Was bedeutet "Indizierung"?
Auf Antrag oder Anregung kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einen Film, ein Computerspiel oder ein Telemedium (z. B. Internetseiten) prüfen. Kommen deren Gremien zu dem Ergebnis, dass ein Medieninhalt die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung gefährden kann, setzen sie das entsprechende Produkt auf die "Liste der jugendgefährdenden Medien".
Das Produkt ist damit "indiziert". Aus der Indizierung folgen weitreichende Vertriebs-, Abgabe-, Ausstellungs- und Werbebeschränkungen: Indizierte Medieninhalte und schwer jugendgefährdende Medieninhalte dürfen Minderjährigen nicht angeboten oder verkauft, an sie verliehen oder vermietet, ihnen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden; sie dürfen nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden; sie dürfen nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden; sie dürfen nicht beworben, angekündigt oder angepriesen werden. Gewerbetreibende dürfen diese Medien auch nicht offen in ihren Geschäftsräumen auslegen, wenn Minderjährige Zutritt haben. Erwachsene dürfen sie aber kaufen und ausleihen. Trägt ein Medium bereits ein Alterskennzeichen, kann das Produkt von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr indiziert werden (so genannte "Sperrwirkung").
Indizierte Internetseiten dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden (z. B. nur in geschlossenen Erwachsenenbenutzergruppen veröffentlicht werden).
Die Bundesprüfstelle muss von der Indizierung betroffene Hersteller anhören. Zudem haben sie die Möglichkeit, gegen die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.