jurastudenten / fristverlängerung

tyra_durden

Guest
die frist, seinen pflichtteil aus ner erbschaft zu fordern läuft doch nach 3 jahren ab. kann man am ende der 3 jahre eine fristverlängerung beantragen? oder muss man da gleich klagen? (vor allem, wenn man weiß, dass die fristverlängerung genehmigt wird...)


ich hoffe, es kann mir jmd helfen.... :[
 
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Wenn es nicht so ist, wechselt du solange das Gericht bist du irgendwo Recht bekommst, dass ist doch im Grunde der Sinn von Jura,oder?

Solange suchen, bis man Recht hat :8[:
 
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bzw die sachen so darstellen, dass man recht hat

denn wir wissen ja: recht != gerechtigkeit
 
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Der Anspruch verjährt binnen drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls und der Forderung. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, was es da noch an ergänzenden Vorschriften gibt.
Hast Du eventuell sowas wie eine Bestätigung des Pflichtteils von dem Erben/der Erbengemeinschaft? Sonstige Hemmungsgründe? Eventuell Anwalt aufsuchen :/
 

20Rine05

Guest
http://dejure.org/gesetze/BGB/2331a.html

Wäre die einzige Möglichkeit , mit der die Verjährung des Pflichtteilanspruches hinausgezögert werden könnte. Allerdings kann nur der Erbe diese Stundung beantragen und nicht der Pflichtteilsberechtigte.

Insoweit ist mir sowieso nicht klar , warum du als Pflichtteilsberechtigter scheinbar mehr als 3 bzw. 30 Jahre für die Entscheidung , ob du den Pflichtteil geltend machst oder nicht , benötigen solltest?!?
Irgendwann muss ja mal Rechtsfrieden herrschen...

:zzz:

Ergänzung :
Natürlich kannst du auch versuchen mit dem Erben eine "normale" Stundung zu vereinbaren. Allerdings wird sich dieser in der Regel ohne Not , sprich die Voraussetzungen von § 2331a BGB ohnehin nicht schon vorliegen , darauf nicht Einlassen.
 
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