jura: krankenkassenbeitrag bei stipendium

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hallo

ich versuche die sache kurz zu umreißen. ich beziehe ein stipendium, welches mir im vollen umfang als beitragspflichtiges einkommen für den krankenkassenbeitrag angerechnet wird. nun gibt es ein urteil des sozialgerichts hannover (http://www.uni-erfurt.de/fileadmin/...ertretung/krankenkasse_urteilsbegruendung.pdf) welches einer klagen eines stipendianten nachgibt, wonach das stipendium eben nicht als beitragspflichtiges einkommen angerechnet werden darf. allerdings ist dem tenor des urteils zu entnehmen, dass lediglich die satzung der aok nicht detailliert genug gefasst ist, um einnahmen aus einem stipendium als beitragspflichtig zu deklarieren. nach anruf bei meiner krankenkasse (aok sachsen-thüringen) biss man sich an genau jenem punkt fest. man sagt mir, dass die satzung bereits zum 01.01.09 (ausreichend aus sicht der krankenkasse für mein fall, aber interessanterweise noch vor der urteilsverkündung) geändert wurde, und das urteil daher nicht zutreffend sei ("wir erkennen das nicht an").

nun meine fragen. (vornehmlich an leute mit entsprechendem hintergrund)

1) geht aus dem urteilstext wirklich nur hervor, dass die satzung mangelhaft formuliert war, oder wird auch die grundsätzliche rechtmäßigkeit ein stipendium als beitragspflichtig anzusehen angezweifelt?

2) auch in der aktuellen satzung ist die regelung zu den beitragspflichtigen einnahmen meiner meinung nach sehr vage formuliert:
§ 23 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger und anderer Mitglieder
Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger und anderer Mitglieder, die Beitrags-berechnung für freiwillige Mitglieder sowie die Regelungen über Fälligkeit und Zahlung der Beiträge ergeben sich aus dem Gesetz und den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitglieder sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Bei-träge („Beitraqsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“).
http://www.aokplus-online.de/fileadmin/Redakteur/9_Satzung_Bilanzen/Satzung_KV_ab_01.01.2010.pdf

ich finde keine spezifizierenden regelungen der gkv-spitzenverbände zu beitragspflichtigen einkommen welche stipendien betreffen. erfüllt die jetzige satzung also die ansprüche des urteils?

ist zwar sicher ein wenig aufwand sich da durch zu wühlen, aber vielleicht nimmt sich ja jemand die zeit und kann mir helfen.
 
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