Gerichtsverhandlung - oeffentlich oder nicht??

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Strafsache wegen Koerperverletzung.

Alter des Angeklagten kann ich nicht sagen. denke ca 22.
 
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so reine vermutung: kein minderjaehriger also oeffentlich. wobei die frage bei nem heranwachsenden (18-21) spannender waere
 
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also ich müsste jetzt auch die strafprozessordnung bemühen, aber prinzipiell ist es öffentlich, es sei denn anders beantragt oder vom gericht beschlossen.

mit dem alter hat das weniger zu tun, nur dass eben bei jüngeren straftätern oft zum schutz des rufs der eltern ein ausschluss der öffentlichkeit beantragt wird.

ich bürge für keine dieser aussagen, mit der StPO kenn ich mich (noch) nicht wirklich aus.
 
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Prinzipiell richtig, nur ist das GVG einschlägig, nicht die StPO. § 169 GVG besagt, dass eine Verhadlung grundsätzlich öffentlich ist. Auf Antrag kann - unter Auschluss der Öffentlichkeit - über den Ausschluss der Öffentlichkeit beim Hauptverfahren verhandelt werden, § 174 GVG.
Im Strafverfahren kommt häufig § 171 b GVG zur Anwendung.
 
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War letztens bei einer....16-22 Jährige waren vertreten und es war öffentlich :)
 

Sacknase

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Original geschrieben von Dr. OhnE
Strafsache wegen Koerperverletzung.

Alter des Angeklagten kann ich nicht sagen. denke ca 22.

:elefant: Robbe, mal ne frage: was machst du nur... erst Glückspiele, jetzt Körperverletzung, ich bekomme langsam angst vor dir!

frag doch nach! Solche sachen werden doch im Vorfeld auch entschieden!
 
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Re: Re: Gerichtsverhandlung - oeffentlich oder nicht??

Original geschrieben von Sacknase


:elefant: Robbe, mal ne frage: was machst du nur... erst Glückspiele, jetzt Körperverletzung, ich bekomme langsam angst vor dir!

frag doch nach! Solche sachen werden doch im Vorfeld auch entschieden!
da er das alter des angeklagten nicht weiss, sein eigenes alter aber höchstwahrscheinlich schon, ist er wahrscheinlich nicht der angeklagte!


denke ich.
 
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Original geschrieben von clockworkorange-fO

mit dem alter hat das weniger zu tun, nur dass eben bei jüngeren straftätern oft zum schutz des rufs der eltern ein ausschluss der öffentlichkeit beantragt wird.


Mitm ruf der Eltern hat das weniger zu tun, es geht im Grunde nur um den Schutz des Minderjährigen. Deswegen sind nach §48 I JGG Jugendstrafsachen, also täter u18, grundsätzlich nicht öffentlich.
In der Praxis wirds aber meistens einfacher gelöst. Falls es interessierte Zuschauer gibt, fragt, der Richter den Angeklagten, ob er was dagegen hätte, wenn diese zuschauen... und natürlich traut sich dann kaum ein Angeklagter nein zu sagen.

Bei erwachsenen wie schon gesagt grundsätzlich öffentlich, soweit nichts anderes beantragt / verordnet.
 
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Original geschrieben von Greg


Mitm ruf der Eltern hat das weniger zu tun, es geht im Grunde nur um den Schutz des Minderjährigen. Deswegen sind nach §48 I JGG Jugendstrafsachen, also täter u18, grundsätzlich nicht öffentlich.
In der Praxis wirds aber meistens einfacher gelöst. Falls es interessierte Zuschauer gibt, fragt, der Richter den Angeklagten, ob er was dagegen hätte, wenn diese zuschauen... und natürlich traut sich dann kaum ein Angeklagter nein zu sagen.

Bei erwachsenen wie schon gesagt grundsätzlich öffentlich, soweit nichts anderes beantragt / verordnet.

Wieso sollte man sich nicht trauen nein zu sagen? Will man sich mit einem ja beim Richter einschleimen?
 
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ich hab damals protestiert und es wurden trotzdem leute reingelassen, da war ich 16.

nun ja. richter können ja sowieso machen wasse wollen...
 
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so n assi provozierte dauerhaft, und da es ned klappte, hat er meinem kumpel eins aufs maul gegeben.

hat er sich leider die falschen ausgesucht ;)
 
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wenn er kein wiederholungstäter ist wird es wegen fehlendem öffentlichen interesse eingestellt...

meinen kumpel hat einer 2 wochen arbeitsunfähig geprügelt und da wars dann genauso :8[:
 
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Original geschrieben von Kohlmeise


Wieso sollte man sich nicht trauen nein zu sagen? Will man sich mit einem ja beim Richter einschleimen?

hast du richtig erkannt, jo. Wobei es meisten nicht um einschleimen geht, sondern die angst dass der richter ein Nein übel nimmt... vor allem weil die meisten richter die Frage als "Sie haben doch sicherlich nichts dagegen, oder?" formulieren.
 
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Mit so einer Frage muss das Gericht vorsichtig sein, denn es winkt § 337 StPO. Zumindest müsste der Angeklagte belehrt werden. Nachteile dürften ihm schon gar nicht erwachsen, denn dann wäre § 337 StPO in jedem Fall einschlägig.
 
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aeh, wie kommste jetzt auf §337 StPO?

Aber davon abgesehen, natürlich darf das gericht es nicht zum nachteil des angeklagten werten, wenn er eine verhandlung unter ausschluß der öffentlichkeit wünscht... aber da theorie und praxis gerne auseinanderklaffen, wird der angeklagte trotzdem lieber zustimmen als den Richter kurz vor der Verhandlung möglicherweise zu verärgern.
 
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Ein Verstoß gegen § 48 JGG ist Revisionsgrund iSd § 337 StPO. Natürlich muss der Nachweis über die Auswirkungen auf das Urteil geführt werden.

Außerdem darf sich ein Richter schlicht nicht verärgern lassen. Die Überparteilichkeit des Gerichts wäre nicht gewahrt, was einen Befangenheitsantrag nach sich ziehen könnte.
 
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whow, du scheißt da bissel übers ziel hinaus.

Erstens, wo ist der verstoß gegen §48 JGG, wenn der richter den angeklagten fragt ob er nichts dagegen hätte? Die Formulierung als Suggestivfrage stellt noch keine falsche Anwendung einer Rechtsnorm dar. Dasselbe gilt fürs ein mögliches Ablehnungesuch.

Im übrigen klaffen theorie und praxis wie gesagt oft und gerne auseinander. Ich hab ka in welchem sem du bist, vermute aber einfach mal das du noch kein gerichtspraktikum hattest. Wenn dus hinter dir hast, wirst du feststellen dass Richter auch nur menschen sind und wie alle menschen sich von Ihren emotionen beeinflußen lassen.
 
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Nichts gegen Dein Praktikum, aber scheinbar ist Dir und Deinem Richter entgangen, dass § 48 JGG ist nur bei Heranwachsenden fakultativ, bei Jugendlichen hingegen zwingend ist. Mithin kann er nicht durch Einwilligung des Jugendlichen abbedungen werden.

Übrigens bin ich im sechsten Semester, meine Praktika sind längst gegessen. Wie sieht es bei Dir aus?
 
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Ich bin im Vierten und hab Gerichtspraktikum hinter mir sowie im sommer eins beim Justizministerium vor mir... also genug schwanzvergleich für heute.
Aber wenn du im 6. bist und vor allem die Praktikas alle hinter dir hast, wunderts mich wirklich, dass du so wenig zwischen theorie und praxis diferenzierst.

ansonsten klär mich auf, wo du das mitm §48 JGG hernimmst... denn bei aller selbstliebe, ich kann mir nicht vorstellen, dass mehrere Richter einen Gesetztesverstoß in Kauf genommen haben, nur um mich dabei zu haben.
 
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Als Praktikant fällst Du unter das Juristenausbildungsgesetz. Daher ist es Dir erlaubt, als Gerichtspraktikant an solchen Hauptverhandlungen teilzunehmen. (edit: eine genaue Quelle ist mir nicht geläufig, aber so erklärte es mir ein Professor.)

Dass § 48 JGG für Jugendliche zwingend und Heranwachsende fakultativ ist, ergibt sich schon aus § 48 Abs. 3 JGG. Danach sind Verfahren öffentlich, die Erwachsene oder Heranwachsende zum Angeklagten haben. Jugendliche wurden bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen. Der Umkehrschluss gebietet, den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Jugendlichen als zwingend anzuerkennen. Andernfalls würde § 48 Abs. 1 JGG keine Funktion erfüllen.

Das dürfte auch in den einschlägigen Kommentierungen so oder so ähnlich zu finden sein.

Übrigens hat es nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, ob man zwischen Theorie und Praxis unterscheiden kann, wenn feste prozessuale Grundsätze nicht eingehalten werden. Ein Urteil muss begründet sein, aus der Begründung muss sich der Urteilsschluss ergeben. Hat das Zulassen der Öffentlichkeit - entgegen § 48 Abs. 1 JGG ! - das Urteil beeinflusst, so ist dies Gegenstand der Revision nach § 337 StPO. Darauf bezog sich meine Anmerkung. Dass es nachlässige und selbstherrliche Richter gibt, will und kann ich nicht bestreiten. Dass dies eine Revision nach sich ziehen kann, kann allerdings ebensowenig bestritten werden.
 
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1) Wären Juristen in Ausbildung von der öffentlichkeitsregelung ausgenommen, wäre ja wohl eine Nachfrage beim Jugendlichen überflüssig. Deinen Prof. in ehren, aber so wurde es mir damals von den das verfahren leitenden Richtern erklärt. Ansonsten steht es dir frei mir eine solche stelle im JAG zu zeigen.

2) §48 III regelt die öffentlichkeit der Verhandlung, falls sowohl jugendliche als heranwachsenede / erwachsene angeklagt sind. Sie als Umkehrschluß für deine Behauptung zu nehmen ist einfach nur ein zirkelschluß aber keine begründung.
Auch das §48 I sonst keinen daseinszweck hätte ist unsinn. Der Zweck ist die Regelung dass Jugendstrafsachen eben grundsätzlich nicht öffentlich sind. Dass beinhaltet nicht, dass der Angeklagte auch auf eigenen Wunsch keine Zuschauer zulassen kann.

3) Wie kommst du drauf, dass die Frage der Öffentlichkeit bei Verhandlungen von Heranwachsenden fakultativ ist? Verfahren gegen Heranwachsende sind grundsätzlich öffentlich, genauso wie verfahren gegen erwachsene. Die öffentlichkeit kann zwar gemäß §109 I JGG ausgeschlossen werden, dies liegt allerdings im ermessen der Richters und nicht des Heranwachsenden.

4) Die mangelnde diferenzierung zwischen theorie und praxis bezog sich auf den Befangenheitsantrag sowie die dafür nötige Beweisführung... es ging mir darum dir klarzumachen, dass falls ein richter sich tatsächlich dadurch beeinflußen lässt, dass der angeklagte die öffentlichkeit ablehnt, es ein ding der unmöglichkeit ist ihm dies nachzuweisen, solange er bei der Urteilsfindung keine weiteren groben fehler begeht.
 

20Rine05

Guest
Swatch hat Recht.
Die Tatsache, dass juristisch Auszubildene am Hauptverfahren teilnehmen können hat nichts mit einer Einschränkung des obligatorischen (!) Nichtöffentlichkeitsprinzip in § 48 I JGG zu tun, sondern leitet sich aus § 48 II JGG her :

"§ 48 Nichtöffentlichkeit

(1) ...

(2) ... Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen. "


Wenn der vorsitzende Richter bei dem Angeklagten noch mal nachfragt, dann hat dass wohl damit zu tun, dass § 48 II 3 als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist.
Um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen zu können, müssen u. A. alle entscheidungserhebliche Umstände ermittelt, herangezogen und in die Abwägung der Ermessensentscheidung miteinbezogen werden.
Zu diesen entscheidungserheblichen Umstände gehört natürlich auch die Meinung des Angeklagten zu dieser faktischen (!) Einschränkung des ihn schützenden Nichtöffenlichkeitsprinzips.

Nochmal für Greg:
Grundsatz der Öffentlichkeit heisst verkürzt das jederman das Recht hat an einer mündlichen Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen. Wenn bestimmte Personen aber erst nach Antrag oder Zulassung der verhandelnden Parteien Eintritt erhalten können , ist diese, den Grundsatz der Öffentlichkeit charaktersierende, Beliebigkeit grade nicht mehr gegeben. Folglich liegt in diesen Fälle keine öffentliche Verhandlung vor und somit auch keine Einschränkung eins vorher bestehenden Nichtöffentlichkeitsprinzips.

yoyo, Praktikum im 4 Sem und das kommt bei raus...

;)
 
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Original geschrieben von Greg
1) Wären Juristen in Ausbildung von der öffentlichkeitsregelung ausgenommen, wäre ja wohl eine Nachfrage beim Jugendlichen überflüssig. Deinen Prof. in ehren, aber so wurde es mir damals von den das verfahren leitenden Richtern erklärt. Ansonsten steht es dir frei mir eine solche stelle im JAG zu zeigen.

Ich verweise dankbar auf Rine, § 48 Abs. 2 JGG.

Original geschrieben von Greg

2) §48 III regelt die öffentlichkeit der Verhandlung, falls sowohl jugendliche als heranwachsenede / erwachsene angeklagt sind. Sie als Umkehrschluß für deine Behauptung zu nehmen ist einfach nur ein zirkelschluß aber keine begründung.
Auch das §48 I sonst keinen daseinszweck hätte ist unsinn. Der Zweck ist die Regelung dass Jugendstrafsachen eben grundsätzlich nicht öffentlich sind. Dass beinhaltet nicht, dass der Angeklagte auch auf eigenen Wunsch keine Zuschauer zulassen kann.

Wo genau ist da bitte der Zirkelschluss? § 48 Abs. 3 JGG hebt den Grundsatz für Heranwachsende und Erwachsene auf. Sollte der Grundsatz auch für Jugendliche aufgehoben werden können, müsste dies explizit aufgeführt werden.
Auch Dein zweiter Absatz ist völlig unlogisch. Jugendstrafsachen sind grundsätzlich nicht-öffentlich, es sei denn, eine der normierten Ausnahmen greift. Ein Jugendlicher kann nicht auf den Grundsatz des § 48 Abs. 1 JGG verzichten.

Original geschrieben von Greg

3) Wie kommst du drauf, dass die Frage der Öffentlichkeit bei Verhandlungen von Heranwachsenden fakultativ ist? Verfahren gegen Heranwachsende sind grundsätzlich öffentlich, genauso wie verfahren gegen erwachsene. Die öffentlichkeit kann zwar gemäß §109 I JGG ausgeschlossen werden, dies liegt allerdings im ermessen der Richters und nicht des Heranwachsenden.

Verfahren nach dem JGG sind eben gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber gemäß den normierten Ausnahmen zugelassen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Heranwachsenden und Erwachsenen ist unter Umständen zulässig. Grundsätzlich gilt also § 48 Abs. 1 JGG, kann aber abbedungen werden. Die Norm ist also für Heranwachsende und Erwachsene im Verfahren nach JGG nicht zwingend, mithin ist sie fakultativ.

Original geschrieben von Greg

4) Die mangelnde diferenzierung zwischen theorie und praxis bezog sich auf den Befangenheitsantrag sowie die dafür nötige Beweisführung... es ging mir darum dir klarzumachen, dass falls ein richter sich tatsächlich dadurch beeinflußen lässt, dass der angeklagte die öffentlichkeit ablehnt, es ein ding der unmöglichkeit ist ihm dies nachzuweisen, solange er bei der Urteilsfindung keine weiteren groben fehler begeht.

Du solltest erst mal Dir Klarheit verschaffen, bevor Du in die juristische Diskussion einsteigst :(

Natürlich ist der Nachweis schwer, habe ich auch nie in Abrede gestellt, im Gegenteil. Ich schrieb ausdrücklich davon, dass ein Richter "vorsichtig" damit sein muss, weil sonst eine Revision drohe.
Ferner schrieb ich explizit, dass für die Revision ein Nachweis geführt werden muss und dass ein offensichtlicher Mangel an Überparteilichkeit einen Befangenheitsantrag bedingen "könnte".

Original geschrieben von 20Rine05

Swatch hat Recht.

:angel:
 
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abgesehen von der paragraphenreiterei habe ich es bisher auch noch nicht erlebt, dass ein richter in formalen dingen suggestivfragen benutzt, und ich versuche jede woche einer verhandlung beizuwohnen und davon ist ca. jede dritte eine wo der oder die täter unter 25 sind.

um eure "ich hab schon mein erstes praktikum hinter und eins vor mir und weiß sowas deswegen sowieso besser" schwanzvergleiche zu toppen bin ich auch gerne bereit, bei bedarf diverse menschen zu fragen deren studien-praktika schon einige jahrzehnte zurückliegen ~

im übrigen bin ich sowieso der meinung, dass jura-studenten viel zu wenig praxis lernen ~
 
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Original geschrieben von SwAtCh-IrOnY


Ich verweise dankbar auf Rine, § 48 Abs. 2 JGG.


joa, mehr gibts dazu atm nicht zu sagen, zumindest was die ausnahmen zu Bildungszwecken angeht ist rines erklärung einleuchtend.


Wo genau ist da bitte der Zirkelschluss? § 48 Abs. 3 JGG hebt den Grundsatz für Heranwachsende und Erwachsene auf. Sollte der Grundsatz auch für Jugendliche aufgehoben werden können, müsste dies explizit aufgeführt werden.
Auch Dein zweiter Absatz ist völlig unlogisch. Jugendstrafsachen sind grundsätzlich nicht-öffentlich, es sei denn, eine der normierten Ausnahmen greift. Ein Jugendlicher kann nicht auf den Grundsatz des § 48 Abs. 1 JGG verzichten.


der zirkelschluß liegt darin, dass du annimmst §48 III würde den grundsatz der nicht-öffentlichkeit für erwachsene und heranwachsende aufheben. Das stimmt so nicht, §48 III regelt lediglich den Fall, dass sowohl Jugendliche als auch heranwachsende / erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind und hebt in diesem Fall den §48 I für den jugendlichen auf.
Die Grundsätzliche öffentlichkeit von Verfahren beruht dagegen auf §169 GVG.

An diesem Punkt noch kurz zu Rine: Du interpretierst hier bissel viel in meine worte rein. Ich hatte behauptet dass es Ausnahmen vom Grundsatz der Nicht öffentlichkeit gibt, nicht dass dadurch der Grundsatz komplett aufgehoben wird. Trotzdem muss ich dir bezüglich der ausbildungsregelung recht geben.


Verfahren nach dem JGG sind eben gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber gemäß den normierten Ausnahmen zugelassen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Heranwachsenden und Erwachsenen ist unter Umständen zulässig. Grundsätzlich gilt also § 48 Abs. 1 JGG, kann aber abbedungen werden. Die Norm ist also für Heranwachsende und Erwachsene im Verfahren nach JGG nicht zwingend, mithin ist sie fakultativ.

Du solltest erst mal Dir Klarheit verschaffen, bevor Du in die juristische Diskussion einsteigst :(


Nein, verfahren gegen Heranwachsende sind grundsätzlich öffentlich, genauso wie verfahren gegen erwachsene. Das ergibt sich aus §109 JGG, der regelt welche normen des JGG auf Heranwachsende anwendung finden. §48 JGG zählt allerdings nicht dazu.
Dein schluß ist daher falsch. Für heranwachsende gilt daher nicht grundsätzlich §48 I JGG, sondern §169 GVG. Ein möglicher Ausschluß der öffentlichkeit bei heranwachsenden regelt sich daher direkt über §109 I JGG.
Fakultativ dagegen würde heißen, dass es im ermessen des heranwachsenden liegt die öffentlichkeit von der verhandlung auszuschließen, was wie schon gesagt falsch ist... aber davon abgesehen ist diese diskussion unnötig, weil §48 garnicht erst auf heranwachsende angewendet werden kann.

An deiner stelle würde ich daher sparsamer mit "mangelnder Klarheit" um mich werfen.


Natürlich ist der Nachweis schwer, habe ich auch nie in Abrede gestellt, im Gegenteil. Ich schrieb ausdrücklich davon, dass ein Richter "vorsichtig" damit sein muss, weil sonst eine Revision drohe.
Ferner schrieb ich explizit, dass für die Revision ein Nachweis geführt werden muss und dass ein offensichtlicher Mangel an Überparteilichkeit einen Befangenheitsantrag bedingen "könnte".

gut, dann sind wir uns ja in diesem punkt einig.


@Amrio: Erstens hat dich keiner zum schwanzvergleich eingeladen, zweitens toppst du ihn auch nicht :D
Es ist ja nicht so, dass ich (und ich denke swatch gehts genauso) keine fertigen juristen kenne, die man fragen könnte... es ist nur so, dass ich sie nicht wegen ner diskussion bei bw.de behelligen werde.

Dass du noch nie einen richter hast suggestivfragen stellen sehen kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, weil richter nunmal auch nur menschen sind und suggestivfragen zum alltäglichen sprachgebrauch gehören... dies muss vom richter nichtmal vorverurteilend gemeint sein. Ich halte es daher eher für wahrscheinlicher, dass du einfach nicht drauf geachtet hast.

Aber was die mangelnde Praxis bei Jurastudenten angeht muss ich dir recht geben.
 
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ich sprach auch nicht von "suggestivfragen" sondern "suggestivfragen in formalen angelegenheiten". sowas gibt es bestimmt, aber endet dann ja auch mal in verfahrenseinstellung wegen formfehlern, und ich denke die meisten würden das gerne vermeiden.
 

20Rine05

Guest
Original geschrieben von Greg



An diesem Punkt noch kurz zu Rine: Du interpretierst hier bissel viel in meine worte rein. Ich hatte behauptet dass es Ausnahmen vom Grundsatz der Nicht öffentlichkeit gibt, nicht dass dadurch der Grundsatz komplett aufgehoben wird.
[/B]

Mitnichten.
Entweder es gilt das Nichtöffentlichlichkeitsprinzip oder es gilt nicht. Wenn es nicht gilt kommt eben der Grundsatz der Öffentlichkeit zum Tragen.
Es gibt aber keine "bissel Nichtöffentlichkkeit oder " bissel Öffentlichkeit". Jeder Einschränkung/ Ausnahme führt immer gleich zum entgegengesetzten Prinzip; es also immer zu einer kompletten Aufhebung.
Deshalb ist auch § 48 II JGG keine Einschränkung von § 48 I, sondern eine Ergänzung des Nichtöffentlichkeitsprinzips.
Nur weil du an der Verhandlung teilnehmen durftest, wurde daraus nicht gleich eine öffentliche.

Die einzige Ausnahme zu § 48 I stellt § 48 III dar und postuliert eben den Grundsatz der Öffentlichkeit für Verfahren auch mit Erwachsenen und Jugendlichen.
Da § 48 I und § 48 III 1 zwingend, mithin nicht fakultativ sind,
ist das Nichtöffentlichkeitsprinzip ebenfalls nicht fakultativ.
Sprich : Ist der Delinquent ein Jugendlicher ist ( nicht kann!) die Verhandlung nichtöffentlich.
Sind zusätzlich Erwachsene oder Heranwachsende ist ( nicht kann!) das Öffentlichkeitsprinzip anzuwenden.
Grundsatz wie Ausnahme des Nichtöffentlichkeitsprinzip sind also der Dispositionsbefugnis der Parteien wie dem Richter entzogen und gelten zwingend.
( Wäre dem nicht so, müsste 48 III schlicht lauten " Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so kann die Verhandlung öffentlich sein". § 48 III 2 hätte man sich dann Sparen können.
§ 48 III 2 sieht lediglich vor, dass das nach § 48 III 1 geltende Öffentlichkeitsprinzip fakultativ ist. )

Was das Thema Erwachsene und Heranwachsende angeht, hast du insoweit Recht, als dass für sie 48 III lediglich deklaratorische Wirkung hat und insoweit Swatchs Argumentation nicht trägt. Trotzdem bleibt seine Aussage, dass § 48 I eben nicht fakultativ sondern zwingend ist, richtig.
 
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Original geschrieben von 20Rine05


Mitnichten.
Entweder es gilt das Nichtöffentlichlichkeitsprinzip oder es gilt nicht. Wenn es nicht gilt kommt eben der Grundsatz der Öffentlichkeit zum Tragen.
Es gibt aber keine "bissel Nichtöffentlichkkeit oder " bissel Öffentlichkeit". Jeder Einschränkung/ Ausnahme führt immer gleich zum entgegengesetzten Prinzip; es also immer zu einer kompletten Aufhebung.
Deshalb ist auch § 48 II JGG keine Einschränkung von § 48 I, sondern eine Ergänzung des Nichtöffentlichkeitsprinzips.
Nur weil du an der Verhandlung teilnehmen durftest, wurde daraus nicht gleich eine öffentliche.




jo genau das meinte ich mit "zuviel reininterpretieren". Hab ich irgendwo gesagt, dass die öffentlichkeit der Verhandlung durch meine Teilnahme aufgehoben wurde?
Was du eine Ergänzung des Nichtöffentlichkeitsprinzip nennst, nenne ich eben eine Ausnahme vom Nichtöffentlichkeitsprinzip... wenn wir beide dasselbe meinen müssen mer uns doch net mit wortspalterei weiter aufhalten.


Die einzige Ausnahme zu § 48 I stellt § 48 III dar und postuliert eben den Grundsatz der Öffentlichkeit für Verfahren auch mit Erwachsenen und Jugendlichen.
Da § 48 I und § 48 III 1 zwingend, mithin nicht fakultativ sind,
ist das Nichtöffentlichkeitsprinzip ebenfalls nicht fakultativ.
Sprich : Ist der Delinquent ein Jugendlicher ist ( nicht kann!) die Verhandlung nichtöffentlich.
Sind zusätzlich Erwachsene oder Heranwachsende ist ( nicht kann!) das Öffentlichkeitsprinzip anzuwenden.
Grundsatz wie Ausnahme des Nichtöffentlichkeitsprinzip sind also der Dispositionsbefugnis der Parteien wie dem Richter entzogen und gelten zwingend.
( Wäre dem nicht so, müsste 48 III schlicht lauten " Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so kann die Verhandlung öffentlich sein". § 48 III 2 hätte man sich dann Sparen können.
§ 48 III 2 sieht lediglich vor, dass das nach § 48 III 1 geltende Öffentlichkeitsprinzip fakultativ ist. )

Was das Thema Erwachsene und Heranwachsende angeht, hast du insoweit Recht, als dass für sie 48 III lediglich deklaratorische Wirkung hat und insoweit Swatchs Argumentation nicht trägt. Trotzdem bleibt seine Aussage, dass § 48 I eben nicht fakultativ sondern zwingend ist, richtig.


auch hier wieder: Was willst du jetzt von mir? Dass ich swatch bzw dir bezüglich des §48 I recht geben muss hab ich doch schon im letzten post geschrieben... oder liest du es einfach nur gerne mehrmals, wenn du mal recht hast? :D

€: BattleCruiser :elefant:
 
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