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Guest
Ich bin eigentlich kein Fan von Klagen, aber hier fühle ich mich echt unfair behandelt.
Bei uns in der UNI sind nun auch Studiengebühren eingeführt worden. Nunja - über die Grundsätzlichkeit dieser Maßnahme unter den gegeben Umständen kann man sicherlich geteilter Meinung sein. Wie dem auch sei. Wo es eine Regel gibt, gibt es natürlich auch stets eine (oder mehrere) Ausnahmen. So werden z.B. all jene Studenten von den Gebühren befreit, die mit ihrem Vordiplom unter den Top 5% ihres Jahrgangs sind. Ich habe gerade gestern meine letzte Note für das Vordiplom erhalten und gehe eigentlich sehr stark davon aus, dass ich mit der Note auch unter diese 5% fallen werde. Wenn man sich die letzten Jahrgangs-Statistiken ansieht, wäre dies auf jeden Fall so.
Nun hat die UNI jedoch schlauerweise - ich meine nachträglich - bekanntgegeben, dass alle Ausnahmeregeln erst ab dem SoSe 07 gelten, in welchem auch die Gebühren das erste mal zum tragen kommen (In der Satzung steht dies übrigens nicht). Das heißt also auch, dass nur Studenten die ihr Vordiplom im SoSe 07 gemacht haben bzw. machen werden, entsprechend befreit werden. Meines habe ich jedoch nun schon im letzten Semester (WiSe 06/07) gemacht. Ergo falle ich nicht unter diese 5% Regel und muss die Gebühren bezahlen.
Und nun frage ich mich - verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Studenten die mit mir angefangen haben und in der Regelstudienzeit (4 Semester) ihr Vordiplom machen werden, haben die Chance von der Regel erfasst zu werden. Ich hab mich nun extra beeilt und das Grundstudium in 3 Semestern absolviert und werden nun dafür bestraft?
- Eine weitere Erlassungsbestimmung ist, dass wenn das Studium im SoSe07 aufgenommen wird und man einen Abischnitt von 1,3 hat. Ich sehe aber keine Rechtfertigung warum eine Leistung die man vor dem SoSe07 erbringt (wie das Abitur) für den Erlass gilt, eine andere Leistung die man genauso vor SoSe07 (wie das Vordiplom Wise06/07) erbracht hat aber nicht!
Ich meine, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für Besserstellungen gilt. Die Frage für mich ist nur auf welcher Basis hier nun argumentiert werden müsste. Befinde ich mich auf der Basis der restlichen Studenten, die keine Studiengebühren erhalten (-> Besserstellung)? Oder vielmehr auf der Basis jener, die theoretisch für einen Erlass qualifiziert sind, jedoch aufgrund dieser Bestimmung nicht eingeschlossen werden (-> Schlechterstellung)? Habe ich überhaupt Aussicht auf Erfolg mit einer Klage?!
Bei uns in der UNI sind nun auch Studiengebühren eingeführt worden. Nunja - über die Grundsätzlichkeit dieser Maßnahme unter den gegeben Umständen kann man sicherlich geteilter Meinung sein. Wie dem auch sei. Wo es eine Regel gibt, gibt es natürlich auch stets eine (oder mehrere) Ausnahmen. So werden z.B. all jene Studenten von den Gebühren befreit, die mit ihrem Vordiplom unter den Top 5% ihres Jahrgangs sind. Ich habe gerade gestern meine letzte Note für das Vordiplom erhalten und gehe eigentlich sehr stark davon aus, dass ich mit der Note auch unter diese 5% fallen werde. Wenn man sich die letzten Jahrgangs-Statistiken ansieht, wäre dies auf jeden Fall so.
Nun hat die UNI jedoch schlauerweise - ich meine nachträglich - bekanntgegeben, dass alle Ausnahmeregeln erst ab dem SoSe 07 gelten, in welchem auch die Gebühren das erste mal zum tragen kommen (In der Satzung steht dies übrigens nicht). Das heißt also auch, dass nur Studenten die ihr Vordiplom im SoSe 07 gemacht haben bzw. machen werden, entsprechend befreit werden. Meines habe ich jedoch nun schon im letzten Semester (WiSe 06/07) gemacht. Ergo falle ich nicht unter diese 5% Regel und muss die Gebühren bezahlen.
Und nun frage ich mich - verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Studenten die mit mir angefangen haben und in der Regelstudienzeit (4 Semester) ihr Vordiplom machen werden, haben die Chance von der Regel erfasst zu werden. Ich hab mich nun extra beeilt und das Grundstudium in 3 Semestern absolviert und werden nun dafür bestraft?
- Eine weitere Erlassungsbestimmung ist, dass wenn das Studium im SoSe07 aufgenommen wird und man einen Abischnitt von 1,3 hat. Ich sehe aber keine Rechtfertigung warum eine Leistung die man vor dem SoSe07 erbringt (wie das Abitur) für den Erlass gilt, eine andere Leistung die man genauso vor SoSe07 (wie das Vordiplom Wise06/07) erbracht hat aber nicht!
Ich meine, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für Besserstellungen gilt. Die Frage für mich ist nur auf welcher Basis hier nun argumentiert werden müsste. Befinde ich mich auf der Basis der restlichen Studenten, die keine Studiengebühren erhalten (-> Besserstellung)? Oder vielmehr auf der Basis jener, die theoretisch für einen Erlass qualifiziert sind, jedoch aufgrund dieser Bestimmung nicht eingeschlossen werden (-> Schlechterstellung)? Habe ich überhaupt Aussicht auf Erfolg mit einer Klage?!