Kaufvertrag bei Privatverkauf

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Hi,

ich will demnächst zum ersten mal etwas größeres verkaufen und würde auf jeden Fall nen Kaufvertrag machen wollen. Hab aber leider keine Erfahrung auf was ich da achten muss.

Der Käufer würde vorher die Möglichkeit bekommen, das Gerät auszuprobieren um zu sehen, dass es ordentlich funktioniert.

Was muss denn in soeinen Vertrag dann alles rein? Reicht es da drauf zu schreiben, dass er den Artikel überprüft hat, alles in Ordnung war und er hinterher nicht wieder zu mir kommen wird um das Teil zurückzugeben?
So wie ichs bisher gelesen hab, kann ich die Rücknahme ja schon ausschließen oder?

Und was mach ich wenn er sagt, er brauchts nicht ausprobieren das wird schon passen? Würde der Satz im Vertrag dann trotzdem gelten? Das Gerät ist zwar in 1a Zustand, aber ich hab keine Lust dass ihm dann z.B. beim Transport was kaputt geht und er dann sagt das wäre ein Mangel gewesen.

Danke für Tipps!

Noodles
 

Comadevil

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Hast du mal nach einem Mustervertrag gegoogled?
 

cReAtiVee

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Lass dir seine Abnahme (auch wenn er sagt "Ach ist schon in Ordnung") auf jeden Fall schriftlich abzeichnen. Da kann dann sowas stehen wie (jetzt einfach ohne Jura Kram, falls da was falsch ist, bitte korrigiert mich):

"Käufer hat die Ware auf Mängel inspiziert und das Gerät wird so wie gesehen verkauft."

Falls es irgendwas wirklich teures ist, dann bitte einen Freund kurz vorbei zu kommen, wenn er es abholen kommt und weise den Käufer explizit noch auf diesen Satz hin. Aber das wird ihn dann natürlich misstrauisch machen, also sei dir natürlich sicher, dass das Gerät einwandfrei funktioniert.

Ansonsten # an Standardvertrag. Wirst du sicher im Internet finden.
 
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Und was mach ich wenn er sagt, er brauchts nicht ausprobieren das wird schon passen? Würde der Satz im Vertrag dann trotzdem gelten? Das Gerät ist zwar in 1a Zustand, aber ich hab keine Lust dass ihm dann z.B. beim Transport was kaputt geht und er dann sagt das wäre ein Mangel gewesen.

Wenn er dir im Vertrag unterschreibt dass das ding nach dem Testen funktionsfähig ist, bist du abgesichert unabhängig davon ob er es nun wirklich testet oder nicht. Das Einzige was er dann rechtlich machen kann ist die Lesbarkeits deines Vertrages zu bemängeln. Also schau dass alles gut lesbar (keine versteckten Schriftgröße 8 Klauseln) und verständlich ist dann ist alles np.
 
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Eigentumsvorbehalt

Unbedingt den Eigentumsvorbehalt mit reinnehmen ("Das Gerät gehört bis zur vollständigen Begleichung der Forderung dir!". Ich hatte es vergessen und nun einen riesen Ärger damit, weil er nicht gezahlt hat.
 
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Ich hab jetzt mal folgendes reingeschrieben:

Der Verkäufer erklärt, dass das genannte Gerät alleiniges Eigentum frei von rechten Dritter ist und nicht als gestohlen gemeldet ist oder wird. Er sichert zum Zeitpunkt des Verkaufs die volle Funktionstüchtigkeit zu, wie sie für dieses Gerät bei bestimmungsgemäßem Gebrauch üblich ist. Funktionseinschränkungen, insbesondere Schäden, sind oben bei Besonderheiten aufzuführen. Diesbezügliche mündliche Erklärungen bzw. Absprachen sind kein Teil dieses Kaufvertrages.

Der Käufer hat das Gerät auf seine Funktionsfähigkeit überprüft und den Zustand als einwandfrei befunden. Das Gerät wird wie gesehen verkauft. Das Gerät besitzt zum Zeitpunkt des Verkaufs lediglich die oben aufgeführten Mängel. Die Haftung der Verkäufers für später zu Tage tretende Mängel wird hiermit ausgeschlossen.

Der Kaufpreis beträgt: €
und wird mit der Übergabe des Gerätes bar bezahlt.

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderung bleibt das Gerät im Besitz des Verkäufers.

Den zweiten Absatz hab ich selber geschrieben, müsste aber so doch eigentlich klar gehen?

Im ersten Absatz hab ich noch eingefügt, dass die Funktionsfähigkeit halt nur zum Zeitpunkt des Verkaufs zugesichert wird. Wenn er es danach runterwirft, oder daheim falsch benutzt, oder es sonst irgendwie kaputt bekommt bin ich dann ja ausm schneider oder?

In dem Mustervertrag ist oben noch ein Absatz mit "Identität und Wohnsitz wurden nachgewiesen mit: Personalausweis (Nummer) oder Reisepass (Nummer)"
Den hab ich jetzt mal rausgelassen. Is das ok oder sollte sowas schon lieber drin sein?
 
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Soweit so gut. Letzter Satz ist so gewollt ja? Besitz ist nicht gleich Eigentümer.

Du bist im Moment der Eigentümer UND Besitzer der Sache. Sobald du ihm die Sache übereignest wird er Eigentümer der Sache und sobald du sie ihm gibst ist er auch Besitzer.

Der Satz da oben würde so keinen Sinn machen wenn er das Geld ja eh bar bezahlt. Und dann brauchst du auch den Eigentumsvorbehalt nicht aufzuführen.

Im übrigen sind nur Mängel NICHT zu reklamieren die offensichtlich sind. Ich weiß ja nicht was du da verkaufst, aber wenn zB gravierende Mängel innerhalb der Technik sind die Vorsatz oder Fahrlässigkeit erkennen lassen kann er den Kaufvertrag dennoch anfechten.

Aber wenn du sagst, das Gerät funktioniert einwandfrei und er kann es testen bist du idR auf der sicheren Seite.
 
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danke, hab den Punkt mit dem Eigentumsvorbehalt gestrichen.

hab jetzt noch was gefunden:
a) § 444 BGB regelt, dass ein Gewährleistungsausschluss, also eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels beschränkt werden, unwirksam ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Gebe ich durch den zweiten Absatz ne Garantie für die Beschaffenheit? Wenn ich mir dadurch ins eigene Fleisch schneide würde ichs lieber rauslassen...

Also wie gesagt, ich bin von dem Zustand 'des Geräts' vollkommen überzeugt, ich will nur nicht dass er mir hinterher irgendwas kann weil er es sich im nachhinein anders überlegt oder so
 
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Eine Garantie ist das wohl noch nicht. Aber du erkennst ja selbst, dass dein Vertragstext leicht zweideutig ist. Warum drückst du dich nicht einfach klar aus? Und warum willst du den Eigentumsvorbehalt streichen? Was DirndleE meinte war nur, dass du einen "Besitzvorbehalt" vereinbart hast und eben keinen Eigentumsvorbehalt. Oder soll das raus, weil eh direkt Geld gegen Ware getauscht wird?

Warum schreibst du nicht einfach

_____________

Kaufvertrag

§ 1 Hauptpflichten
Noodles verkauft Herr K ["etwas größeres"] zum Preis von [viel Geld].

Nach Abschluss des Vertrages erhält Herr K den Besitz an der gekauften Sache.
Herr K verpflichtet sich, den Kaufpreis in folgenden Raten/whatever zu bezahlen: [...]

§ 2 Beschaffenheit
Die Sache weist folgende - Herrn K bekannte - Mängel auf:
[...]

§ 3 Gewährleistungsausschluss
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Noodles.



____________

Einfach, klar und unmissverständlich. So entstehen nachher auch keine Auslegungsprobleme. Diese ganzen umständlichen Formulierungen mit deinen Versicherungen führen im Zweifel nur dazu, dass der Käufer nachher sagt, er wurde getäuscht etc..
 
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Soll der Käufer das denn überhaupt auf Raten kaufen? Vom Ratenkauf rate ich im Privatrecht immer strikt ab, das kann nur zu Ärger führen.

Kauft er es auf Raten: Eigentumsvorbehalt
Kauft er es bar/Überweisung (Hauptsache eine Rate): Der Passus ist irrelevant

Wenn ich §444 BGB richtig deute, musst du die Garantie aussprechen. Von alleine gibst du die nicht. Wie immer im Privatrecht muss man natürlich sehr vorsichtig sein mit dem was man sagt und wie man sich formuliert.

Du schreibst im Eröffnungspost, dass er die Möglichkeit hat die Sache auszuprobieren. Wenn sie da einwandfrei funktioniert, ist doch alles in Ordnung. Hole dir wirklich einen Zeugen, der einfach daneben steht und die Funktionsfähigkeit des Gerätes im Falle des Falles bestätigen kann.
 
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Soll der Käufer das denn überhaupt auf Raten kaufen? Vom Ratenkauf rate ich im Privatrecht immer strikt ab, das kann nur zu Ärger führen.

Kauft er es auf Raten: Eigentumsvorbehalt
Kauft er es bar/Überweisung (Hauptsache eine Rate): Der Passus ist irrelevant
Jo, deshalb hab ich ja gefragt ob er das deshalb auf einmal streichen wollte.
Natürlich ist die sofortige Bezahlung immer besser. Aber wenn man die Sache dann nicht los wird, dann muss man eben Ratenzahlung vereinbaren. Und die natürlich - wie du sagst - nur mit Eigentumsvorbehalt.

Du schreibst im Eröffnungspost, dass er die Möglichkeit hat die Sache auszuprobieren. Wenn sie da einwandfrei funktioniert, ist doch alles in Ordnung. Hole dir wirklich einen Zeugen, der einfach daneben steht und die Funktionsfähigkeit des Gerätes im Falle des Falles bestätigen kann.
Noch besser als ein Zeuge ist halt die Unterschrift auf einem schriftlichen Kaufvertrag. ;)

Bei Zeugen heißt es vor Gericht dann immer pauschal "der lügt doch für seinen Bekannten."
Bei der Unterschrift windet sich der Beklagte dann stets "ja ähm....also wissen Sie....naja...ich dachte das sollte was anderes heißen." :rolleyes:
 
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1. Nimm keinen Freund oder Verwandten als Zeugen. Die gehen bei Gericht nicht durch. Nimm einfach den Nachbarn, den du nur vom sehen kennst.
 

TheGreatEisen

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Darf ich fragen woher dieser Unsinn kommt? Natürlich gehen im Zivilprozess Freunde und Verwandte als zeugen "durch". Wie man es sich vielleicht vorstellen kann, sind solche Personengruppen sogar sehr oft Gegenstand von Beweisanträgen im Zivilprozess.

Eine Aussage eines "Freundes" muss ebenso gründlich gewürdigt werden wie die Aussage eines Unbekannten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, was Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen betrifft.

Nur in Ausnahmefällen wird der Punkt "eigene Interessen" des Zeugen ins Spiel gebracht. Es mag sich aus vielfältigen Gesichtspunkten herleiten lassen, z.B. aus familiären oder geschäftlichen Bindungen an eine Partei. Auf dem Zeugen lastender Regressdruck kann verharmlosende Falschaussagen zur Folge haben. Ausführungen hierzu berühren oft das Ansehen des Zeugen. Deshalb muss man sich (z.B. als RA der Gegenpartei, aber auch als Richter) fragen, ob man Hinweise auf persönliche Interessen, die einer Verurteilung des Zeugen gleichkommen könnten, guten Gewissens verantworten kann.

Der BGH hat hierzu auch Stellung bezogen: Ausschließliches ABstellen auf die Nähe eines Zeugen zur Partei ohne Auseinandersetzung mit den anderen Kriterien (o.g.) verstößt gegen § 286 ZPO.

Natürlich kommt es immer wieder mal vor. Aber pauschal die Glaubwürdigkeit eines Zeugen aus diesem Personenkreis abzusprechen ist unzulässig. Ich habe es auch in 4 Monaten am Amtsgericht (da war fast in jeder Verhandlung ein Zeugenbeweis durch Freund/Verwandter) nicht einmal erlebt, dass eigene Interessen unterstellt wurden. Ist ja nicht so, als wäre dreistes Lügen vor dem Amtsgericht nicht strafbar...
 
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Also ich habe es schon (zu) oft erlebt, dass...ich sage es mal vorsichtig...ich derart erhebliche Zweifel an der Aussage eines Zeugen hatte, dass ich ihm leider nicht glauben konnte. ;)
Nicht allein wegen der Nähe. Aber auch deshalb. Wenn bereits aus anderen Gründen Zweifel an der Wahrheit der Aussage bestehen, dann beeinträchtigt ein Näheverhältnis die Glaubwürdigkeit schon sehr stark (deshalb sagt der BGH ja auch, das "ausschließliche" Abstellen sei unzulässig).

Aber die gleichen Bedenken kann man natürlich gegenüber jedem haben, der im Lager des Begünstigten steht, also beispielsweise auch gegen den Nachbarn. Deshalb sind Urkunden immer besser. Da muss man schon eine Urkundenfälschung behaupten.
 

TheGreatEisen

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Na, das klingt doch schon differenzierter als:

"Bei Zeugen heißt es vor Gericht dann immer pauschal "der lügt doch für seinen Bekannten."

Natürlich kann man "eigene Interessen" im Rahmen der Beweiswürdigung einfließen lassen, genau das sagte ich ja. Pauschal geht da aber gar nichts. Ich war in meinen Urteilsentwürfen auch immer sehr vorsichtig, was diese Annahme anging und kam auch ohne diesen Kunstgriff zu dem mir sachnächsten Ergebnis.
 
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Na, das klingt doch schon differenzierter als:

"Bei Zeugen heißt es vor Gericht dann immer pauschal "der lügt doch für seinen Bekannten."
Ähm, das bezog sich auf die Verteidigung von jemandem, der zu Unrecht nicht zahlen will, wenn das einzige Beweismittel der Zeuge ist. ;)
Ich meinte: Um einen Zeugenbeweis zu widerlegen muss man dann "nur" Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecken. Bei einer Urkunde ist es wesentlich schwieriger. Das war keinesfalls allgemein auf alle vor Gericht auftretenden Zeugen bezogen. Dachte, das könnte man aus dem Kontext erkennen.
 
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