wenn jetzt das einstellen der auktion eine vorgezogene annahme des höchsten gebots als angebot darstellt, dann kommt m.E. eine individualvereinbarung nicht in betracht, weil es sich eher um eine von einer partei als bedingung gestellte vereinbarung handelt.
Das ist imho nicht richtig. Du gehst den zweiten Schritt vor dem ersten.
AGB sind nach der Legaldefinition des § 305 "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen". Wenn der TE seine Vertragsbedingungen ("ich verkaufe nur mit Gewährleistungsausschluss") nicht bei einer Vielzahl von Verträgen verwenden will, liegen keine AGB vor. Der TE plant den Verkauf von 2 Geräten. Nach allgemeinem sprachlichen Verständnis ist "2" noch keine Vielzahl. Auch der BGH hat mal entschieden, dass "Vielzahl" irgendwo zwischen 3-5 Verwendungen beginnt (sagt der Palandt^^).
Laut § 305 kommt es auf die
beabsichtigte Zahl der Verwendungen an. Wer nur ein, zwei Verträge damit machen will und nicht mehr, der verwendet keine AGB. Eine Ausnahme dabei gilt wiederum nur für Unternehmer. Bei denen liegen stets AGB vor,
§ 310 III Nr.1 und 2. Ich schätze diese letzte Ausnahme-Regelung hattet ihr als allgemeinen Grundsatz im Kopf.
Und nur weil der Verkäufer nicht darüber verhandeln will, entstehen auch keine AGB. Das ist ein anderes Problem; darüber wird diskutiert, wenn an sich AGB vorliegen, aber eventuell die Ausnahme des § 305 Abs.1 S.3 in Betracht kommt.
den satz verstehe ich ehrlichgesagt nicht. wenn du von der gesetzlich geregelten lage abweichen willst, brauchst du dafür stets eine vereinbarung. entweder in form von beidseitiger vereinbarung oder halt einseitiger.
Genau. Die Abweichung, die der TE plant, ist eine Vereinbarung. Denn egal wie man Angebot und Annahme bei ebay verteilt sieht - am Ende decken sich zwei Willenserklärungen, die beide den Ausschluss beinhalten. Auch AGB sind Vereinbarungen, sobald sie Vertragsbestandteil geworden sind.
Es ist so:
Bei § 475, der den Ausschluss verbietet, kommt es nicht darauf an, ob er durch AGB erfolgte oder nicht. § 475 verbietet Unternehmern (und nur diesen) die Gewährleistung auszuschließen, in welcher Form auch immer. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Privatleute es sehr wohl tun dürfen.
Also ist die einzige Möglichkeit, dass der Ausschluss unwirksam wäre, eine Bestimmung in den §§ 307-309 BGB. Bevor man dort sucht, müssten die §§ 307-309 aber erst mal anwendbar sein. Das setzt voraus, dass überhaupt AGB vorliegen. Dies ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Folglich stellen die §§ 307-309 keinen Hinderungsgrund dar. Und somit ist der Ausschluss wirksam.
das ist eine beweisfrage. auch bei einmaliger verwendung kann es sich um AGBs handeln.
Richtig, aber wie gesagt nur, wenn die mehrfache Verwendung weiterhin beabsichtigt ist.