Nein, eben nicht!
Das Eigentumsrecht und das Urheberrecht sind zwei verschiedene Rechte, die nicht unbedingt in der gleichen Person vereinigt sein müssen.
Grundsätzlich kann natürlich der Eigentümer mit seiner Sache frei verfahren wie er es für richtig hält. Die Grenze dieser Dispositionsfreiheit ist aber durch entgegenstehende Rechte eines anderen, hier dem Urheberrechtsinhaber, abgesteckt.
Bekanntes Beispiel sind die Rechtsbeziehungen des Architekten und des Bauherren zum Bauwerk. Der Bauherr ist Eigentümer des Bauwerkes und kann innerhalb dieser Stellung grundsätzlich ganz normal über dies im weiteren Sinne bestimmen. Soweit es aber um Handlung geht die das Urheberrechts des Architekten berühren, sind diese Handlungen unzulässig.
So kann der Bauherr z. B. nicht einfach nach der Fertigstellung anderweitige Baumassnahmen durchführen, die den ursprünglichen Charakter des Bauwerkes verändern. Gegen diese Baumassnahmen des Eigentümers (!) kann dann der Architekt zu Gerichte ziehen und ggf. stoppen lassen.
Ähnlich ist es letzlich hier : Würden Neo "Basteleien" den Ursprungscharakter des Programmes so verändern, dass das Urheberrecht der Agentur verletzt sein würde!?!
Grundsätzlich können auch Webpages Computerprogramme sein:
§ 1 (i) der Mustervorschriften der WIPO :Begriff des Computerprogramms „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt"
Dann muss freilich noch geklärt werden ob die Webpage überhaupt eine entsprechende Schöpfungstiefe aufweist. Bei komplexen Computerprogrammen wird jedenfalls diese Individualität vermutet.
Da ich die fragliche Webpage nicht kenne und auch sonst keine Ahnung vom Programmieren von Webpages habe, gehe ich aufgrund von Neos Angaben ( Agentur, 100 Leute dran rumgewerkelt, ) mal davon aus, dass die betreffende Webpage schon etwas mehr ist als eine triviale Programmierarbeit eines Informatikstudentens.
Tatsächlich können dass natürlich nur entsprechende Fachleute anhand der konkreten Webpage klären.
Aber eben deshalb ist es schon komplett verfehlt von einer offenkundigen Nichteinschlägigkeit zu sprechen. Für den Laien ist es eben nicht offenkundig.
Naja Ulti hatte seine Offenkundigkeit eh nicht auf dieses Argument gestützt...
@ TaiPan
Ehrlich gesagt verstehe ich deine Ausführungen zu meinen Kommentar zu § 69 c nicht. Ich habe doch geschrieben, dass dieser nicht einschlägig ist.
Wieso wirfst mir dann vor ich hätte ihn Fehlinterpretiert, da dieser hier ja ( richtigerweise ) nicht greift ???
btw,
Hier nochn interessanter Link, der wohl Klärung bringt :
http://www.linksandlaw.de/linkingundframing6.htm
Entscheidend ob ein Werk bei einer Webpage vorliegt, ist die Beantwortung der Frage ob nur HMTL - Codes verwendet wurden.
Hat die Agentur die Webpabe also lediglich mit HTML programmiert kommen die §§ 69a nicht zum Zuge. Wenn zusätzlich noch Perl, Javascript verwendet wurde liegt eben ein Werk im Sinne des Urheberrechts vor.
Tjo, ob die Agentur offensichtlich nur HMTL verwendet hat, kann ich leider nicht beantworten.
Wahrscheinlich nicht...