Kurze Rechtsfrage zum Verkauf bei eBay

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Bräuchte mal bitte kurz die Meinung der Rechtsexperten:

Meine Freundin hat über eBay ein Paar Stiefel verkauft. Unten in der Artikelbeschreibung steht das übliche, also "Privatverkauf, keine Rücknahme etc."

Allerdings hat sie leider übersehen, dass ganz oben wo auch Preis, Lieferbedingungen etc. aufgeführt sind, unter Rücknahme steht "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben.".

Bei der Erstellung der Auktion hat eBay diese Option scheinbar standardmäßig aktiviert und meine Freundin hat's übersehen.

Wenn man dort allerdings auf Details klickt (dadurch springt er auf der Seite ganz nach unten zu der "Widerrufs- oder Rückgabebelehrung") dann ist dort natürlich nichts eingetragen, d.h. dort steht nur der eBay-Standardsatz "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben.", es sind aber keine Bedingungen aufgeführt.

Nun hat jemand die Stiefel gekauft und will sie zurückschicken, weil sie nicht passen. Muss meine Freundin die zurücknehmen? Oder kann sie sich darauf berufen, dass sie in der Artikelbeschreibung ausdrücklich die Rücknahme ausgeschlossen hat und dass unter der Rückgabebelehrung keinerlei Details angegeben sind?

thx
 
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Da es sich um einen Privatverkauf handelt, muss deine Freundin die Stiefel nicht zurücknehmen.
 
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Ist der Account nen privater oder gewerblicher?
Frage deshalb, weil die Option sonst ja eigentlich nicht standartmäßig aktiviert ist.
 
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Ist der Account nen privater oder gewerblicher?

Ist ein privater Account. Daher hat sie auch übersehen, dass diese Option auf einmal standardmäßig aktiviert war.

Da es sich um einen Privatverkauf handelt, muss deine Freundin die Stiefel nicht zurücknehmen.

Würde ich auch vermuten, aber ich bräuchte dafür bitte harte Fakten, um das zu untermauern. Das Problem hierbei ist ja insbesondere die widersprüchliche Angabe in der Auktion und die Frage - welche Angabe ist nun rechtsverbindlich?
 
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Harte Fakten?
Da besteht kein Problem, denn es sind keine Bedingungen genannt worden, wonach der Artikel zurückgegeben werden kann.
Dem hat der Verkäufer zugestimmt.
Somit handelt es sich um einen Privatverkauf, wonach alle Gewährleistungen etc. ausgeschlossen worden sind.
 

qwertzasdf1234

Guest
Wenn du Gewährleistungen nich im Text ausgeschlossen hast, ist das nicht richtig.
Also, falls der Artikel "defekt" sein sollte. Isser aber nich.

Privatverkauf, keine Rückgabe/Gewährleistung/Garantie is so der Standardshit :ugly:
 
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Würde auch sagen, dass der Käufer selbst schuld ist. Größe war ja (hoffentlich) benannt worden im Angebotstext, und jeder weiß, dass Größen unterschiedlich ausfallen können. Ist zwar scheiße bei Schuhen aus dem Internet, da man sie nicht anprobieren kann, spielt hier aber wohl keine Rolle.
Würde selbst mein Menschenverstand als juristischer Laie sagen.
 
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Aye, vielen Dank.

Würde auch sagen, dass der Käufer selbst schuld ist. Größe war ja (hoffentlich) benannt worden im Angebotstext

Jep, die Größe hat sie reingeschrieben - hat sogar extra einige Dinge ausgemessen und die cm-Angaben mit reingeschrieben. Aber da der Käufer nicht den Hinweis auf "Privatauktion, keine Rücknahme etc." gelesen hat, wird er das wohl auch übersehen haben. Daher seh ich's mittlerweile auch so - selbst schuld.
 
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ob die gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde oder nicht, interessiert in erster linie überhaupt gar nicht. denn eine sofortige rückgabemöglichkeit sieht unser gewährleistungsrecht nicht vor. vielmehr beruft sich der käufer der stiefel auf das im internet üblicherweise bestehende widerrufsrecht nach §312d BGB. das widerrufsrecht ist kein dispositives recht, eine mitteilung in der artikelbeschreibung die das widerrufsrecht begrenzt wäre daher grundsätzlich unwirksam. ob ein widerrufsrecht besteht, bemisst sich vielmehr nach art des vertragsschlusses und der beteiligten parteien. dafür müsste deine freundin unternehmerin iSd. §14 BGB sein. da deine freundin wohl (hoffe ich) nicht ständig schuhe verkauft und der account auch kein power-seller account ist, dürfte deine freundin nicht als unternehmerin gelten. somit liegt kein fernabsatzvertrag vor, ein widerrufsrecht besteht nicht.

ein sonstiges rückgaberecht muss nicht ausgeschlossen werden, da keins von gesetzeswegen existiert. ein spezielles rückgaberecht müsste vereinbart werden.

ob die gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde wird erst dann interessant, wenn der artikel laut käufer defekt ist und dieser reparatur o.ä. verlangt. erst unter engen voraussetzungen kann sie dann vom kaufvertrag zurücktreten. da deine freundin klugerweise die größe der stiefel genausten angegeben hat, dürfte die tatsache, dass der käuferin die schuhe nicht passen, auch keinen mangel begründen.


PS: ob deine freundin in die artikelbeschreibung reinschreibt "privatverkauf" oder "prostitution" oder "das bw.de forum ist so klasse", spielt für die bewertung was es wirklich ist überhaupt keine rolle.
 
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ein sonstiges rückgaberecht muss nicht ausgeschlossen werden, da keins von gesetzeswegen existiert. ein spezielles rückgaberecht müsste vereinbart werden.
Ich stimme dir ja im großen und ganzen zu. Aber genau hier ist ja der Haken. Die Frage ist doch: bedeutet der Satz "Der Artikel kann unter den unten angegebenen Bedingungen zurückgegeben werden", dass ein vertragliches Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht eingeräumt wurde? Dem Wortlaut nach schon. Dass unten dann keine weiteren Bedingungen aufgeführt sind, könnte man ja auch streng formal so auslegen, dass dann eben ohne weitere Bedingungen sofort zurückgetreten werden kann.

Ich denke das war die Frage des TE.
Meiner Meinung nach ist das aber nicht möglich. Ich würde das so auslegen: Ein verständiger Benutzer erkennt, dass es sich dabei um das "Standardformular" der Internetplattform handelt und dass deshalb ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht nur eingeräumt wird, wenn unten auch tatsächlich etwas eingetragen ist. Dem Durchschnittsbenutzer ist durchaus klar, dass diese Formulierung in Verbindung mit den fehlenden Details bedeutet, dass hier kein Sonderrecht eingeräumt wird.
Gleichwohl sollte man sich im Klaren sein, dass ein internetfeindlicher Richter das durchaus anders sehen kann. Die Gegenargumentation sähe nämlich so aus: Der Text muss nicht unbedingt erscheinen, sondern man kann ihn auch ausschalten, indem man dort das Häkchen wegmacht. Wenn man das (fahrlässig) unterlässt, dann erzeugt man eben damit bei einem erfahrenen Benutzer den Eindruck, dass man ein Rücktrittsrecht einräumen will. Denn: Warum gibt es die Option, es einzuschalten, ohne dass man dann unter "Details" etwas einträgt?

Gruß Hafish
 
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Ich stimme dir ja im großen und ganzen zu. Aber genau hier ist ja der Haken. Die Frage ist doch: bedeutet der Satz "Der Artikel kann unter den unten angegebenen Bedingungen zurückgegeben werden", dass ein vertragliches Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht eingeräumt wurde? Dem Wortlaut nach schon. Dass unten dann keine weiteren Bedingungen aufgeführt sind, könnte man ja auch streng formal so auslegen, dass dann eben ohne weitere Bedingungen sofort zurückgetreten werden kann.

Ich denke das war die Frage des TE.
Meiner Meinung nach ist das aber nicht möglich. Ich würde das so auslegen: Ein verständiger Benutzer erkennt, dass es sich dabei um das "Standardformular" der Internetplattform handelt und dass deshalb ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht nur eingeräumt wird, wenn unten auch tatsächlich etwas eingetragen ist. Dem Durchschnittsbenutzer ist durchaus klar, dass diese Formulierung in Verbindung mit den fehlenden Details bedeutet, dass hier kein Sonderrecht eingeräumt wird.
Gleichwohl sollte man sich im Klaren sein, dass ein internetfeindlicher Richter das durchaus anders sehen kann. Die Gegenargumentation sähe nämlich so aus: Der Text muss nicht unbedingt erscheinen, sondern man kann ihn auch ausschalten, indem man dort das Häkchen wegmacht. Wenn man das (fahrlässig) unterlässt, dann erzeugt man eben damit bei einem erfahrenen Benutzer den Eindruck, dass man ein Rücktrittsrecht einräumen will. Denn: Warum gibt es die Option, es einzuschalten, ohne dass man dann unter "Details" etwas einträgt?

Gruß Hafish

ja gut, du hast natürlich recht. normalerweise steht unter "details" dann die widerrufsbelehrung etc. deswegen hab ich gar nicht daran gedacht dass dem auch ein anderer erklärungswert zukommen könnte als nur die erfüllung der informationspflichten.
andererseits ist mMn "unter den unten angegebenen bedingungen" durch die artikelbeschreibung hinreichend konkretisiert, nämlich "gar nicht". dabei spielt es auch für mich keine rolle, was "details" für ein zauberkästchen öffnet. details könnte genausogut eben, wie gesagt, für die informationspflichten zur verfügung stehen.
ein kleiner widerspruch bleibt aber natürlich und am ende ist es auslegungssache.
 
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Nein. Schweigen kann nur in äußerst seltenen Umständen einer Erklärung gleichgestellt werden. Somit wurde hier kein autonomes Rücktrittsrecht vereinbart. Der Wille, ein solches zu begründen, muss ausdrücklich erklärt werden.

Der Widerruf ist nicht möglich, da Privatverkauf. §§ 312b, 355 ff. BGB (-).
Der Rücktritt vom KV ist gemäß § 444 BGB ausgeschlossen, wobei schon die TB-Voraussetzungen mehr als fraglich sind.

Es gibt zwar Möglichkeiten und "Schutzbehauptungen" die einen solchen Ebayvertrag unwirksam machen könnten, aber davon wurden wohl keine vorgebracht. Der KV kam wirksam zustande.

Sonst kann ich nur auf Schnikos Post verweisen.

Deine Freundin muss die Schuhe nicht zurück nehmen.
 
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qwertzasdf1234

Guest
Alter wieviele Juristen haben wir hier im Forum.

WTF.
 
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Alter wieviele Juristen haben wir hier im Forum.

WTF.

Es kommen mit der Zeit halt immer ein paar dazu. Die altgesottenen kennt man ja. ;)

Super, vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen :thx:

Das ist der Grund, warum mir bei Rechtsfragen mittlerweile als erstes das bw.de Forum in den Sinn kommt :D

Das ist allerdings nicht sehr empfehlenswert. Ich für meinen Teil schreibe hier nämlich in der Regel nichts zu juristischen Fragestellungen. Trotz besseren Wissens.
Im Zweifel endet das schlecht für beide Seiten.
Bei trivialen Fragen wie deiner kann man aber eine Ausnahme machen.

Wobei der Teufel immer im Detail steckt. Es kommt immer auf den Einzelsachverhalt an. Der lässt sich über das Internet nur schlecht erfassen. Die Lösung ist obendrein meist viel komplizierter als der juristische Laie denkt.
Und leider auch, als viele Juristen denken.
Selbst bei deiner kurzen Frage können sich immer in der Realität Tatsachen auftun, die man so nicht mitbekommen hat. Die aber die Lösung komplett auf den Kopf stellen.

Okay, wie man sieht, halte einfach nichts von Internetrechtsberatung. Besonders nichts von privater. Mein Stundensatz lässt auch nichts anderes zu.
Aber davon abgesehen macht es, wie gezeigt, auch meiner Meinung nach wenig Sinn.
 
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Nein. Schweigen kann nur in äußerst seltenen Umständen einer Erklärung gleichgestellt werden. Somit wurde hier kein autonomes Rücktrittsrecht vereinbart. Der Wille, ein solches zu begründen, muss ausdrücklich erklärt werden.
Ich stimme dir zwar im Ergebnis zu, dass keine Rücktrittsmöglichkeit vorhanden ist.

Aber dein Argument geht ins leere. Denn die Freundin vom TE hat nicht geschwiegen, sie hat ein ausdrückliches Angebot gemacht. Dieses muss zunächst ausgelegt werden. Bei der Auslegung kann dann selbstverständlich mit einbezogen werden, was "nicht gesagt" wurde. ;)
Und selbst wenn du dich nur darauf beziehst, dass ausdrücklich kein Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre, so kann man das - wie ich dargelegt habe - durchaus anders sehen. Denn in dem Angebot steht wörtlich drin "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben."

Nochmals: Ich lege das so aus, dass mangels weiterer Angaben kein Rückgaberecht eingeräumt wurde. Aber zwingend ist das nicht.
 
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Ich stimme dir zwar im Ergebnis zu, dass keine Rücktrittsmöglichkeit vorhanden ist.

Aber dein Argument geht ins leere. Denn die Freundin vom TE hat nicht geschwiegen, sie hat ein ausdrückliches Angebot gemacht. Dieses muss zunächst ausgelegt werden. Bei der Auslegung kann dann selbstverständlich mit einbezogen werden, was "nicht gesagt" wurde. ;)
Und selbst wenn du dich nur darauf beziehst, dass ausdrücklich kein Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre, so kann man das - wie ich dargelegt habe - durchaus anders sehen. Denn in dem Angebot steht wörtlich drin "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben."

Nochmals: Ich lege das so aus, dass mangels weiterer Angaben kein Rückgaberecht eingeräumt wurde. Aber zwingend ist das nicht.

Das Schweigen bezieht sich auf die vertragliche Rücktrittsmöglichkeit, nicht auf das Angebot zum Kaufvertrag.
Man kann keinen Rücktritt vertraglich vereinbaren, ohne dies ausdrücklich zu erklären.
Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bezüglich des Kaufvertragsangebots hat damit nichts zu tun.
Die Aussage, "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" hat alleine keine Erklärungskraft, wenn diese Bedingungen eben nicht angegeben werden.
Mithin wurde bezüglich dessen geschwiegen. Schweigen ist in der Regel ungleich Willenserklärung.
 
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Wenn ich in einem Vertrag lesen würde:
Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben
Dann würde ich davon ausgehen, dass es mindestens einen Fall gibt, wo ich tatsächlich die Ware zurückgeben kann, sonst ergibt der Satz einfach keinen Sinn.

Aber ich sehe schon, Logik auf Recht angewand ist hoffnungslos :D .
 
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Das Schweigen bezieht sich auf die vertragliche Rücktrittsmöglichkeit, nicht auf das Angebot zum Kaufvertrag.
Man kann keinen Rücktritt vertraglich vereinbaren, ohne dies ausdrücklich zu erklären.
Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bezüglich des Kaufvertragsangebots hat damit nichts zu tun.
Die Aussage, "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" hat alleine keine Erklärungskraft, wenn diese Bedingungen eben nicht angegeben werden.
Mithin wurde bezüglich dessen geschwiegen. Schweigen ist in der Regel ungleich Willenserklärung.

allein die tatsache, dass man die passage "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" durch aktivieren oder deaktivieren eines kästchens im angebotstext anzeigen lassen kann, lässt ihr einen erklärungsinhalt zukommen. aus dieser passage und dem umstand, dass die passage aktiviert wurde, könnte man entnehmen dass der verkäufer ein rücktrittsrecht eingeräumt hat. ob das der fall ist, ist durch auslegung zu ermitteln. das ist allein das, was hafish wohl sagen möchte.
 
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Wenn ich in einem Vertrag lesen würde:
Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben
Dann würde ich davon ausgehen, dass es mindestens einen Fall gibt, wo ich tatsächlich die Ware zurückgeben kann, sonst ergibt der Satz einfach keinen Sinn.

Aber ich sehe schon, Logik auf Recht angewand ist hoffnungslos :D .

Wenn du siehst, dass dies dort steht, aber unten keine Bedingungen vom Privatverkäufer angegeben sind, was soll dann dieser "Fall" sein.
Dieser muss näher bestimmt werden. Wenn dies nicht geschieht, gibt es im Zweifel keinen solchen Fall und es gelten die gesetzlichen Regeln.
Eben deswegen hat der Satz alleine keinen Erklärungswert.

allein die tatsache, dass man die passage "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" durch aktivieren oder deaktivieren eines kästchens im angebotstext anzeigen lassen kann, lässt ihr einen erklärungsinhalt zukommen. aus dieser passage und dem umstand, dass die passage aktiviert wurde, könnte man entnehmen dass der verkäufer ein rücktrittsrecht eingeräumt hat. ob das der fall ist, ist durch auslegung zu ermitteln. das ist allein das, was hafish wohl sagen möchte.

Dem ist nicht zuzustimmen. Diese Passage hat eine reine Hinweisfunktion, was schon dem Wortlaut zu entnehmen ist.
Wenn dieser Hinweis ins Leere läuft, ist dem keine Erklärung zu entnehmen.
Mal davon abgesehen, dass es fraglich ist, dass die Tatsache, dass das Häkchen standardmäßig aktiviert ist, nicht verbraucherfeindlich ist.
Ein vertragliches Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht, das ohne Ausgestaltung weiter geht als das gesetzliche, ist ohne nähere Angaben im Zweifel nicht anzunehmen.

Zudem ist der Verweis auf unten nicht stehende nähere Bedingungen, wie dargelegt, wohl kaum eine Willenserklärung.
Diese wäre aber auch vom objektiven Empfängerhorizont aus gesehen nicht dahingehend auszulegen, dass der Verbraucherverkäufer eine Rückgabemöglichkeit "ohne weiteres" eingehen möchte, die hinter dem gesetzlichen Schutz zurück bleibt.
 
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Wenn du siehst, dass dies dort steht, aber unten keine Bedingungen vom Privatverkäufer angegeben sind, was soll dann dieser "Fall" sein.
Dieser muss näher bestimmt werden. Wenn dies nicht geschieht, gibt es im Zweifel keinen solchen Fall und es gelten die gesetzlichen Regeln.
Eben deswegen hat der Satz alleine keinen Erklärungswert.

Wie gesagt, rein logisch:
Verbraucher können .. zurückgeben
->Es muss so ein Szenario existieren, sonst stimmt der Satz nicht.
unten angegebenen Bedingungen
->keine Bedingungen, was bedeutet das jetzt?
Da die Rückgabe aber möglich ist, und damit auch unter keinen Bedingungen möglich sein muss, kann es hier nur bedeuten, dass keine Bedingungen->keine Einschränkungen.

Offensichtlich sieht das Gesetz das ganze wie du schreibst anders, das will ich ja garnicht in Frage stellen, unlogisch finde die juristische Auslegung trotzdem.
 
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Wie gesagt, rein logisch:
Verbraucher können .. zurückgeben
->Es muss so ein Szenario existieren, sonst stimmt der Satz nicht.
unten angegebenen Bedingungen
->keine Bedingungen, was bedeutet das jetzt?
Da die Rückgabe aber möglich ist, und damit auch unter keinen Bedingungen möglich sein muss, kann es hier nur bedeuten, dass keine Bedingungen->keine Einschränkungen.

Offensichtlich sieht das Gesetz das ganze wie du schreibst anders, das will ich ja garnicht in Frage stellen, unlogisch finde die juristische Auslegung trotzdem.

Die Formulierung "Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" impliziert bereits, dass es sich bei der Auktion um einen Verbrauchervertrag handeln muss. Wenn dein Gegenüber aber Privater ist, ist das nicht der Fall. Mithin ist diese Hinweispassage ohnehin gegenstandslos.

Da bei einer Privatauktion die Rückgabe über das Widerrufsrecht gerade nicht besteht, gehst du von einer falschen Ausgangslage aus. Die Rückgabe ist in diesem Fall gerade nicht möglich. Wenn eine Angabe wie hier fehlt, müssen im Zweifel die gesetzlichen Regeln greifen.
Zudem kann der verständige Empfänger bei einer fehlenden Angabe unter dem Hinweistext nicht einfach davon ausgehen, dass eine Rückgabe ohne Gründe möglich ist. Schweigen ist im Rechtsverkehr regelmäßig keine Erklärung.

Ich wiederhole mich zwar, aber diese Regel ist essentiell, da es sonst zu zu großen Rechtsunsicherheiten kommen würde.
Selbst wenn man argumentieren würde, dass durch den Hinweistext eine Art "Vertrauenstatbestand" geschaffen wurde, worauf du wahrscheinlich hinaus willst, muss diese mögliche Ausnahme zum Schweigen im Rechtsverkehr doch unter Einbeziehung der beiderseitigen Interessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abgewogen und ausgelegt werden.
Im Ergebnis wird das dazu führen, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Schutz durch bloßes Schweigen nicht interessengerecht für den Privatverkäufer ist.
 
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