach Gesamtschuldner iSv § 421 BGB. Das bedeutet, dass der Vermieter jeden von euch auf die volle Schuld in Anspruch nehmen kann. Zahlt also einer die Miete nicht, kann der Vermieter die ausstehende Zahlung von jedem von euch verlangen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Zwischen euch Bewohnern als Gesamtschuldner besteht für diesen Fall eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB. Der Inanspruchgenommene bleibt also nicht auf seiner Zahlung sitzen.

Wie dem auch sei, es bleibt bei dem, was ich bereits oben geschrieben habe. Du bist nicht Untervermieter und kannst deswegen keine Kündigung aussprechen.

edit: Gerade mal Deinen Link angeschaut. Mir scheint es so, als hätte euer Vermieter das zweite Modell gewählt.
 
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das stimmt allerdings, die formulierung "mietgemeinschaft" spricht für punkt 2).

aber egal ob 2) oder 3), bei beiden ist rücksprache mit dem vermieter angebracht und nichts anderes.
 
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