[Jura] Obduktion verhindern / Leichenentwendung

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Hallo,

ich arbeite im Krankenhaus und wir haben grad Fortbildung zum Thema Recht&Straftaten im Krankenhaus. Wir haben mehrere Beispiele bekommen und sollten auflisten welche Straftatbestände in Frage kommen. Der einfache Kram wie Medikation gegen den Willen des Patienten, Fixierung, Verletzung der Fürsorgepflicht etc. macht mir wenig Probleme, aber das letzte Beispiel hats in sich...


Fallbeispiel ist die Entwendung einer Leiche vor der Obduktion aus persönlichen Gründen (nicht um ein Verbrechen zu vertuschen = kein niederes Motiv).

Der Entführer will, gemäß ausdrücklichem Wunsch des Verstorbenen, die Leiche im Heimatland des Verstorbenen beerdigen (lassen), die nächsten Angehörigen verweigern dies jedoch da sie in Deutschland leben und den Verstorbenen hier beerdigen wollen.

Also haben wir:
Jemand entwendet mit (Waffen-)Gewalt die Leiche eines Menschen aus einem öffentlichen Krankenhaus um eine Obduktion und die Beisetzung auf einem öffentlichen Friedhof zu verhindern.

Welche Straftatbestände kommen alle in Betracht?

§ 168 Störung der Totenruhe
klar.

§ 167 Störung der Religionsausübung
Könnte in Frage kommen, falls trauernde/betende Angehörige und/oder ein Pfarrer in dem Moment der Entwendung beim Toten sind, korrekt?

§ 133 Verwahrungsbruch?
Ist eine Leiche die noch obduziert werden muss 'eine Sache in Verwahrung zum dienstlichen Gebrauch'?

§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
Falls Tote im Sinne des Gesetzes definiv "Sachen" sind, eigentlich auch klar, oder?

§ 253 Erpressung
§ 255 Räuberische Erpressung
Kommt das noch dazu, falls andere Personen zum öffnen von Türen oder Unterlassen von Notrufen gezwungen werden oder ist das mit "Raub" abgedeckt?

Gibt es für der Verhindern der Obduktion noch weitre Gesetzesvorschriften die mit Strafe belegt sind?

Stellt die Beerdigung ausserhalb eines öffentliche Friedhofes eine "Bodenverunreinigung" oder "Gewässerverunreinigung" (§ 324) dar?

Die Umgehung des Friedhofszwangs interessiert mich hierbei nicht, da das nur eine Ordnungswidrigkeit ist (soviel hab ich schon rausbekommen).

Kennt jemand eventuell Rechtssprechung zu dem Thema? Ich finde mit Google keine dokumentierten Fälle zum Verweisen.

Danke im Voraus!


Edit: Bei Grenzüberschreitung, kommt dann auch noch Schmuggel in frage? (Er kann ja schlecht sagen "Im Kofferraum liegt die Leiche meiner Mutter!")....
 
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Ob Leichen Sachen sind, ist umstritten, weil man sagt, dass das gegen das Pietätsgefühl verstößt. Ich würde das Problem umgehen und sagen, dass Raub und Erpressung im Exklusivitätsverhältnis stehen, d.h. sich gegenseitig ausschließen (brauchst du sowas ausfuehrlicher?).
Das ist zwar auch umstritten und wird inbesondere vom BGH verneint, aber im Endeffekt logisch. D.h. §§249, 250, 251 fallen bei dir zugunsten der §§253, 255 raus.
Wenn du eine Erpressung hast, dann hast du auch automatisch eine Noetigung als Durchgangsdelikt.

Bei §167 reicht die Anwesenheit eines Pfarrers wahrscheinlich nicht aus, da wird in dem Zeitpunkt irgendeine Zeremonie stattfinden muessen. Weiß ich aber nicht genau.

§324 ist wahrscheinlich auszuschließen wenn es nur eine Leiche ist. Bzw. kommt es darauf an was mit dieser angestellt wird. Vergräbt der Täter sie in der Erde und die Überreste gelangen, wegen einem Tonboden oder wieso auch immer, in das Grundwasser, wird niemand eine Verunreinigung merken/schmecken. Wenn er die Leiche zerhackt und in einen Teich/See/Bach wirft, dann könnte man es bejahen, wichtig ist, dass die Verunreinigung nicht unwesentlich sein darf. Und wenn Leichenteile und Blut sichtbar sind...


Je nach Art des Krankenhauses privat oder oeffentlich, könnte noch §316b einschlägig sein, wenn man im Verhindern der Obduktion eine wesentliche Störung sehen mag.

Schmuggel laesst sich wahrscheinlich nur konstruieren, wenn fuer die Einfuhr einer Leiche ins jeweilige Zielland eine Sterbensurkunde vorgelegt werden muss. Wobei privater Leichentransport ja nicht sehr verbreitet ist, vllt. gibts da Sondervorschriften.

Edit: Hab ganz vergessen, dass die Erpressung eine Bereicherung verlangt. Die wirst du aber wohl kaum durch die Ueberfuehrung einer Leiche/Verhinderung der Obduktion erhalten (außer da ist ne wervolle Prothese im Koerper oder sonstiges). Eine Leiche laesst sich in keinen Vermoegensbegriff subsumieren, es sei denn die Bestattung an einem bestimmten Ort ist vllt. fest verbunden mit der Auszahlung des Erbes.
Also bleibt es im Endeffekt bei einer Noetigung, außer du bejahst den Sachbegriff bei Leichen.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
ich glaube bei §167 reicht auch nur ne zeremonie nicht aus, der entwendete gegenstand muss ein wesentlicher bestandteil der religionsausübung sein, so reicht es zB nicht wenn man in ner kirche oblaten und wein klaut...ich kenn mich jetzt im christentum nicht besonders aus, aber soweit ich weiß braucht man die leiche nicht zwangsläufig um ne trauermesse oÄ zu praktizieren.
 
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Original geschrieben von HeatoR
ich glaube bei §167 reicht auch nur ne zeremonie nicht aus, der entwendete gegenstand muss ein wesentlicher bestandteil der religionsausübung sein, so reicht es zB nicht wenn man in ner kirche oblaten und wein klaut...ich kenn mich jetzt im christentum nicht besonders aus, aber soweit ich weiß braucht man die leiche nicht zwangsläufig um ne trauermesse oÄ zu praktizieren.

afaik reicht ein sarg, die leiche muss nich drin sein
 
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Original geschrieben von yentoh
Schmuggel laesst sich wahrscheinlich nur konstruieren, wenn fuer die Einfuhr einer Leiche ins jeweilige Zielland eine Sterbensurkunde vorgelegt werden muss. Wobei privater Leichentransport ja nicht sehr verbreitet ist, vllt. gibts da Sondervorschriften.
Sicher? Halbwissen von mir (hab auch keine juristische Quelle), aber ich dachte, man dürfe Leichen gar nicht in nicht dafür vorgesehenen Autos durch die Gegend karren!?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
auch wenn dem so wäre (kenne die vorschriften für leichentransporte auch nicht ) so wäre es keine frage des strafrechts, darum ging es aber dem threadersteller.
 
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hä, leichen sind doch strafrechtlich (!) generell keine sachen, ganz egal von wegen pietätsgefühl, das hat doch bei der sachendefinition überhaupt nichts verloren.


störung der totenruhe liegt nicht vor, der war ja noch gar nicht bestattet und soll auch nicht geschändet werden oder sowas, außerdem liegt ja die einwilligung des toten vor.


störung der religionsausübung ist sicherlich bei einer entfernung vor einer OBDUKTION auch nicht gegeben.


verwahrungsbruch wird sicher schwer, da eine leiche nunmal strafrechtlich keine sache ist, aber rein logisch werden hier ja untersuchungen / ermittlungen behindert, ka aber was da greifen würde.


raub / erpressung / etc fallen halt auch weg weil keine sache.


316b von yentoh geht mal völlig am sinn von 316b vorbei.


324 und was auch immer gegen hygienevorschriften verstößen könnte braucht man gar nicht großartig prüfen weil die leiche erstens nicht in deutschland unter die erde kommen soll (bestrafen wir jetzt bei uns leute wegen sachen im ausland?) und zweitens soll die leiche im heimatland ja beerdigt werden, von unhygienischen zuständen gemäß dortigem recht ist von daher wohl nicht auszugehen.


zivilrechtlich würde nach entnahme der leiche übrigens meiner meinung nach jegliche herausgabeforderung der angehörigen daran scheitern, dass nach der - rechtmäßigen - herausgabe der "täter" ebenfalls rechtmäßig auf verfügungsgemäße "verwendung" der leiche pochen könnte und in deutschland kann man glücklicherweise nichts einklagen was man sowieso wieder rausgeben müsste (in anderen ländern geht das!).


die verhinderung der obduktion muß imho schlichtweg durch verhinderung des zutritts der fremden person erfolgen, aber ka genau. ich rate aber allen hier mal ab an und die aufgabe genauer zu lesen und nicht sofort bei jedem stichwort sofort das stgb durchzublättern nach dem motto "da war doch was, das schreib ich schnell".
 
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leichen sind doch strafrechtlich (!) generell keine sachen, ganz egal von wegen pietätsgefühl, das hat doch bei der sachendefinition überhaupt nichts verloren.
Das ist eben nicht generell klar, sondern umstritten. Insbesondere umstritten sind fest mit dem Koerper verbundene Fremdkoerper wie Prothesen und Herzschrittmacher.

störung der totenruhe liegt nicht vor, der war ja noch gar nicht bestattet und soll auch nicht geschändet werden oder sowas, außerdem liegt ja die einwilligung des toten vor.
Wenn du eine Leiche ungekuehlt durch die Gegend faehrst, bis sie irgendwo am Bosporus vergraben ist, ist das wohl keine leichengerechte Behandlung. Eine Einwilligung rechtfertigt den Entfuehrer in seinem Handeln, der Tatbestand wurde aber trotzdem erfuellt.

störung der religionsausübung ist sicherlich bei einer entfernung vor einer OBDUKTION auch nicht gegeben.
Na dann fuehr mal aus wieso du dir da so sicher bist.

316b von yentoh geht mal völlig am sinn von 316b vorbei.
Das kannst du dann sicherlich auch etwas ausfuehrlicher beschreiben.

324 und was auch immer gegen hygienevorschriften verstößen könnte braucht man gar nicht großartig prüfen weil die leiche erstens nicht in deutschland unter die erde kommen soll (bestrafen wir jetzt bei uns leute wegen sachen im ausland?) und zweitens soll die leiche im heimatland ja beerdigt werden, von unhygienischen zuständen gemäß dortigem recht ist von daher wohl nicht auszugehen.

Zur Frage ob wir Leute wegen Sachen im Ausland bestrafen, empfehle ich dem Experten einen Blick in §7 StGB.. ist ja nur Allgemeinwissen.
Dass die Leiche im Ausland begraben werden soll, ergibt sich nicht aus der Fragestellung, die war allgemein gestellt und konnte sich auch auf das Verbudeln in Deutschland beziehen. ("ich rate aber allen hier mal ab an und die aufgabe genauer zu lesen" :( )

zivilrechtlich würde nach entnahme der leiche übrigens meiner meinung nach jegliche herausgabeforderung der angehörigen daran scheitern
Ach herrje.. einfach mal den Text lesen, nach zivilrechtlichen Einschaetzungen war nicht gefragt.

Wenn du ein Rat von mir willst: kuemmer dich um dein Kind/Frau und um dein Studium.
 
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Der Entführer will, gemäß ausdrücklichem Wunsch des Verstorbenen, die Leiche im Heimatland des Verstorbenen beerdigen
soviel zum thema lesevermögen.

für den rest habe ich jetzt weder lust noch zeit da mein vier käse - makkaroni auflauf nun auf die abholung wartet.

du kannst mir in der zwischenzeit aber gerne erzählen wieso in deutschland eine beerdigung die in timbuktu geschieht strafbar sein soll.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
leichen sind doch strafrechtlich (!) generell keine sachen, ganz egal von wegen pietätsgefühl, das hat doch bei der sachendefinition überhaupt nichts verloren.

wenn man sich überlegt, dass abgetrennte körperteile sachen, auch im strafrechtlichen sinne, werden können, dann liegt der gedanke, dass tote körper auch sachen werden nicht fern.

Na dann fuehr mal aus wieso du dir da so sicher bist.

da würde ich allerdings amrio zustimmen, wie bereits oben erwähnt ist für mich nicht ersichtlich wieso die leiche zwingend notwendig wäre um die religiöse ausübung zu gewährleisten. soldaten deren leichen nicht mehr gefunden werden können doch trotzdem nach christlichen bräuchen bestattet werden bzw. werden bestattet. im fehlen der leiche würde ich also keine unbedingte störtung der religionsausübung sehen.
 
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Hoer auf dich so daemlich zu rechtfertigen, du selbst hast 324 in den Zusammenhang mit Auslandsstraftaten ins Spiel gebracht, das hat nichts mit Beerdigungen zutun, sondern behandelt die Gewaesserverunreinigung.

Ebenso versteh ich die Frage nach der Gewaesserverunreinigung von Sazygy unabhaengig von der Ausfuhr ins Ausland.
Fuer den Rest hast du einfach zu wenig Ahnung, statt Zeit oder Lust.
 
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natürlich bringe ich den fakt dass es um eine beerdigung (!) im ausland (!) geht wenn ihr (!) 324 ansprecht.
 
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1) Gewässerverunreinigung im Ausland kann auch in Deutschland bestraft werden, wenn die Verunreinigung nicht unwesentlich sind.
2) Eine Leiche kann eine Gewässerverunreinigung begruenden, wenn man sie sichtbar und zerstueckelt in zB Trinkwasser oder Badegewaesser deponiert.
3) Dass das bei einer ordentlichen Beerdigung nicht der Fall ist, habe ich gleich gesagt.

Wo ist also dein Problem? Was hat die Strafbarkeit von Gewaesserverunreinigung im Ausland mit speziell dieser Beerdigung zutun?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
du kannst mir in der zwischenzeit aber gerne erzählen wieso in deutschland eine beerdigung die in timbuktu geschieht strafbar sein soll.

meinst du das jetzt ernst? strafrecht AT so erste/zweite woche? :eek3:
 
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zomg, wir reden hier von einer _beerdigung_ und nicht von einem entsorgen irgendwo im wald! niemand versteht unter einer beerdigung das was ihr hier herbeizureden versucht.

und was du meinst ist mir auch unklar heator.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
wenn zum zwecke dieser beerdigung aber eine straftat verübt wurde, warum sollte die tat dann nicht strafbar sein? eine beerdigung ist ja kein strafrechtlicher akt, es ist daher vollkommen egal ob die leiche beerdigt, verbrannt, im kofferraum gestaut oder mumifiziert wird.
 
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wenn es im ausland passiert kann man hier aber nicht dafür belangt werden
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
glaubst du. §7 StGB hilft dir weiter ^^
 
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Original geschrieben von HeatoR
wenn zum zwecke dieser beerdigung aber eine straftat verübt wurde, warum sollte die tat dann nicht strafbar sein? eine beerdigung ist ja kein strafrechtlicher akt, es ist daher vollkommen egal ob die leiche beerdigt, verbrannt, im kofferraum gestaut oder mumifiziert wird.
ich habe ja auch nicht gesagt dass hier gar keine straftat vorliegen würde, sondern, dass bei einer beerdigung im ausland wohl kaum von einer derartigen entsorgung auszugehen ist, dass das dort als straftat einzuordnen wäre; und wenn hätte das vor allem im aufgabentext gestanden.

wie gesagt denke ich aber, dass die einzige straftat das unbefugte eindringen in das objekt wäre, und eventuell noch wie du erwähnt hast ein etwaiges "mitgehen lassen" von vererbten dingen im körper des toten, aber auch hier ist davon auszugehen dass so ein fall nicht vorliegt weil es dann in der aufgabe gestanden hätte.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
wie gesagt, es gibt durchaus meinungen die tote körper als sachen sehen, ganz ähnlich wie zB abgetrennte körperteile nach einer bestimmten weile.

finde ich persönlich überzeugender als die BGH meinung, weil pietät hin oder her, wo soll der unterschied zwischen einem bein und einem ganzen toten körper sein. beides ist wertlos und kann imho als sache gesehen werden.
 
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nur sind mindermeinungen allenfalls in prüfungen erwähnenswert ;-)

und zivilrechtlich sind tote körper ja bereits sachen, konsequent wäre sicherlich auch eine strafrechtliche ausweitung darauf, ist aber eben nicht so.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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nur solange bis sich ein gericht dieser meinung anschließt oder der BGH halt anders urteilt, was ja bekanntermaßen nicht so selten ist.
 
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ich muss mich hier eher der bgh-meinung anschließen.
pietätlos trifft es recht gut, heator.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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die ist aber wie gesagt inkonsistent. wo soll der unterschied zwischen dem arm einer leiche und der ganzen leiche sein?
 
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ich sehe es wie heator. Die bezeichnung einer Leiche als Sache mag pietätlos erscheinen, dass sehe ich genauso, pragmatisch gesehen ist aber eine leiche nunmal nicht mehr als ein lebloser gegenstand. Am sinnvollsten wäre es hier imho wenn das Strafrecht sich hier am Zivilrecht orientieren würde und genauso wie bei tieren die Leiche zwar nicht als Sache anerkennen sollte, sie aber rechtlich wie eine behandelt.

Zusätzlich ist die BGH rechtsprechung inkonsequent. Es leuchtet nicht ein, warum an einer Leiche die beerdigt werden soll aus pietätsgründen kein Diebstahl oder raub möglich sein soll, bei für lehrzwecke oder plastinate vorgesehenen leichen dagegen schon. Entweder man sagt aus pietätsgründen ist eine leiche nie eine sache und somit kein taugliches objekt für vermögensstraftaten, oder sie ist es nicht. Beides zusammen widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz.
 
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