Mietbürgschaft - so korrekt?

zoiX

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Hey, da ich weiß, dass hier nen paar Juristen rumrennen, mal ne kurze Frage zum Thema Mietbürgschaft.
Ich will gemeinsam mit meiner Freundin ausziehen, und da wir beide Studenten sind, verlangt der Vermieter (nachvollziehbarerweise) ne Mietbürgschaft von uns, die die Mutter meiner Freundin uns auch prinzipiell zugesagt hatte.
Nun haben wir vom Vermieter folgenden Wortlaut vorgelegt bekommen:

Sehr geehrter [Vermieter],

hiermit erkläre ich mich bereit, für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag mit [Mieter] über die Wohnung [Adresse] aufzukommen.

mfgblabla [Unterschrift bitte hier]

Die Mutter meiner Freundin weigert sich nun, das zu unterschreiben, weil nirgendwo geschrieben steht, dass sich das auf eine Mietbürgschaft nach Paragraph xy (wisst ihr besser als ich) bezieht, bei der u. a. eine Obergrenze von 3 Kaltmieten abzüglich der hinterlegten Kaution festgelegt ist.

Sind die gesetzlich festgelegten Regularien zu einer Mietbürgschaft jetzt tatsächlich nicht geltend, wenn sie das Formular unterschreibt, oder "weigert sie sich zu Unrecht"? Oder sind wir am Ende sogar im Vorteil gegenüber einer üblichen Mietbürgschaftserklärung, wenn sie das so unterzeichnet?
 
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es ist egal, ob ihr den bürgschaftsvertrag als solchen bezeichnet oder nicht, eine falsche/keine bezeichnung schadet nicht. maßgeblich für die beurteilung ist das, was die parteien wollten. es gilt also die parallelwertung der laiensphäre

und soweit keine abweichenden vereinbarungen getroffen werden, gilt das BGB, sofern die normen überhaupt zur disposition stehen können.
 
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Sowas würd ich auch net unterschreiben. Am Ende macht Ihr 'ne PArty die aus den Fugen gerät und sie muss die komplett Renovierung blechen. Dann bekommt Ihr die Wohnung halt net und sucht weiter.
 

zoiX

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Sowas würd ich auch net unterschreiben. Am Ende macht Ihr 'ne PArty die aus den Fugen gerät und sie muss die komplett Renovierung blechen. Dann bekommt Ihr die Wohnung halt net und sucht weiter.

Danke für das Lesen der Frage - eine reguläre Mietbürgschaft ist gesetzlich in ihrer Höhe gekappt - womit der Fall, dass wir die Wohnung in Schutt und Asche legen finanziell sowieso auf uns zurückfiele. Die Frage ist, wenn Muttern ihre Unterschrift unter diese etwas "laienhafte" Formulierung setzt, die zugegebenermaßen eine solche Obergrenze nicht explizit enthält, trotzdem die gesetzliche Regelung gilt.

Das kein Mensch unterschreiben würde, unbegrenzt für irgendwen zu haften ist mir sehr wohl klar, ich bin nicht weltfremd...

Edit...erm...Schniko: Geht das eine Stufe ausführlicher? bin mir nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe ^^
 
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Der vorgelegte Wortlaut ist im grobem sogar vorteilhaft für dei Mudda, weil der Vermieter nicht die Einrede der Vorausklage und ähnliches ausgeschlossen hat (oder steht irgendwo "selbstschuldnerisch"?. Letztlich gelten für nicht im Vertrag geregelte Fälle die Gesetze, dafür sind sie ja auch da.

eine reguläre Mietbürgschaft ist gesetzlich in ihrer Höhe gekappt

Wo hast du das her?
 

zoiX

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550b BGB wird in den meisten F&A-Seiten, die ich ergoogelt hab so gedeutet, dass Mietkaution + Mietbürgschaft nicht größer als 3 Monatskaltmieten sein dürfen - da hab ich das her.

"Selbstschuldnerisch" ist nirgendwo vermerkt, nein.
 
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§550b BGB sagte das, ja, aber nur bis 2001, dann gabs eine Mietrechtsreform.
*such*
§551 ist der neue.

Stimmt wohl auch so für die Bürgschaft (das ersetzt hier aber keine anwaltliche Beratung).

Ansonsten zum weiterschmöckern: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietbuergschaft.html .. vermute mal, dass du nicht die einschlägigen Kommentare zuhause hast ;)
 

TMC|Eisen

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Das, was eurem Vermieter da anscheinend vorschwebt, ist keine Mietbürschaft nach § 551. Es ist keine Begrenzung vorgesehen und deine Mutter soll für alle! Ansprüche aufkommen. Darüber würde ich doch noch einmal mit dem Vermieter sprechen, das ist schon mehr als überzogen. Was hat er gegen die übliche Kaution einzuwenden?


§ 551 BGB: Mietbürgschaft gilt grundsätzlich nur für 3 Monatsmieten (KM). Eine Doppelsicherung (zB Barkaution und Gehaltsabtretung oder Bürgschaft) ist unzulässig. Folge: Teilnichtigkeit.

Beachte aber: Jedoch ist eine Bürgschaft von § 551 unberührt, wenn sie der Bürge (als Dritter) unaufgefordert unter der Bedingung eingeht, dass der Wohnraummietvertrag zustande kommt. Das betrifft euch aber wohl nicht, da die Mitbürgschaft offensichtlich vom Vermieter veranlasst wurde.


Die Angaben sind ohne Gewähr, ich habe nur schnell im Palandt nachgeschlagen, weil ich ohnehin gerade noch am Arbeiten war.

Grundsätzlich würde ich empfehlen: Finger weg von Bürgschaften. Nicht einmal innerhalb der Familie. Nach den Worten meines früheren Repetitors hat der Bürge "immer die Scheisse am Schuh". Gemeint ist, dass eine Bürgschaft unglaublich teuer werden kann und der Anspruch, den man über die cessio legis erhält, ist idR keinen Pfifferling wert. Versucht es lieber ohne Bürgschaft oder wenigstens mit einem formularmäßigen Mietbürgschaftsvertrag, den es überall geben sollte.

MFG
 

zoiX

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Okay, danke - dein Link klingt ja schonmal gut.
Ihre Mutter wird morgen zum Rechtsanwalt flitzen, aber wenn der ihr sagt, was unter deinem Link geschrieben steht, siehts wohl gut aus für uns.

Edit @sui4: 551.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Heißt das nicht, dass, solange "Mietbürgschaft" drüber steht, im (für uns) schlechtesten Falle das gilt, was §551 sagt?
Und, für alle, die noch nie als Student (oder in einer anderen Stadt) auf WOhnungssuche waren: Jeder Vermieter in Bonn findet für nahezu jede Wohnung in jeder Lage mit beliebiger qm-Zahl 30 potentielle Mieter, von denen 29 eine Mietbürgschaft unterzeichnen.
 
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Sui4, kurzer Einwurf: die Regelung, maximal 3 Monatsmieten, begrenzt doch die Bürgschaft, egal ob der Vermieter will, dass die gute Frau für alle Ansprüche einstehen soll. Oder steht im Palandt was zur Abdingbarkeit?
 
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Und, für alle, die noch nie als Student (oder in einer anderen Stadt) auf WOhnungssuche waren: Jeder Vermieter in Bonn findet für nahezu jede Wohnung in jeder Lage mit beliebiger qm-Zahl 30 potentielle Mieter, von denen 29 eine Mietbürgschaft unterzeichnen.
jibbet in Bonn keine Studentenwohnheime vom Studentenwerk? o_O
 

zoiX

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da ich demnächst meine Diplomarbeit antrete ist die Zeit der Studentenwohnheime leider rum ;) Vorm Vermieter gelte ich leider trotzdem noch als Student, und meine Freundin sowieso - also will er die Bürgschaft...obwohl genügend Einkommen von unserer Seite vorhanden wäre dank Stipendium, Anstellungen als SHK und Kindergeld
 

TMC|Eisen

Guest
@ retsampitz:

Nein, die 3 Monatsmieten Obergrenze sind unabdingbar (siehe § 551 IV). § 551 IV umfasst den gesamten Inhalt von § 551 I-III, also die Ratenzahlung, die Höhe usw.

Aber: "Jedoch ist eine Bürgschaft von § 551 unberührt, wenn sie der Bürge (als Dritter) unaufgefordert unter der Bedingung (§ 158 I) eingeht, dass der Wohnraummietvertrag zustande kommt" (Palandt, 65. Auflage, § 551, Rn. 3)

Das heißt nichts anderes, als dass eine "normale" Bürgschaft (§§ 765 ff.) unter diesen Voraussetzungen durchaus möglich ist und in diesem Fall § 551 nicht einschlägig ist, also auch keine Begrenzung im Hinblick auf die Höhe erfolgt.
 

zoiX

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Hum? Was heißt denn "unaufgefordert" in dem Zusammenhang?
 

TMC|Eisen

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Z.B.: Deine Mutter kommt unaufgefordert (d.h. auf ihre Initiative) auf den Vermieter zu und schließt mit ihm einen Bürgschaftsvertrag, aber unter der Bedingung (§ 158 I BGB), dass der Mietvertrag zwischen dir und dem Vermieter auch wirksam zustande kommt. D.h. der Bürgschaftsvertrag wird erst "wirksam", wenn die Bedingung eintritt, also der Mietvertrag geschlossen ist. Davon musst du nicht einmal etwas erfahren. In diesem Fall kann der Bürgschaftsvertrag anders ausgestaltet sein, es kann z.B. eine Höchstgrenze von 100.000 Euro vereinbart worden sein. § 551 BGB hat in diesem Fall keine Bedeutung.

In eurem Fall hat euer Vermieter euch das Formular ja vorgelegt (also auf seine Initiative) und als Bedingung für den Mietvertrag vorgegeben. D.h. für euch gilt § 551. Dennoch würde ich ihn fragen, was gegen eine verkehrsübliche Kaution spricht.
 
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Danke für das Lesen der Frage - eine reguläre Mietbürgschaft ist gesetzlich in ihrer Höhe gekappt - womit der Fall, dass wir die Wohnung in Schutt und Asche legen finanziell sowieso auf uns zurückfiele.

Na super, ich schreib' was zum Thema und nur weil Du nicht genau das lesen kannst was Du willst, pflaumst Du rum? Danke, ab hier machst Du alleine weiter :wave3:
 
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