Franzmann2
Guest
Moin,
Wir haben vom Vermieter gestern eine Mieterhöhung erhalten. Offensichtlich hat sicher der Gute in der Frist vertan, da er sie zum 1.12.11 einfordert. Laut §558 kann sie aber frühestens zum 1.1.12 eingefordert werden mit Bedenkzeit bzw. Prüfzeit der Rechtmässigkeit von uns bis 31.12.11.
Dazu nun meine Frage: Macht dieser Formfehler die gesamte Mieterhöhung nichtig oder ist das nur ein einfacher Irrtum seinerseits (=die Frist wird angeglichen und wir haben bis zum 1.1.12 Zeit)?
Gruss,
F.
Wir haben vom Vermieter gestern eine Mieterhöhung erhalten. Offensichtlich hat sicher der Gute in der Frist vertan, da er sie zum 1.12.11 einfordert. Laut §558 kann sie aber frühestens zum 1.1.12 eingefordert werden mit Bedenkzeit bzw. Prüfzeit der Rechtmässigkeit von uns bis 31.12.11.
Dazu nun meine Frage: Macht dieser Formfehler die gesamte Mieterhöhung nichtig oder ist das nur ein einfacher Irrtum seinerseits (=die Frist wird angeglichen und wir haben bis zum 1.1.12 Zeit)?
Gruss,
F.