Original geschrieben von SwAtCh-IrOnY
Ich verweise dankbar auf Rine, § 48 Abs. 2 JGG.
joa, mehr gibts dazu atm nicht zu sagen, zumindest was die ausnahmen zu Bildungszwecken angeht ist rines erklärung einleuchtend.
Wo genau ist da bitte der Zirkelschluss? § 48 Abs. 3 JGG hebt den Grundsatz für Heranwachsende und Erwachsene auf. Sollte der Grundsatz auch für Jugendliche aufgehoben werden können, müsste dies explizit aufgeführt werden.
Auch Dein zweiter Absatz ist völlig unlogisch. Jugendstrafsachen sind grundsätzlich nicht-öffentlich, es sei denn, eine der normierten Ausnahmen greift. Ein Jugendlicher kann nicht auf den Grundsatz des § 48 Abs. 1 JGG verzichten.
der zirkelschluß liegt darin, dass du annimmst §48 III würde den grundsatz der nicht-öffentlichkeit für erwachsene und heranwachsende aufheben. Das stimmt so nicht, §48 III regelt lediglich den Fall, dass sowohl Jugendliche als auch heranwachsende / erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind und hebt in diesem Fall den §48 I für den jugendlichen auf.
Die Grundsätzliche öffentlichkeit von Verfahren beruht dagegen auf §169 GVG.
An diesem Punkt noch kurz zu Rine: Du interpretierst hier bissel viel in meine worte rein. Ich hatte behauptet dass es Ausnahmen vom Grundsatz der Nicht öffentlichkeit gibt, nicht dass dadurch der Grundsatz komplett aufgehoben wird. Trotzdem muss ich dir bezüglich der ausbildungsregelung recht geben.
Verfahren nach dem JGG sind eben gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber gemäß den normierten Ausnahmen zugelassen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Heranwachsenden und Erwachsenen ist unter Umständen zulässig. Grundsätzlich gilt also § 48 Abs. 1 JGG, kann aber abbedungen werden. Die Norm ist also für Heranwachsende und Erwachsene im Verfahren nach JGG nicht zwingend, mithin ist sie fakultativ.
Du solltest erst mal Dir Klarheit verschaffen, bevor Du in die juristische Diskussion einsteigst
Nein, verfahren gegen Heranwachsende sind grundsätzlich öffentlich, genauso wie verfahren gegen erwachsene. Das ergibt sich aus §109 JGG, der regelt welche normen des JGG auf Heranwachsende anwendung finden. §48 JGG zählt allerdings nicht dazu.
Dein schluß ist daher falsch. Für heranwachsende gilt daher nicht grundsätzlich §48 I JGG, sondern §169 GVG. Ein möglicher Ausschluß der öffentlichkeit bei heranwachsenden regelt sich daher direkt über §109 I JGG.
Fakultativ dagegen würde heißen, dass es im ermessen des heranwachsenden liegt die öffentlichkeit von der verhandlung auszuschließen, was wie schon gesagt falsch ist... aber davon abgesehen ist diese diskussion unnötig, weil §48 garnicht erst auf heranwachsende angewendet werden kann.
An deiner stelle würde ich daher sparsamer mit "mangelnder Klarheit" um mich werfen.
Natürlich ist der Nachweis schwer, habe ich auch nie in Abrede gestellt, im Gegenteil. Ich schrieb ausdrücklich davon, dass ein Richter "vorsichtig" damit sein muss, weil sonst eine Revision drohe.
Ferner schrieb ich explizit, dass für die Revision ein Nachweis geführt werden muss und dass ein offensichtlicher Mangel an Überparteilichkeit einen Befangenheitsantrag bedingen "könnte".
gut, dann sind wir uns ja in diesem punkt einig.
@Amrio: Erstens hat dich keiner zum schwanzvergleich eingeladen, zweitens toppst du ihn auch nicht
Es ist ja nicht so, dass ich (und ich denke swatch gehts genauso) keine fertigen juristen kenne, die man fragen könnte... es ist nur so, dass ich sie nicht wegen ner diskussion bei bw.de behelligen werde.
Dass du noch nie einen richter hast suggestivfragen stellen sehen kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, weil richter nunmal auch nur menschen sind und suggestivfragen zum alltäglichen sprachgebrauch gehören... dies muss vom richter nichtmal vorverurteilend gemeint sein. Ich halte es daher eher für wahrscheinlicher, dass du einfach nicht drauf geachtet hast.
Aber was die mangelnde Praxis bei Jurastudenten angeht muss ich dir recht geben.