[Jura] Wohneinheiten auf Landwirtschaftlichem Betrieb

haschischtasche

Ährenpenis
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Meine Schwester haette da eine Frage:

Sehr geehrtes Forum, ich habe folgende Frage und erhoffe mir hier mögliche Antworten zu bekommen. Ich werde in den nächsten Tagen eine Betriebsleiterstelle auf einem landwirtschaftlichen Hof annehmen. Dieser ehemalige Schweinemastbetrieb soll in den nächsten zwei Jahren zu einem Pferdzuch-, Ausbildungs- und Pensionsstall um- und ausgebaut werden inklusive Ackerbau (ca.20-40 ha). Der Besitzer möchte zudem noch für sich und seine beiden Töchter inklusive Familien insgesamt 3 Wohneinheiten neben der Hofstelle errichten. Er und seine zwei erwachsenen Kinder sind hauptberuflich in der Industrie tätig und möchten nur "in ihrer Freizeit" etwas mit dem Hof und dessen Bewirtschaftung zu tun haben. Auf der bestehenden Hofstelle steht zudem noch ein großes Wohnhaus (Grundfläche 170m²) das die Besitzer aus oben genannten Gründen nicht bewohnen möchten. Mein Frage ist jetzt, ob es baurechtliche Gründe gibt die es verbieten 3 weitere Wohungen in Anlehnung an die Hofstelle zu errichten. So wie ich das BauGB §35 verstehe (Bauen im Außenbereich) wird nicht ausdrücklich von maximal 3 Wohneinheiten gesprochen. Absatz 4 Satz 1f bezieht sich auf eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes, was in dem beschriebenen Fall nicht zutrifft, und in Absatz 4 Satz 5 von einer Erweiterung auf bis zu 3 Wohnungen, was ebenfalls nicht zutrifft. Für Antworten oder Hinweisen bin ich sehr dankbar
 

Ilko

Tippspielmeister EM 2008
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ohne garantie:
ganz richtig erkannt, dass absatz 4 satz 1f sich auf die umnutzung bezieht.

naja generell gilt: bauen im außenbereich nur für priviligierte nutzungen (absatz1)
wohnnutzung ist keine priviligierte nutzung.

die wohnungen könnten aber nach absatz 2 als sonstiges vorhaben zugleassen werden.
wichtig ist dabei das abwägen mit absatz 3 satz 7, der entstehung von splittersiedlungen.
 
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so am rande, soll sie einfach beim bauamt nachfragen? kostet nichts und danach weiß man wenigstens woran man ist, bzw. kann wenn einem die antwort nicht paßt sich das ganze schriftlich geben lassen und damit zu nem anwalt für verwaltungsrecht.
 
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ohne garantie:
ganz richtig erkannt, dass absatz 4 satz 1f sich auf die umnutzung bezieht.

naja generell gilt: bauen im außenbereich nur für priviligierte nutzungen (absatz1)
wohnnutzung ist keine priviligierte nutzung.

die wohnungen könnten aber nach absatz 2 als sonstiges vorhaben zugleassen werden.
wichtig ist dabei das abwägen mit absatz 3 satz 7, der entstehung von splittersiedlungen.

dem grunde nach ja... allerdings kann ich mich noch ganz düster an meine baurechszeit erinnern und da gabs glaub ich irgend eine besonderheit für ein sogenanntes "austragshäusel"... aber ohne garantie.
 
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Eine Ferndiagnose ist nicht möglich. Es kommt immer auf alle Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise ob die Gemeinde eine Satzung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB erlassen hat, was in der ursprünglichen Baugenehmigung steht, wie das allgemein Landschaftsbild ist, usw. Grundsätzlich stimmt Ilkos Zusammenfassung, Bauen im Außenbereich zu Wohnzwecken ist nicht privilegiert und wird deswegen i.d.R. nicht gestattet werden, weil entweder die Entstehung von Splittersiedlungen zu befürchten ist oder das Landschaftsbild verunstaltet (Gummiklausel für die Behörde) wird.

Ich würde auf aMrio hören. In NRW gibt es beispielsweise die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorbescheides die rechtliche Zulässigkeit einer Bebauung zu klären, § 71 Abs. 1 S. 1 BauONW. Dürfte in anderen Bundesländern ähnlich geregelt sein.
 
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so am rande, soll sie einfach beim bauamt nachfragen? kostet nichts und danach weiß man wenigstens woran man ist, bzw. kann wenn einem die antwort nicht paßt sich das ganze schriftlich geben lassen und damit zu nem anwalt für verwaltungsrecht.

#2 + antwort in jedem fall schriftlich geben lassen (damit man bei evtl. späteren streitigkeiten was in der hand hat)
 
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